AS 2023 246
Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem (VISV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 1 Bst. f Ziff. 2
1 Die folgenden Behörden haben zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben online Zugang zu den Daten des ORBIS:
f. beim Bundesamt für Polizei (fedpol):
die für das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) zuständigen Dienststellen: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Kontrolle der RIPOL-Erfassung nach der RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 20162,
Art. 23 Abfrage anderer Datenbanken
Sofern die Benutzerin oder der Benutzer die Berechtigung dazu hat, findet bei der Einreichung eines Visumgesuchs im ORBIS automatisch eine Abfrage in den folgenden Datenbanken statt:
a. im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 20063;
b. im RIPOL nach der RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 20164;
c. im Schengener Informationssystem (SIS) nach der N-SIS-Verordnung vom 8. März 20135;
d. in der Interpol-Datenbank Automated Search Facility (ASF-Interpol) nach der Interpol-Verordnung vom 21. Juni 20136;
e. im Einreise- und Ausreisesystem nach der Verordnung vom 10. November 20217 über das Einreise- und Ausreisesystem.
II
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2023 in Kraft.
10. Mai 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |