AS 2021 400
Verordnung zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register
vom 18. Juni 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003 1
Art. 1 Bst. h
1 Diese Verordnung gilt für:
h. die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
2. Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 20072
Art. 2 Form des Gesuchs 1 Das Gesuch um Zulassung ist in elektronischer Form einzureichen. Es muss unter- zeichnet sein. Liegt keine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Bundes- gesetzes vom 18. März 20163 über die elektronische Signatur vor, so muss eine Frei- gabequittung handschriftlich unterzeichnet und in Papierform eingereicht werden. 2 Ist die elektronische Gesuchseinreichung nicht möglich, so ist das Gesuch auf Papier einzureichen. Es muss handschriftlich unterzeichnet sein.
2021-2207 AS 2021 400
Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik AS 2021 400
1 Die Aufsichtsbehörde erteilt Zulassungen an staatlich beaufsichtigte Revisionsun- ternehmen sowie an leitende Prüferinnen und leitende Prüfer für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen für folgende Aufsichtsbereiche: a. Banken gemäss Bankengesetz vom 8. November 19344 (BankG), Finanz- marktinfrastrukturen, Finanzgruppen und öffentliche Kaufangebote gemäss Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 20155, Wertpapierhäuser ge- mäss Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 20186 (FINIG) und Pfandbriefzent- ralen gemäss Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 19307;
2 Die Prüfmandate in den Aufsichtsbereichen nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a und c werden im Aufsichtsbereich nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe abis ange- rechnet.
3 Leitende Prüferinnen und Prüfer können für die Zulassung oder deren Beibehaltung nach Absatz 1 beziehungsweise 2 Berufserfahrung und Prüfstunden im Aufsichtsbe- reich nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a und c anrechnen.
4 Sie können höchstens acht Stunden Weiterbildung anrechnen, die sie in den Auf-
sichtsbereichen nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a und c absolviert haben
3. Verordnung vom 13. Juli 19118 über die Geschäftsführung
der Konkursämter
2 Die kantonale Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass die Vorschriften der
Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 20029 befolgt werden.
Art. 31 Abs. 1
1 Die Kompetenzstücke sind am Schluss des Inventars auszuscheiden,
unter Verweisung auf die Nummer der einzelnen Gegenstände im In- ventar.
4 SR 952.0 5 SR 958.1 6 SR 954.1 7 SR 211.423.4 8 SR 281.32 9 SR 221.431
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Art. 34 k. Anmeldung 1 Die angemeldeten Ansprüche nach den Artikeln 242–242b SchKG der Ansprüche nach den Arti- sind in einer besonderen Abteilung des Inventars fortlaufend aufzuneh- keln 242–242b men, unter Angabe der anmeldenden Person, der Inventarnummer des SchKG und ihrer Erledigung beanspruchten Vermögenswertes und der allfälligen Belege. Im Inven- tar selber ist bei den beanspruchten Vermögenswerten in der Rubrik «Bemerkungen» auf diese Anmeldung hinzuweisen.
2 Am Ende des Titels sind die Erklärungen des Gemeinschuldners so-
wie die späteren Verfügungen der Konkursverwaltung über die ange- meldeten Ansprüche und das Resultat allfälliger Prozesse summarisch vorzumerken.
Art. 38 Aufgehoben
Art. 40 Abs. 2 Bst. d
2 Solche Spezialanzeigen sind im ordentlichen Verfahren zu erlassen:
d. an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn der Gemeinschuldner Inhaber der elterlichen Sorge ist o- der als Beistand, Vormund oder Vorsorgebeauftragter tätig ist und konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass die Interessen der Kinder oder der betroffenen Personen durch die Konkurseröff- nung gefährdet werden könnten;
Art. 45 4. Aussonderungs- 1 Die Verfügung über die Herausgabe von Vermögenswerten, die sich ansprüche und An- sprüche auf krypto- in der Verfügungsmacht der Masse befinden und die von einem Dritten basierte beansprucht werden (Art. 242 und 242a SchKG sowie Art. 34 dieser Vermögenswerte a. Verfügung Verordnung), ist nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 der Konkursver- SchKG) zu erlassen, ohne Rücksicht darauf, ob der Dritte selbst den waltung Anspruch angemeldet hat oder ob der Vermögenswert vom Gemein- schuldner oder von einer anderen Person als einem Dritten zustehend bezeichnet worden ist.
2 Die Verfügung ist auch dann noch zu erlassen, wenn der Anspruch
erst nach der Versteigerung des angesprochenen Vermögenswerts, je- doch vor der Verteilung des Erlöses angemeldet wird.
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Art. 46 b. Klagefristanset- Wird dem Dritten eine Klagefrist nach den Artikeln 242 Absatz 2 und zung an den Drit- ten 242a Absatz 3 SchKG gesetzt, so sind darin die streitigen Vermögens- werte genau zu bezeichnen und die Androhung aufzunehmen, dass der Anspruch als verwirkt gilt, wenn die Frist nicht eingehalten wird.
