AS 2022 479
Nationalstrassenverordnung (NSV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Nationalstrassenverordnung vom 7. November 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. g
Bestandteil der Nationalstrasse bilden je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen:
g. Bauten und Anlagen zur Entwässerung, Nutzung von erneuerbarer Energie, Beleuchtung und Lüftung sowie Sicherheitseinrichtungen und Werkleitungen;
Art. 29 Abs. 2 und 2bis
2 Die Nutzungen sind zu entgelten und gemäss den jeweiligen Besonderheiten zu befristen. Das Entgelt hat in der Regel dem Marktpreis zu entsprechen.
2bis Unentgeltlich sind:
a. Nutzungen durch die Kantone und Gemeinden für ihre eigenen Bedürfnisse, soweit sie Gegenrecht halten;
b. Nutzungen durch Dritte für den Bau und Betrieb von Bauten und Anlagen zur Nutzung von erneuerbarer Energie.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
17. August 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |