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AS 2021 510

Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)

Änderung vom 18. August 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. Dezember 19921 über den Schutz von Marken und Her- kunftsangaben wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 35c, 38 Absatz 2, 39 Absatz 3, 50 Absätze 1 und 2, 50d Absatz 2 und 50e Absatz 7 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19922 (MSchG), und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19953 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum,

Art. 3 Abs. 1 1 Eingaben an das IGE müssen in einer Amtssprache des Bundes abgefasst sein. Vor- behalten bleiben die Artikel 47 Absatz 3 und 52p Absatz 3.

Art. 4 Abs. 3 3 Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung auf Gesuche um internationale Regist- rierung nach den Artikeln 50d und 50e MSchG.

Art. 4a Parteiwechsel Wird der strittige Schutztitel während eines hängigen Verfahrens veräussert, so ist Artikel 83 der Zivilprozessordnung4 sinngemäss anwendbar.

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Schutz von Marken und Herkunftsangaben. V AS 2021 510

Art. 8 Abs. 1 1 Für die Hinterlegung muss ein vom IGE zugelassenes oder ein der Ausführungsord- nung zum Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 20065 entsprechendes Formular verwendet werden.

Art. 22 Abs. 3

3 Der Widerspruchsgegner muss einen allfälligen Nichtgebrauch der Marke des Wi-

dersprechenden nach Artikel 12 Absatz 1 MSchG in seiner ersten Stellungnahme gel- tend machen; dies ist jedoch nur zulässig, wenn zu diesem Zeitpunkt eine ununterbro- chene Frist von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens abgelaufen ist.

Art. 24e Abs. 2 2 Wird ein Verfahren gegenstandslos oder wird es durch Vergleich oder Abstand er- ledigt, so wird die Hälfte der Gebühr für die Löschung zurückerstattet. Sind die Vo- raussetzungen nach Artikel 33b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 19686 (VwVG) erfüllt, so wird die Gebühr vollständig zurückerstattet.

Gliederungstitel vor Art. 47 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 47 Abs. 2 und 2bis 2 Für die Einreichung des Gesuchs muss das Formular des Internationalen Büros der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) oder ein vom IGE zugelassenes Formular verwendet werden. 2bis Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 50 Abs. 1 1 Im Falle eines Widerspruchs gegen eine internationale Registrierung beginnt die Wi- derspruchsfrist nach Artikel 31 Absatz 2 MSchG am ersten Tag des Monats zu laufen, der dem Monat der Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der WIPO herausgegebenen Publikationsorgan folgt.

5 SR 0.232.112.11 6 SR 172.021

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Gliederungstitel vor Artikel 52p 6b. Kapitel: Internationale Registrierung von geografischen Angaben

1. Abschnitt:

Gesuch um internationale Registrierung oder um Änderung der internationalen Registrierung einer schweizerischen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe

Art. 52p Einreichung des Gesuchs 1 Das Gesuch um internationale Registrierung oder um Änderung der internationalen Registrierung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, deren geogra- fisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt, ist beim IGE einzu- reichen. 2 Für die Einreichung des Gesuchs muss das Formular des Internationalen Büros der WIPO oder ein vom IGE zugelassenes Formular verwendet werden.

3 Das Gesuch ist in französischer Sprache einzureichen.

4 Das IGE führt für jedes Gesuch ein Aktenheft.

Art. 52q Prüfung des Gesuchs 1 Das IGE entscheidet darüber, ob das Gesuch um internationale Registrierung oder um Änderung einer internationalen Registrierung den Anforderungen nach dem MSchG, der vorliegenden Verordnung und der Genfer Akte und ihrer Ausführungs- ordnung entspricht. 2 Entspricht ein Gesuch nicht den Anforderungen oder sind die vorgeschriebenen Ge- bühren nicht bezahlt worden, so setzt das IGE dem Gesuchsteller eine Frist zur Behe- bung des Mangels an.

3 Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Gesuch zurückgewiesen.

Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.

2. Abschnitt:

Verweigerung der Wirksamkeit einer internationalen Registrierung in der Schweiz und Garantien in Bezug auf sonstige Rechte

Art. 52r

1 Gesuche, mit denen ein Grund nach Artikel 50e Absatz 1 MSchG geltend gemacht

wird, und Gesuche nach Artikel 50e Absatz 4 MSchG können eingereicht werden: a. von jeder Partei nach dem VwVG7;

7 SR 172.021

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b. von einem Kanton, wenn es sich um eine ausländische Bezeichnung handelt, die vollständig oder teilweise gleich wie eine kantonale geografische Einheit lautet, oder um eine in der Schweiz verwendete traditionelle Bezeichnung. 2 Die Gesuche sind innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der inter- nationalen Registrierung durch das Internationale Büro schriftlich beim IGE einzu- reichen. Die Frist beginnt am ersten Tag des Monats zu laufen, der dem Monat der Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro herausgegebenen Publikationsor- gan folgt.

3 Die Artikel 20–24 sind sinngemäss anwendbar.

4 Das IGE kann die betroffenen Bundes- und Kantonsbehörden zur Stellungnahme

einladen.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts

Art. 60b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. August 2021 Bis das Publikationsorgan des Internationalen Büros der WIPO betriebsbereit ist, ver- öffentlicht das IGE die internationalen Registrierungen von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, deren Schutz auf schweizerischem Staatsgebiet verlangt wurde, im Bundesblatt,

II Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.

18. August 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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