Art. 47 c. Wahrung der 1 Die Konkursverwaltung teilt dem Dritten ihre Anerkennung des An- Gläubigerrechte spruchs erst mit und gibt ihm die beanspruchten Vermögenswerte erst heraus, wenn feststeht, dass: a. die zweite Gläubigerversammlung nichts anderes beschliesst; und b. nicht einzelne Gläubiger nach Artikel 260 SchKG Abtretung der Ansprüche der Masse auf den Vermögenswert verlangen.
2 Die Verwahrungskosten gehen zulasten der Konkursmasse oder, nach
erfolgter Abtretung der Ansprüche gemäss Artikel 260 SchKG, zulas- ten des Abtretungsgläubigers. Die Konkursverwaltung kann diesem un- ter Androhung sofortiger Herausgabe des Vermögenswerts an den Drit- ten eine Frist ansetzen, innert der er für die Kosten der weiteren Verwahrung unbedingte Gutsprache und Sicherheit zu leisten hat.
Art. 48 Abs. 2
2 Lassen indessen die besonderen Umstände des Falls eine Erledigung
des Aussonderungs- oder Herausgabeanspruchs vor der zweiten Gläu- bigerversammlung als wünschenswert erscheinen, so kann zu diesem Zwecke entweder eine besondere Gläubigerversammlung einberufen o- der den Gläubigern durch Zirkular eine angemessene Frist angesetzt werden, binnen der sie, bei Vermeidung des Ausschlusses, der Kon- kursverwaltung mitzuteilen haben, ob sie den Anspruch gemäss Artikel
260 Absatz 1 SchKG anstelle der Masse bestreiten wollen.
Art. 50 Abs. 2
2 Die eingebende Person hat sämtliche durch die nachträglich eingege-
benen Ansprüche verursachten Kosten zu tragen; sie kann zu einem ent- sprechenden Vorschuss verpflichtet werden.
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Art. 51 dd. Ausnahmen Die Artikel 47–50 finden keine Anwendung, wenn: a. der Anspruch des Dritten von vornherein als bewiesen zu be- trachten ist; b. die sofortige Herausgabe des angesprochenen Vermögenswerts im offenbaren Interesse der Masse liegt; oder c. vom Dritten angemessene Kaution geleistet wird.
Art. 52 d. Klagefristanset- Wird eine Abtretung der Rechtsansprüche der Masse verlangt, so setzt zung bei Massa- rechtsabtretungen die Konkursverwaltung nach erfolgter Abtretung und Ausstellung einer Bescheinigung hierüber an die Abtretungsgläubiger dem Dritten die in den Artikeln 242 Absatz 2 und 242a Absatz 3 SchKG vorgeschriebene Frist zur Klage an, unter Angabe der Gläubiger, gegen die er als Ver- treter der Masse gerichtlich vorzugehen hat.
Art. 53 e. Konkurrenz Wird die Herausgabe von Vermögenswerten nach den Artikeln 242 und von Pfandansprü- chen mit Ansprü- 242a SchKG verlangt und werden zugleich von einem Konkursgläubi- chen nach den Ar- ger Pfand- oder Retentionsrechte an diesen Vermögenswerten geltend tikeln 242 und 242a SchKG gemacht, so ist je folgendermassen zu verfahren: a. Wird der Anspruch im Konkurs anerkannt, so ist ein allfälliger Streit zwischen dem Anmelder nach Artikel 242 oder 242a SchKG und dem Anmelder eines Pfandanspruchs nicht im Kon- kursverfahren auszutragen. b. Kommt es dagegen zu einem Prozess über einen angemeldeten Anspruch nach Artikel 242 oder 242a SchKG, so ist über die Pfandansprüche erst nach rechtskräftiger Abweisung des An- spruchs des Anmelders durch einen Nachtrag zum Kollokati- onsplan zu verfügen.
Art. 54 Randtitel und Abs. 2 f. Konkurrenz 2 Werden von Dritten angesprochene Vermögenswerte von der Masse von Pfandansprü- chen und Ansprü- als Kompetenzstücke anerkannt, so unterbleibt das Verfahren nach den chen nach den Ar- Artikeln 242 und 242a SchKG und ist der Anmelder darauf zu verwei- tikeln 242 und 242a SchKG mit sen, den Anspruch gegen den Gemeinschuldner ausserhalb des Kon- Kompetenzansprü- kursverfahrens geltend zu machen. chen
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Einfügen vor Ziff. IV
5. Zugang zu Da- 1 Die Verfügung über den Zugang zu Daten, die sich in der Verfügungs- ten und deren Her- ausgabe macht der Masse befinden, und über deren Herausgabe ist zu erlassen: a. unverzüglich nach Eingang des Gesuchs; b. sofern den beanspruchten Daten Vermögenswert zukommt: nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
