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AS 2023 272

Vereinbarung
zwischen dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland über die Änderung der Vereinbarung vom 17. Dezember 1953 zwischen dem Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland über den gewerblichen Strassenpersonen- und -güterverkehr
Abgeschlossen am 24. Mai 2023In Kraft getreten am 24. Mai 2023

Präambel

Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
das Bundesministerium für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland

nachstehend als «Vertragsparteien» bezeichnet

von dem Wunsch geleitet, die Vereinbarung vom 17. Dezember 19531 zwischen dem Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland über den gewerblichen Strassenpersonen- und -güterverkehr (nachstehend «Vereinbarung» genannt) zu ändern,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2020/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 zur Ermächtigung Deutschlands, seine bilaterale Vereinbarung über den Strassenverkehr mit der Schweiz zur Genehmigung von Kabotagebeförderungen bei der Bereitstellung von grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsleistungen mit Kraftomnibussen in der Grenzregion der beiden Länder zu ändern,

unter Berücksichtigung des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse,

in der Erwägung, dass durch Kabotagebeförderungen der Auslastungsgrad der Fahrzeuge erhöht und damit die Wirtschaftlichkeit der Personenverkehrsleistungen mit Kraftomnibussen gesteigert werden kann,

in dem Bewusstsein, dass die bestehende enge Integration der Grenzregion durch Kabotagebeförderungen weiter verstärkt und vertieft werden kann

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

Paragraph 3 der Vereinbarung wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

«§ 3 Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen»

  1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

«(1) Auf die Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen einschliesslich des Fahrers zu befördern, finden die Beschränkungen des § 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) keine Anwendung. Jedoch ist die Beförderung mit Personenkraftwagen im Gelegenheitsverkehr nur gestattet, wenn der Unternehmer im Besitz eines Ausweises nach innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften seines Heimatstaates ist und eine Aufnahme von neuen Fahrgästen im anderen Vertragsstaat unterbleibt.»

Art. 2

Nach Paragraph 4 der Vereinbarung wird folgender Paragraph 4a eingefügt:

«§ 4a Binnenverkehr im grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Kraftomnibussen

(1) Im grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Kraftomnibussen (Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen, einschliesslich des Fahrers, zu befördern) ist eine Beförderung zwischen zwei Orten, die im Staatsgebiet einer Vertragspartei liegen und von einem in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmer durchgeführt wird, nur nach Massgabe von Absatz 2 in den dort bezeichneten Grenzgebieten zulässig.

(2) Die Beförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Kraftomnibussen gemäss Absatz 1 ist nur zulässig im Grenzgebiet:

  • a) in der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Kantonen Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Thurgau und Zürich;

  • b) in der Bundesrepublik Deutschland in den Landkreisen Bodenseekreis, Konstanz, Lindau, Lörrach, Ravensburg, Schwarzwald-Baar-Kreis und Waldshut.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien legen im gegenseitigen Einvernehmen die Gebiete fest, innerhalb derer die Beförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Kraftomnibussen im jeweiligen Grenzgebiet gemäss Absatz 2 zulässig sind. Sie stellen die Einhaltung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit und der Gleichbehandlung der in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und in der Europäischen Union niedergelassenen Verkehrsunternehmer beim Marktzugang sicher, so dass keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen.»

Art. 3

Die Paragraphen 6, 11 und 17 der Vereinbarung werden aufgehoben.

Art. 4

Nach Paragraph 15 der Vereinbarung wird folgender Paragraph 15a eingefügt:

«§ 15a Zuständige Behörden

Zuständige Behörden für die Durchführung dieser Vereinbarung sind:

in der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

in der Bundesrepublik Deutschland:

die obersten Verkehrsbehörden der Länder für den Bereich Strassenpersonenverkehr sowie das Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich Strassengüterverkehr.»

Art. 5

Paragraph 16 der Vereinbarung wird wie folgt gefasst:

«§ 16 Überwachung

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien wachen im jeweiligen Staatsgebiet darüber, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung von den Verkehrsunternehmern eingehalten werden.»

Art. 6

Diese Vereinbarung tritt an dem Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu Leipzig am 24. Mai 2023 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für das
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Albert Rösti

Für das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland:

Volker Wissing

Vereinbarung<br />zwischen dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland über die Änderung der Vereinbarung vom 17. Dezember 1953 zwischen dem Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland über den gewerblichen Strassenpersonen- und -güterverkehr<br />Abgeschlossen am 24. Mai 2023In Kraft getreten am 24. Mai 2023 | Lexipedia | Lexipedia