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AS 2021 861

Kernenergiehaftpflichtverordnung

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV)

Änderung vom 7. Dezember 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 20151 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. c

1 Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt 70 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent

dieses Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten: c. für Anlagen, in denen radioaktive Abfälle aus Kernanlagen zum Abklingen gelagert werden (Abklinglager).

Art. 4 Abs. 4 Bst. c

4 Der Grundbetrag beträgt 70 Millionen Euro:

c. für Abklinglager.

II Anhang 3 enthält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

7. Dezember 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 SR 732.441; AS 2021 860

2021-2253 AS 2021 861

Kernenergiehaftpflichtverordnung AS 2021 861

Anhang 3 (Art. 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1)

Berechnung der Deckungsbeiträge für Anlagen zur Nuklearforschung, BZL, Abklinglager und Transporte von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind

Die Beiträge für die Deckung von nuklearen Schäden, die durch Anlagen zur Nukle- arforschung, durch das BZL, durch Abklinglager und durch Transporte von Kernma- terialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind, verursacht werden, berechnen sich wie folgt: 1 L1qTeil14  pTeil 1 Teil 1 Teil 1 Teil 1  KKW 1  pKKW 2  pKKW 3  pKKW 4  Beitrag an den Bund = 1 Z Bund   Teil 2 Teil 2 Teil 2 Teil 2  pKKW 1 pKKW 2 pKKW 3 pKKW 4  1 L qTeil14  pTeil 1 pTeil1 pTeil1 pTeil1   1   KKW 1  KKW 2  KKW 3  KKW 4  1 Z Bund  pTeil 4 Teil 4 Teil 4 Teil 4   KKW 1 pKKW 2 pKKW 3 pKKW 4  mit: ZBund = in den Bruttoprämien des Bundes enthaltener Zuschlag auf die reine Risi- koprämie; L1 = obere Limite der Schäden, die vom Bund gedeckt werden; die Höhe der Limite entspricht dem herabgesetzten Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 2 (70 bzw. 80 Mio. EUR); pTeil1 KKW = Wahrscheinlichkeiten des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und der vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absätze 1 und

2 und Artikel 5 (1 Mrd. CHF bzw. 700 Mio. EUR) gedeckt wird;

pTeil2 KKW = Wahrscheinlichkeiten des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und der voll- ständig von der privaten Deckung ausgeschlossen ist; pTeil4 KKW = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und der entsteht, ob- wohl die jeweils geltenden Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind; qTeil1 = Wahrscheinlichkeit, dass bei Anlagen zur Nuklearforschung, beim BZL, bei Abklinglagern und beim Transport von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind, ein nuklearer Schaden eintritt, der vom privaten Deckungsgeber bis zum herabgesetzten Gesamt- betrag der Deckung gemäss Artikel 2 (70 bzw. 80 Mio. EUR) gedeckt wird.

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Die genannten Deckungsbeträge verstehen sich zuzüglich 10 Prozent des Betrags für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten.

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