2 Die Artikel 46–54 gelten sinngemäss.
Art. 78 und 89 Aufgehoben
Art. 96 Einleitungssatz und Bst. c Für das summarische Verfahren gelten, ausser den Artikeln 32, 49, 70 und 93, folgende Besonderheiten: c. Aufgehoben
4. Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. November 201910
Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Handelsplatz» ersetzt durch «Handelsplatz oder DLT-Handelssystem», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 47 Ausnahme für an Schweizer Handelsplätzen oder DLT-Handelssystemen zugelassene Effekten (Art. 37 Abs. 2 und 38 Abs. 2 FIDLEG)
Kein weiterer Prospekt muss veröffentlicht werden für die Zulassung zum Handel von Effekten, die bereits an einem anderen Schweizer Handelsplatz oder einem anderen Schweizer Handelssystem für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT- Handelssystem) zum Handel zugelassen sind.
10 SR 950.11
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5. Bankenverordnung vom 30. April 201411
Art. 4 Klammerverweis und Abs. 1 Bst. a
1 Im Finanzbereich tätig ist, wer:
a. Dienstleistungen für Finanzgeschäfte erbringt oder vermittelt, insbesondere für sich selbst oder für Dritte das Einlagen- oder Kreditgeschäft, den Effek- tenhandel, das Kapitalanlagegeschäft oder die Vermögensverwaltung betreibt oder kryptobasierte Vermögenswerte nach Artikel 5a entgegennimmt;
Art. 5 Abs. 3 Bst. b Einleitungsteil und c
3 Nicht als Einlagen gelten:
b. Anleihensobligationen und andere vereinheitlichte und massenweise ausge- gebene Schuldverschreibungen oder nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), wenn die Gläubigerinnen und Gläubiger zum Zeit- punkt des Angebots in einer der Formen nach Artikel 64 Absatz 3 des Finanz- dienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201812 (FIDLEG) Aufschluss erhalten über: c. nicht verzinste und einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienende Habensaldi auf Kundenkonti:
1. von Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unter-
nehmen, sofern die Abwicklung innert 60 Tagen erfolgt, oder
2. von Wertpapierhäusern oder von Handelssystemen für Distributed Led-
ger Technology-Effekten (DLT-Handelssystemen) nach Artikel 73a des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201513 (FinfraG);
Art. 5a Kryptobasierte Vermögenswerte im Sinne von Artikel 1b Absatz 1 BankG (Art. 1b Abs. 1 BankG)
1 Kryptobasierte Vermögenswerte im Sinne von Artikel 1b Absatz 1 Buchstabe a
BankG sind Vermögenswerte nach Artikel 16 Ziffer 1 bis Buchstabe b BankG (sam- melverwahrte kryptobasierte Vermögenswerte), die tatsächlich oder nach der Absicht des Organisators oder Herausgebers in einem erheblichen Umfang als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen oder der Geld- oder Wertübertra- gung dienen.
2 Nicht als kryptobasierte Vermögenswerte nach Absatz 1 gelten Vermögenswerte:
a. die als nicht verzinste und einzig der Abwicklung von Kundengeschäften die- nende Habensaldi auf Kundenkonti gehalten werden:
11 SR 952.02 12 SR 950.1 13 SR 958.1
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1. von Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unter-
nehmen, sofern die Abwicklung innert 60 Tagen erfolgt, oder
2. von Wertpapierhäusern oder von DLT-Handelssystemen;
b. von in- und ausländischen Banken oder anderen staatlich beaufsichtigten Un- ternehmen; c. von institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie.
Art. 6 Abs. 1 sowie 2 Einleitungssatz und Bst. a
1 Gewerbsmässig im Sinne des BankG handelt, wer:
a. dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen oder sammelverwahrte kryptoba- sierte Vermögenswerte entgegennimmt; oder b. sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen oder sammelver- wahrten kryptobasierten Vermögenswerten empfiehlt, selbst wenn in der Folge weniger als 20 Publikumseinlagen oder kryptobasierte Vermögens- werte entgegengenommen werden.
2 Nicht gewerbsmässig im Sinne des BankG handelt, wer dauernd mehr als 20 Publi-
kumseinlagen oder sammelverwahrte kryptobasierte Vermögenswerte entgegen- nimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt, wenn er: a. Publikumseinlagen oder sammelverwahrte kryptobasierte Vermögenswerte von gesamthaft höchstens 1 Million Franken entgegennimmt;
Art. 7 Werbung (Art. 1 Abs. 2 und 6a Abs. 3 BankG)
Wem es untersagt ist, gewerbsmässig Publikumseinlagen oder sammelverwahrte kryptobasierte Vermögenswerte entgegenzunehmen, der darf auf keine Art und Weise dafür Werbung treiben.
1 Personen nach Artikel 1b BankG informieren ihre Kundinnen und Kunden schrift-
lich oder in einer anderen Form, die den Nachweis der Information durch Text ermög- licht: b. darüber, dass für die Publikumseinlagen oder die sammelverwahrten krypto- basierten Vermögenswerte keine Einlagensicherung nach dem dreizehnten Abschnitt des BankG besteht.
