Lexipedia

AS 2021 735

Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem (Visa-Informationssystem-Verordnung, VISV)

Änderung vom 10. November 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. e und f Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: e. terroristische Straftat: Straftat nach Anhang 1a der N-SIS-Verordnung vom 8. März 20132; f. sonstige schwere Straftat: Straftat nach Anhang 1b der N-SIS-Verordnung.

Art. 17 Bst. c Die folgenden Bundesbehörden können im Sinne von Artikel 109a Absatz 3 Buchsta- ben a–c AIG Daten des C-VIS beantragen: c. bei der Bundesanwaltschaft:

1. der Dienst Urteilsvollzug: für den Vollzug der Entscheide der Strafbe-

hörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind, namentlich in Anwendung von Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Oktober

20073 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit,

2. die verfahrensführenden Abteilungen Staatsschutz und kriminelle Orga-

nisationen, Wirtschaftskriminalität, Rechtshilfe, Terrorismus, Völker- strafrecht und Cyberkriminalität in Bern und in den Zweigstellen in Lausanne, Lugano und Zürich: für die Ermittlung und Anklageerhebung

2021-3719 AS 2021 735

Visa-Informationssystem-Verordnung AS 2021 735

bei Straftaten, die nach den Artikeln 23 und 24 der Strafprozessordnung4 oder besonderen Bundesgesetzen der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.

Art. 20 Bst. a und c Die EZ fedpol überprüft, ob: a. die Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung von terroristischen o- der sonstigen schweren Straftaten erforderlich sind; c. berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass ihre Übermittlung zur Ver- hütung, Aufdeckung oder Ermittlung von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten erheblich beitragen wird.

Art. 23 Bst. e Bei der Einreichung eines Visumgesuchs nehmen die Visumbehörden systematisch über ORBIS eine Abfrage in den folgenden Datenbanken vor, sofern sie dazu berech- tigt sind: e. im Einreise- und Ausreisesystem nach der Verordnung vom 10. November

20215 über das Einreise- und Ausreisesystem.

II Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

10. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 SR 312.0 5 SR 142.206

2/2