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AS 2022 233

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)

Änderung vom 30. März 2022

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor dem 1. Abschnitt

1. Kapitel:

Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe, der Nothilfe und der entsprechenden Bundesbeiträge

Art. 2 Definition der durch Bundesbeiträge vergütbaren Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen Vergütbare Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen nach Artikel 88 des AsylG sind Un- terstützungen im Sinne von Artikel 82 des AsylG und Artikel 3 des Zuständigkeitsge- setzes vom 24. Juni 19772. Ausgenommen davon sind Leistungen, welche nach Arti- kel 15 der Verordnung vom 15. August 20183 über die Integration von Auslände- rinnen und Ausländern abgegolten werden.

Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 Einleitungssatz 2 ... Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absätze 3 und 3bis sowie 83 Absatz 1 des AsylG. 3 Vorbehältlich der Artikel 82 Absatz 4 und Artikel 83a des AsylG richten sich die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen für folgende Personen nach kantonalem Recht:

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Art. 10 Abs. 1 Bst. d

1 Der Sonderabgabe auf Vermögenswerte unterstehen:

d. weggewiesene Personen: ab Rechtskraft des Wegweisungsentscheides nach negativem Ausgang des Asylverfahrens oder ab Rechtskraft der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; und

Art. 20 Einleitungsteil zweiter Satz sowie Bst. d und f ... Ausgenommen davon sind Personen während der Dauer eines Verfahrens nach Ar- tikel 111c AsylG. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher der Zuweisung an einen Kanton, dem Entscheid über die vorläufige Aufnahme oder der Gewährung des vorübergehenden Schutzes folgt, bis und mit dem Ende des Monats, in dem: d. die vorläufige Aufnahme erlischt oder rechtskräftig aufgehoben wird, längs- tens aber während sieben Jahren seit derjenigen Einreise, nach welcher die vorläufige Aufnahme erstmals angeordnet worden ist; f. eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erteilt wird oder nach Artikel 42 oder 43 Absätze 1, 5 und 6 AIG4 oder nach Artikel 3 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa- ten andererseits über die Freizügigkeit (FZA)5 oder nach Artikel 3 Anhang K Anlage 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandels- assoziation (EFTA)6 ein Anspruch darauf besteht; entsteht ein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, wird während der Dauer des Bewilligungsver- fahrens die Globalpauschale nicht vergütet; liegt ein rechtskräftiger kantona- ler Entscheid bezüglich der Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung vor, so vergütet der Bund dem Kanton auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwirkend bis längstens zum Wegfall des Verweigerungs- grundes.

Art. 22 Abs. 1 und 5 1 Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person eine Glo- balpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt für Asylsuchende pro Mo- nat 1573.39 Franken und für vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung pro Monat 1424.28 Franken. Sie basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,9 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2017) und dem Anteil der unbegleiteten Minderjährigen am Gesamtbestand an Asyl- suchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbe- willigung (Stand: 31. Okt. 2017).

4 SR 142.20 5 SR 0.142.112.681 6 SR 0.632.31

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5 Die folgenden Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumen-

tenpreise von 100,9 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2017). Das SEM passt diese An- teile jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an. Der Anteil für die Kosten beträgt:

Asylsuchende Vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung

Mietkosten 216.66 CHF 184.03 CHF Übrige Sozialhilfekosten 617.34 CHF 526.78 CHF Betreuungskosten 273.90 CHF 246.98 CHF Zusätzliche Unterbringungs- und Betreuungs- kosten von unbegleiteten Minderjährigen 56.09 CHF 56.09 CHF

Art. 23 Sachüberschrift (betrifft nur den italienischen Text) sowie Abs.1, 2, 4 und 5

1 Der vom Bund pro Kanton und Monat für die Ausrichtung von Sozialhilfe an Asyl-

suchende geschuldete Gesamtbetrag (BAS) in Franken basiert auf den in den Daten- systemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: BAS = Anzahl am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehende Personen × kan- tonal abgestufte Globalpauschale + Sockelbeitrag an Betreuungskosten.

2 Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen (SPAS) berechnet sich nach der

Formel: SPAS = PAS – ETAS In der Formel bedeuten: PAS = Am ersten Tag des Monats anwesende Asylsuchende. ETAS = Am ersten Tag des Monats erwerbstätige Asylsuchende (18- bis 60-Jäh- rige).

4 Der vom Bund pro Kanton und Monat für die Ausrichtung von Sozialhilfe an vor-

läufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung geschul- dete Gesamtbetrag (BVA) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: BVA = Anzahl am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehende Personen × kan- tonal abgestufte Globalpauschale. 5 Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen (SPVA) berechnet sich nach der For-

mel: SPVA = PVA – BETVA In der Formel bedeuten: PVA = Am ersten Tag des Monats anwesende vorläufig Aufgenommene und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung.

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BETVA = Bereinigte Anzahl der erwerbstätigen vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (25- bis 60-Jährige). Die bereinigte Anzahl berechnet sich nach der Formel: BETVA = EAVA × (EQCH + ALQCH – ALQKT) × (1 – NLQKT) In der Formel bedeuten: EAVA = Am ersten Tag des Monats im Erwerbsalter stehende vorläufig Aufge- nommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (25- bis 60- Jährige). EQCH = Schweizerische Quote der am ersten Tag des Monats erwerbstätigen vor- läufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilli- gung (25- bis 60-Jährige). ALQCH = Schweizerische Arbeitslosenquote des Vormonats der in der Schweiz lebenden Ausländer gemäss Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). ALQKT = Kantonale Arbeitslosenquote des Vormonats der im jeweiligen Kanton lebenden Ausländer gemäss SECO. NLQKT = Kantonale Quote des vorletzten Jahres der im jeweiligen Kanton zu einem Niedriglohn (Bruttomonatslohn ≤ 600 Franken) beschäftigten vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung gemäss den vom SEM ausgewerteten Meldungen der Zentralen Aus- gleichstelle nach Artikel 93bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

Art. 24 Abs. 1 1 Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für Flüchtlinge und Staatenlose. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher dem Entscheid über die Asylgewährung, über die Aufnahme als vorläufig aufgenommener Flüchtling oder über die Anerkennung als staatenlose Person folgt, bis und mit dem Ende des Monats, in dem: a. ein Flüchtling eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 Absätze 3 und 4 oder 43 Absätze 5 und 6 AIG8 ein Anspruch darauf besteht, längstens aber 5 Jahre seit dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches, welches zur Asylgewährung geführt hat; b. ein vorläufig aufgenommener Flüchtling eine ausländerrechtliche Aufent- halts- oder Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 oder 43 Absätze 1, 5 und 6 AIG oder nach Artikel 3 Anhang I FZA9 oder nach Arti-

7 SR 831.10 8 SR 142.20 9 SR 0.142.112.681

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kel 3 Anhang K Anlage 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäi- schen Freihandelsassoziation (EFTA)10 ein Anspruch darauf besteht, längs- tens aber während sieben Jahren seit derjenigen Einreise, nach welcher die vorläufige Aufnahme erstmals angeordnet worden ist; bbis. ein Flüchtling mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Arti- kel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs11 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192712 die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist, längstens aber fünf Jahre seit dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches; c. eine staatenlose Person eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Ar- tikel 42 Absätze 3 und 4 oder 43 Absätze 5 und 6 AIG ein Anspruch darauf besteht, längstens aber 5 Jahre seit der Anerkennung der Staatenlosigkeit; d. eine vorläufig aufgenommene staatenlose Person eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 oder

43 Absätze 1, 5 und 6 AIG oder nach Artikel 3 Anhang I FZA oder nach

Artikel 3 Anhang K Anlage 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Euro- päischen Freihandelsassoziation (EFTA) ein Anspruch darauf besteht, längs- tens aber während sieben Jahren seit derjenigen Einreise, nach welcher die vorläufige Aufnahme erstmals angeordnet worden ist; dbis. eine staatenlose Person mit einer rechtskräftigen Landesverweisung die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist, längstens aber 5 Jahre seit der Anerkennung der Staatenlosigkeit; e. das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wird; f. ein Flüchtling oder eine staatenlose Person die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist.