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Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels
Art. 7b Vertretungen (Art. 2 BankG)
Die Vertretung einer ausländischen Bank, die Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG14 erbringt, muss: a. die Bestimmungen des FIDLEG einhalten; b. ihre Kundenberaterinnen und -berater in ein Beraterregister nach Artikel 28 FIDLEG eintragen lassen, wenn diese ihre Dienstleistungen in der Schweiz nicht ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden nach Artikel 4 FIDLEG erbringen.
Art. 14f Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz (, 4 und 5 Verwahren der Publikumseinlagen und kryptobasierten Vermögens- werte
1 Personen nach Artikel 1b BankG müssen die entgegengenommenen Publikumsein-
lagen und sammelverwahrten kryptobasierten Vermögenswerte:
4 Kryptobasierte Vermögenswerte müssen wie folgt gehalten werden:
a. in der Schweiz; b. in der Form, in der sie entgegengenommen wurden.
5 Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Pflicht nach Ab-
satz 4 Buchstabe a gewähren.
1 Das Mindestkapital von Personen nach Artikel 1b BankG beträgt 3 Prozent der ent- gegengenommenen Publikumseinlagen und der entgegengenommenen sammelver- wahrten kryptobasierten Vermögenswerte, jedoch mindestens 300 000 Franken. Es muss voll einbezahlt sein und ist dauernd zu halten. Es darf nicht den qualifiziert Be- teiligten oder diesen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen ausgelie- hen oder in Beteiligungen investiert werden, die von diesen beherrscht werden.
6. Eigenmittelverordnung vom 1. Juli 201215
1bis Die Übergangsfrist nach Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
14 SR 950.1 15 SR 952.03
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7. Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 201916
Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 74 und 75 wird der Ausdruck «Handelsplatz» ersetzt durch «Handels- platz oder DLT-Handelssystem», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 24 Abs. 1
1 Der Vermögensverwalter sorgt dafür, dass die ihm zur Verwaltung anvertrauten
Vermögenswerte gesondert für jede Kundin und jeden Kunden bei einer Bank nach dem BankG17, einem Wertpapierhaus nach dem FINIG, einem Handelssystem für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssystem) nach dem FinfraG18 oder einem sonstigen Institut, das einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, aufbewahrt werden.
Art. 70a Anrechenbare Eigenmittel (Art. 46 FINIG)
1 Wertpapierhäuser können an die Eigenmittel nach Artikel 70 Absätze 1–3 anrech-
nen: a. das einbezahlte Gesellschaftskapital und bei Personengesellschaften zusätz- lich die alternativen Kapitalinstrumente; b. die offenen Reserven; c. den Gewinnvortrag; d. den Quartalsgewinn nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsan- teils; e. nachrangige Anleihen, die nur mit Zustimmung der FINMA rückzahlbar sind.
2 Die Mittel nach Absatz 1 Buchstaben a–c können vollständig angerechnet werden.
3 Der Quartalsgewinn kann, nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsan-
teils, zu 70 Prozent angerechnet werden, sofern eine vollständige Erfolgsrechnung nach den auf Artikel 42 der Bankenverordnung vom 30. April 201419 gestützten Aus- führungsbestimmungen der FINMA oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard vorliegt, auch wenn die Erfolgsrechnung keiner prüferischen Durchsicht unterzogen wurde. In begründeten Fällen kann die FINMA ein Testat ver- langen. 4 Von den anrechenbaren Eigenmitteln nach Absatz 1 Buchstaben a–d vollständig ab- zuziehen sind: a. der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;
16 SR 954.11 17 SR 952.0 18 SR 958.1 19 SR 952.02
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b. der Wert allfälliger Beteiligungen im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung; c. der Goodwill, einschliesslich etwaiger Goodwill, der bei der Bewertung von wesentlichen Beteiligungen an Unternehmen des Finanzbereichs ausserhalb des Konsolidierungskreises einbezogen wurde, und immaterielle Werte; d. latente Steueransprüche («Deferred Tax Assets, DTA»), deren Realisierung von der zukünftigen Rentabilität abhängt, wobei eine Verrechnung mit ent- sprechenden latenten Steuerverpflichtungen innerhalb derselben geografi- schen und sachlichen Steuerzuständigkeit zulässig ist.
5 Übersteigen die Eigenmittel gemäss Absatz 1 Buchstaben a–d nach den Abzügen
gemäss Absatz 4 1,5 Millionen Franken, so dürfen für den darüber liegenden Betrag die nachrangigen Anleihen zu 40 Prozent angerechnet werden.
