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AS 2022 479

Nationalstrassenverordnung (NSV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Nationalstrassenverordnung vom 7. November 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. g

Bestandteil der Nationalstrasse bilden je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen:

  • g. Bauten und Anlagen zur Entwässerung, Nutzung von erneuerbarer Energie, Beleuchtung und Lüftung sowie Sicherheitseinrichtungen und Werkleitungen;

Art. 29 Abs. 2 und 2bis

2 Die Nutzungen sind zu entgelten und gemäss den jeweiligen Besonderheiten zu befristen. Das Entgelt hat in der Regel dem Marktpreis zu entsprechen.

2bis Unentgeltlich sind:

  • a. Nutzungen durch die Kantone und Gemeinden für ihre eigenen Bedürfnisse, soweit sie Gegenrecht halten;

  • b. Nutzungen durch Dritte für den Bau und Betrieb von Bauten und Anlagen zur Nutzung von erneuerbarer Energie.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

17. August 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr