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AS 2021 346

Verordnung über die Krankenversicherung

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Änderung vom 4. Juni 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 33 Bst. e Betrifft nur den französischen Text.

Art. 37d Abs. 3 Einleitungssatz

3 Sie besteht aus 18 Mitgliedern; davon vertreten:

Art. 37e Abs. 2 Einleitungssatz

2 Sie besteht aus 16 Mitgliedern; davon vertreten:

Art. 37f Abs. 1 und 2 Einleitungssatz sowie Bst. b und k

1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

2 Sie besteht aus 16 Mitgliedern; davon vertreten:

b. eine Person die Ärzteschaft; k. eine Person die Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und die Pflegeheime.

Art. 62 Abs. 2 Aufgehoben

1 SR 832.102

2021-1908 AS 2021 346

Krankenversicherung. V AS 2021 346

II Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

4. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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