Gliederungstitel vor Art. 82
6. Abschnitt: Vertretungen
(Art. 58 Abs. 1 und 2 sowie 59 FINIG)
Art. 82 1 Die Vertretung eines ausländischen Finanzinstituts, die Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG20 erbringt, muss: a. die Bestimmungen des FIDLEG einhalten; b. ihre Kundenberaterinnen und -berater in ein Beraterregister nach Artikel 28 FIDLEG eintragen lassen, wenn diese ihre Dienstleistungen in der Schweiz nicht ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden nach Artikel 4 FIDLEG erbringen. 2 Das Verbot zur Errichtung einer Vertretung einer ausländischen Fondsleitung nach Artikel 58 Absatz 2 FINIG21 gilt ausschliesslich für Vertretungstätigkeiten in Bezug auf die Leitung und Verwaltung von Anlagefonds.
8. Geldwäschereiverordnung vom 11. November 2015 22
1 Eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b GwG liegt insbesondere vor, wenn der Finanzintermediär: a. im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an eine Drittperson überweist und dabei diese Werte physisch in Besitz nimmt, sie sich auf einem eigenen Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung der Werte im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnet;
20 SR 950.1 21 SR 954.1 22 SR 955.01
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b. hilft, virtuelle Währungen an eine Drittperson zu übertragen, sofern er mit der Vertragspartei eine dauernde Geschäftsbeziehung unterhält oder sofern er für die Vertragspartei Verfügungsmacht über virtuelle Währungen ausübt, und er die Dienstleistung nicht ausschliesslich gegenüber angemessen beaufsichtig- ten Finanzintermediären erbringt; c. nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel ausgibt oder verwaltet und seine Vertragspartei damit an Dritte Zahlungen leistet; d. das Geld- oder Wertübertragungsgeschäft durchführt. 1bis Als nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel gelten insbesondere:
a. Kreditkarten; b. Reisechecks; c. virtuelle Währungen, die tatsächlich oder nach der Absicht des Organisators oder Herausgebers als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienst- leistungen eingesetzt werden oder der Geld- und Wertübertragung dienen.
9. FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
vom 15. Oktober 200823
Art. 3 Abs. 1 Bst. aquater
1 Die FINMA ordnet ihre Kosten so weit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen
direkt zu: aquater. dem Bereich der Handelsplätze und der Handelssysteme für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssysteme) (Art. 15 Abs. 2 Bst. ater FINMAG);
Art. 19a Abs. 1 Bst. e Einleitungssatz, f und g sowie 2
1 Die Grundabgabe für Finanzmarktinfrastrukturen beträgt pro Jahr:
e. für nach Artikel 4 Absatz 2 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201524 (FinfraG) von der FINMA bewilligte Zahlungssysteme: f. für DLT-Handelssysteme, die keine Dienstleistungen nach Artikel 73a Ab- satz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen:
1. 300 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von
über 50 Millionen Franken,
2. 100 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von
25–50 Millionen Franken,
3. 15 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von we-
niger als 25 Millionen Franken;
23 SR 956.122 24 SR 958.1
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g. für DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen:
1. 550 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von
über 50 Millionen Franken,
2. 225 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von 25–
50 Millionen Franken,
3. 100 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von
weniger als 25 Millionen Franken. 2 Für kleine DLT-Handelssysteme nach Artikel 58k der Finanzmarktinfrastrukturver- ordnung vom 25. November 201525 beträgt die Grundabgabe pro Jahr: a. wenn sie keine Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen: 7 500 Franken; b. wenn sie Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c Fin- fraG erbringen: 50 000 Franken.
Art. 39c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2021 Die FINMA evaluiert die Grundabgaben nach Artikel 19a Absatz 1 Buchstaben f und g zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung und erstattet dem Bundesrat Be- richt.
10. Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 2015 26
Art. 2 Abs. 1
1 Effekten gelten als vereinheitlicht und zum massenweisen Handel geeignet, wenn
sie in gleicher Struktur und Stückelung öffentlich angeboten oder bei mehr als 20 Kundinnen und Kunden platziert werden, sofern sie nicht für einzelne Gegenpar- teien besonders geschaffen werden.
Art. 12 Abs. 2 Bst. f und g
2 Als wesentliche Dienstleistungen gelten namentlich auch:
f. bei Handelssystemen für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT- Handelssystemen), die keine Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen:
1. sämtliche auf die Gewährleistung eines fairen, effizienten und ordnungs-
gemässen Handels abzielenden Tätigkeiten,
2. das Betreiben von Matching- und Marktdatenverteilungssystemen;
25 SR 958.11 26 SR 958.11
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g. bei DLT-Handelssystemen, die Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen:
1. die Dienstleistungen nach Buchstabe f,
2. die zentrale Verwahrung von DLT-Effekten oder die Abrechnung und
Abwicklung von Geschäften mit DLT-Effekten,
3. das erstmalige Verbuchen von DLT-Effekten in einem Effektenkonto,
4. die Bestandesabstimmung.
Art. 13 Abs. 1 Bst. a, f und g sowie 1 bis
1 Das Mindestkapital beträgt für:
a. Handelsplätze: 1 Million Franken; f. DLT-Handelssysteme, die keine Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen: 1 Million Franken; g. DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buch- stabe b oder c FinfraG erbringen: 5 Millionen Franken. 1bis Die FINMA kann für Handelsplätze und DLT-Handelssysteme in begründeten Fällen einen bis zu 50 Prozent höheren Mindestbetrag festlegen.