Art. 26 Abs. 1 und 5 1 Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person und für je-

den Flüchtling, der einer Flüchtlingsgruppe nach Artikel 56 AsylG angehört eine Glo- balpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt pro Monat 1411.06 Fran- ken und basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,9 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2017) und dem Anteil der unbegleiteten Minderjähri- gen am Gesamtbestand an Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Auf- enthaltsbewilligung (Stand: 31. Okt. 2017). 5 Der Anteil für die Mietkosten beträgt 298.40 Franken, der Anteil für die übrigen

Sozialhilfekosten 786.69 Franken, der Anteil für die Betreuungs- und Verwaltungs- kosten 256.70 Franken und der Anteil für die zusätzlichen Unterbringungs- und Be- treuungskosten von unbegleiteten Minderjährigen 5.60 Franken. Die Anteile basieren

10 SR 0.632.31 11 SR 311.0 12 SR 321.0

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auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,9 Punkten (Index- stand: 31. Okt. 2017). Das SEM passt diese Anteile jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.

Art. 27 Berechnung des Gesamtbetrages

1 Der vom Bund pro Kanton und Monat geschuldete Gesamtbetrag (BF) in Franken

basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: BF = Anzahl am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehende Personen × kan- tonal abgestufte Globalpauschale. 2 Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen (SPF) berechnet sich nach der Formel:

SPF = PF – BETF In der Formel bedeuten: PF = Am ersten Tag des Monats anwesende Flüchtlinge, Staatenlose und schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung. BETF = Bereinigte Anzahl der erwerbstätigen Flüchtlinge, Staatenlosen und schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (25- bis 60- Jährige).

Die bereinigte Anzahl berechnet sich nach der Formel: BETF = EAF × (EQCH + ALQCH – ALQKT) × (1 – NLQKT) In der Formel bedeuten: EAF = Am ersten Tag des Monats im Erwerbsalter stehende Flüchtlinge, Staa- tenlose und schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (25- bis 60-Jährige). EQCH = Schweizerische Quote der am ersten Tag des Monats erwerbstätigen Flüchtlinge, Staatenlosen und schutzbedürftigen Personen mit einer Auf- enthaltsbewilligung (25- bis 60-Jährige). ALQCH = Schweizerische Arbeitslosenquote des Vormonats der in der Schweiz lebenden Ausländer gemäss SECO. ALQKT = Kantonale Arbeitslosenquote des Vormonats der im jeweiligen Kanton lebenden Ausländer gemäss SECO. NLQKT = Kantonale Quote des vorletzten Jahres der im jeweiligen Kanton zu einem Niedriglohn (Bruttomonatslohn < = 600 Franken) beschäftigten Flücht- linge, Staatenlosen und schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthalts- bewilligung gemäss den vom SEM ausgewerteten Meldungen der Zentra- len Ausgleichstelle nach Artikel 93bis AHVG13.

13 SR 831.10

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Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30.März 2022

1 Die Berechnung, die Ausrichtung sowie die Nach- und Rückzahlungen der Pauscha-

len nach den Artikeln 20‒27a für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungs- änderung richten sich nach altem Recht. 2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung passt das SEM die in den fol-

genden Bestimmungen enthaltenen Beträge dem Stand des Landesindexes der Kon- sumentenpreise vom 31. Oktober 2022 an: Artikel 22 Absätze 1 und 5 und Artikel 26 Absätze 1 und 5.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

30. März 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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