1 Eine angemessene Regulierungs- und Überwachungsorganisation umfasst insbeson-
dere folgende Stellen: b. eine Stelle, die Überwachungsaufgaben wahrnimmt;
2 Die Stelle, welche die Regulierungsaufgaben des Handelsplatzes wahrnimmt, muss
von der Geschäftsführung des Handelsplatzes sowie mehrheitlich von den Teilneh- mern und Emittenten personell und organisatorisch unabhängig sein. Sie ist organisa- torisch, personell und finanziell ausreichend auszurüsten. 2bis Die Stelle, welche die Überwachungsaufgaben des Handelsplatzes wahrnimmt, muss von der Geschäftsführung des Handelsplatzes sowie von den Teilnehmern und Emittenten personell und organisatorisch unabhängig sein. Sie ist organisatorisch, personell und finanziell ausreichend auszurüsten.
Gliederungstitel nach Art. 58 4a. Kapitel: DLT-Handelssysteme
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 58a Multilateraler Handel und nichtdiskretionäre Regeln (Art. 73a Abs. 1 FinfraG)
Die Begriffsdefinitionen zum multilateralen Handeln und zu den nichtdiskretionären Regeln nach den Artikeln 22 und 23 gelten für DLT-Handelssysteme sinngemäss.
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Art. 58b Gewerbsmässigkeit (Art. 73a Abs. 2 FinfraG)
1 Ein DLT-Handelssystem übt seine Tätigkeit gewerbsmässig aus, wenn es:
a. damit pro Kalenderjahr einen Bruttoertrag von mehr als 50 000 Franken er- zielt; b. pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Teilnehmern nach Artikel 73c Absatz 1 Buchstabe e FinfraG (private Teilnehmerinnen und Teilnehmer) oder mit min- destens einem Teilnehmer nach Artikel 73c Absatz 1 Buchstaben a–d FinfraG Geschäftsbeziehungen unterhält; oder c. unbefristete Verfügungsmacht über fremde DLT-Effekten hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten.
2 Wird ein Schwellenwert nach Absatz 1 überschritten, so muss das DLT-
Handelssystem dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA melden. Es muss ihr inner- halb von 60 Tagen ein Bewilligungsgesuch nach den Vorschriften des FinfraG einrei- chen. 3 Die FINMA kann, sofern es der Schutzzweck des FinfraG gebietet, der Gesuchstel- lerin oder dem Gesuchsteller untersagen, bis zum Entscheid über das Bewilligungs- gesuch die einem DLT-Handelssystem vorbehaltenen Tätigkeiten auszuüben.
2. Abschnitt: Anforderungen
Art. 58c Geltung bestimmter für Handelsplätze aufgestellter Anforderungen (Art. 73b FinfraG)
1 Für DLT-Handelssysteme gelten die Artikel 24–32 und 35 sinngemäss, soweit die-
ser Abschnitt nichts anderes bestimmt. 2 Anstelle der Möglichkeit nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe f, in Ausnahmefällen jedes Geschäft zu stornieren, zu ändern oder zu berichtigen, muss ein DLT- Handelssystem über einen Mechanismus verfügen, der wirtschaftlich vergleichbar wirkt.
Art. 58d Aufzeichnungs- und Meldepflicht (Art. 73c Abs. 3 FinfraG)
1 Die privaten Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind von der Aufzeichnungspflicht
nach Artikel 38 FinfraG und der Meldepflicht nach Artikel 39 FinfraG ausgenommen. 2 Für die übrigen Teilnehmer gelten die Artikel 36 und 37 dieser Verordnung sinnge- mäss.
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Art. 58e Zulassung und Ausschluss von Teilnehmern (Art. 73c Abs. 4 und 5 FinfraG)
1 Das DLT-Handelssystem regelt im Reglement nach Artikel 73c Absatz 5 FinfraG,
ob und welche privaten Teilnehmerinnen und Teilnehmer es zulässt. 2 Diskriminierungsfreier Zugang nach Artikel 18 FinfraG ist für private Teilnehme- rinnen und Teilnehmer nicht zwingend zu gewähren.
Art. 58f Zulassung von DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerten (Art. 73d FinfraG)
1 Das DLT-Handelssystem regelt im Reglement nach Artikel 73d FinfraG, welche
DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerte es zu seinen Dienstleistungen zulässt. Es kann die zugelassenen DLT-Effekten und Vermögenswerte im Reglement einzeln bezeichnen oder nach ihrer Art und Funktion umschreiben. 2 Lässt das DLT-Handelssystem als DLT-Effekten ausgestaltete Derivate zu, so dür- fen ausschliesslich Produkte ohne Zeitwert- und Hebelkomponente zum Handel zu- gelassen werden.
3 DLT-Effekten und weitere Vermögenswerte, welche die Umsetzung der Anforde-
rungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199727 erheblich erschweren o- der die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems beeinträchtigen könnten, dürfen nicht zugelassen werden. Die FINMA kann diese DLT-Effekten und Vermögenswerte näher umschreiben.
4 Das DLT-Handelssystem sieht im Reglement Verfahren vor für den Entzug der Zu-
lassung von DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerten.
5 Die Anforderungen nach Artikel 34 gelten sinngemäss.
Art. 58g Mindestanforderungen an die Zulassung von DLT-Effekten und regelmässige Prüfung (Art. 73d Abs. 3 FinfraG)
1 DLT-Effekten können vom DLT-Handelssystem zugelassen werden, wenn das ver-
teilte elektronische Register mindestens die Anforderungen nach Artikel 973d Ab- satz 2 OR28 erfüllt.
2 Wird das verteilte elektronische Register nicht vom betreffenden DLT-
Handelssystem selbst betrieben, so prüft dieses das Register vor der Zulassung ent- sprechender DLT-Effekten und anschliessend regelmässig, mindestens jedoch einmal jährlich auf Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1.
3 Es informiert seine Teilnehmer über die durchgeführten Prüfungen und deren Er-
gebnisse.
27 SR 955.0 28 SR 220
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Art. 58h Meldungen zu Transaktionen (Art. 73d FinfraG)
1 Das DLT-Handelssystem überwacht alle auf seinen Systemen getätigten Transakti-
onen mit zugelassenen DLT-Effekten. Es meldet diese Transaktionen kostenlos sämt- lichen bewilligten DLT-Handelssystemen.
2 Beziehen sich die am DLT-Handelssystem zugelassenen DLT-Effekten auf Effek-
ten, die auch an einem Schweizer Handelsplatz zum Handel zugelassen sind, so mel- det das DLT-Handelssystem dem entsprechenden Handelsplatz kostenlos sämtliche Transaktionen mit diesen DLT-Effekten.
3 Die Handelsplätze und DLT-Handelssysteme verwenden diese Daten ausschliess-
lich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Handelsüberwachung.
4 Die FINMA kann die Einzelheiten dieser Meldungen regeln.
Art. 58i Informationspflichten (Art. 73e Abs. 1 FinfraG)
1 DLT-Handelssysteme mit privaten Teilnehmerinnen und Teilnehmern stellen diesen
für jede am DLT-Handelssystem zugelassene DLT-Effekte gegebenenfalls den zuge- hörigen Prospekt oder das Basisinformationsblatt zur Verfügung.
2 Sie informieren diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer über folgende Aspekte des
verteilten elektronischen Registers der betreffenden DLT-Effekten: a. seine Governance; und b. seine technischen Risiken, namentlich Verlustrisiken.
3 Sie veröffentlichen zudem umgehend Informationen zu den am DLT-Handelssystem
getätigten Abschlüssen mit weiteren Vermögenswerten, insbesondere den Preis, das Volumen und den Zeitpunkt der Abschlüsse.
Art. 58j Weitere Anforderungen betreffend Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, Abrechnung oder Abwicklung (Art. 73e Abs. 2 FinfraG)
1 Für DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buch-
stabe b oder c FinfraG erbringen, gelten die Anforderungen für Zentralverwahrer nach den Artikeln 62–73 FinfraG und den Artikeln 52–58 dieser Verordnung sinngemäss, soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt.
2 Die Segregierung nach Artikel 69 FinfraG kann im den DLT-Effekten zugrundelie-
genden verteilten elektronischen Register oder in den Systemen des DLT- Handelssystems erfolgen.
3 Ein DLT-Handelssystem kann die Abwicklung von Zahlungen auch in anderer
Weise als nach Artikel 65 Absatz 1 FinfraG ermöglichen, wenn es dazu ein von der FINMA beaufsichtigtes Institut beizieht.
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4 Als Liquidität in einer Währung nach Artikel 67 Absatz 1 FinfraG gelten für ein DLT-Handelssystem auch kryptobasierte Vermögenswerte, sofern die Zahlungsver- pflichtung in derselben virtuellen Währung zu begleichen ist.
5 Das DLT-Handelssystem muss in Abweichung von Artikel 52 keinen Nutzeraus-
schuss einrichten.
3. Abschnitt: Besondere Regelungen für kleine DLT-Handelssysteme
Art. 58k Kleine DLT-Handelssysteme (Art. 73f FinfraG) 1 Ein DLT-Handelssystem gilt als klein, wenn es in Bezug auf DLT-Effekten die fol- genden Schwellenwerte unterschreitet: a. Handelsvolumen: 250 Millionen Franken pro Jahr; b. Verwahrungsvolumen: 100 Millionen Franken; und c. Abwicklungsvolumen: 250 Millionen Franken pro Jahr.
2 Wird ein Schwellenwert erreicht oder überschritten, so muss das DLT-
Handelssystem dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA melden. Es muss ihr innert 90 Tagen ein angepasstes Bewilligungsgesuch nach den Vorschriften des FinfraG ein- reichen. 3 Es gilt nach 90 Tagen ab dem Zeitpunkt des Erreichens oder Überschreitens eines Schwellenwerts nicht mehr als klein. Bis zum Entscheid der FINMA über das Bewil- ligungsgesuch kann es jedoch die Erleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme weiter in Anspruch nehmen.
4 Die FINMA kann, sofern es der Schutzzweck des FinfraG gebietet, dem DLT-
Handelssystem untersagen, bis zum Entscheid über das Bewilligungsgesuch weitere Teilnehmer aufzunehmen.
Art. 58l Erleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme (Art. 73f FinfraG)
1 Für kleine DLT-Handelssysteme gelten in Abweichung vom FinfraG und von dieser
Verordnung folgende Erleichterungen: a. Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 zweiter Satz FinfraG sowie Artikel 8 Ab- satz 2 zweiter Satz dieser Verordnung ist es ausreichend, wenn die Mitglieder der Organe für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle mehrheitlich nicht dem Organ für die Geschäftsleitung angehören. b. Erhöht die Ausübung einer Nebendienstleistung, die nach den Finanzmarkt- gesetzen keiner Bewilligung oder Genehmigung bedarf, die Risiken eines DLT-Handelssystems, so kann die FINMA ausschliesslich organisatorische Massnahmen verlangen (Art. 10 Abs. 3 FinfraG). Betreibt das DLT- Handelssystem auch ein organisiertes Handelssystem (Art. 43 FinfraG), so
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kann die FINMA auch zusätzliche Eigenmittel und ausreichende Liquidität verlangen. c. Die Anforderungen an die Geschäftskontinuität können auch dadurch erfüllt werden, dass bei Eintreten von Schadenereignissen der Betrieb des DLT- Handelssystems von einem anderen Bewilligungsträger übernommen wird (Art. 13 Abs. 1 FinfraG). Die Strategie und die Geschäftsauswirkungsanalyse nach Artikel 14 dieser Verordnung können vorsehen, dass der Betrieb des DLT-Handelssystems an einen Dritten übertragen wird. d. Die dem DLT-Handelssystem übertragenen Regulierungsaufgaben können auch von einer nicht unabhängigen Stelle wahrgenommen werden (Art. 27 Abs. 2 FinfraG). e. Eine unabhängige Beschwerdeinstanz ist nicht erforderlich (Art. 37 FinfraG). f. Eine interne Revision ist nicht erforderlich (Art. 8 Abs. 1 Bst. c dieser Ver- ordnung).
2 Für kleine DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1
Buchstabe b oder c FinfraG erbringen, gelten ferner in Abweichung vom FinfraG fol- gende Erleichterungen: a. Die Anforderungen betreffend Eigenmittel gelten nicht (Art. 66 FinfraG). b. Die Anforderungen betreffend Liquidität gelten nicht (Art. 67 FinfraG).
Art. 58m Informationspflicht kleiner DLT-Handelssysteme (Art. 73f FinfraG)
Kleine DLT-Handelssysteme informieren ihre Kundinnen und Kunden vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über die spezifischen Erleichterungen, die das kleine DLT- Handelssystem nutzt.
Art. 58n Mindestkapital kleiner DLT-Handelssysteme (Art. 73f FinfraG)
Für kleine DLT-Handelssysteme beträgt das Mindestkapital: a. 500 000 Franken, falls sie keine Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c erbringen; b. 5 Prozent der verwahrten DLT-Effekten, jedoch mindestens 500 000 Franken, falls sie Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c er- bringen.
Art. 58o Verbot der Kreditgewährung (Art. 73f FinfraG)
Kleine DLT-Handelssysteme dürfen keine Kredite gewähren.
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Art. 126 Einleitungssatz sowie Bst. d und e Effektengeschäfte, die bezwecken, den Kurs einer Effekte, die an einem Handelsplatz oder einem DLT-Handelssystem in der Schweiz zum Handel zugelassen ist, zu stabi- lisieren, und die unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fallen, sind zulässig, wenn: d. sie dem Handelsplatz oder dem DLT-Handelssystem spätestens am fünften Handelstag nach der Vornahme gemeldet und vom Emittent spätestens am fünften Handelstag nach Ablauf der Frist gemäss Buchstabe a veröffentlicht werden; und e. der Emittent die Öffentlichkeit spätestens am fünften Handelstag nach der Ausübung einer Mehrzuteilungsoption über den Zeitpunkt der Ausübung so- wie die Anzahl und die Art der betroffenen Effekten informiert.
5bis Die Pflicht zum Austausch von Sicherheiten für nicht zentral abgerechnete OTC- Derivatgeschäfte, bei denen es sich um Optionen auf einzelne Aktien, Indexoptionen oder ähnliche Aktienderivate wie Derivate auf Aktienkörbe handelt, gilt ab dem 1. Ja- nuar 2024.
II Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.
18. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr