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AS 2023 475

Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 16. März 20221 über Massnahmen gegenüber Belarus wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. f, 2 Einleitungssatz, Bst. e und h sowie 3–5

1 Die Verbote nach den Artikeln 4‒6 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern und Technologien sowie für die Bereitstellung von damit verbundenen Dienstleistungen, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für:

  • f. Aufgehoben

2 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 bewilligen für Güter, Technologien und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:

  • e. zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze, sofern diese nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist;

  • h. die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden.

3 Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, Technologien oder Dienstleistungen bestimmt sind für:

  • a. einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 5;

  • b. eine militärische Endverwendung; oder

  • c. die Luft- oder Raumfahrtindustrie.

4 Absatz 3 Buchstaben a und b gilt nicht für Güter, Technologien und Dienstleistungen, die für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.

5 Absatz 3 Buchstabe c gilt nicht für Güter, Technologien und Dienstleistungen, die für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind.

Art. 10a Güter für die Luft- und Raumfahrt

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie gemäss Anhang 16 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2 Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter gemäss Anhang 16 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist verboten.

3 Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz und die Modifizierung von Luftfahrzeugen oder Teilen davon zugunsten von Personen und Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten. Ausgenommen ist die Vorflugkontrolle.

4 Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern gemäss Anhang 16 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zugunsten von Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist verboten.

5 Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr oder der Durchfuhr von Gütern gemäss Anhang 16 oder damit verbundene Dienstleistungen zugunsten von Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist verboten.

6 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 4 und 5 bewilligen für Güter der Zolltarifnummern 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026, falls diese für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke erforderlich sind.

Art. 31 Abs. 4–7

4 Es bewilligt in Abweichung von den Verboten nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 Gesuche für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern nach Artikel 5 Absatz 1, sofern diese Tätigkeiten dazu bestimmt sind, vor dem 31. August 2023 geschlossene Verträge, die für die Erbringung von zivilen Telekommunikationsdiensten für die belarussische Zivilbevölkerung erforderlich sind, bis zum 6. Februar 2024 zu beenden.

5 Es bewilligt in Abweichung von den Verboten nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 bis zum 6. Februar 2024 gestellte Gesuche für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 8536 69, 8536 90, 8541 30 und 8541 60, falls die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • a. Die Güter werden in Belarus durch ein Joint Venture verarbeitet, das sich vor dem 31. August 2023 mehrheitlich im Eigentum eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz oder eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) befand.

  • b. Die in Belarus verarbeiteten Güter dienen in der Schweiz der Herstellung von anderen Gütern, die zur Verwendung im Gesundheits- oder im Arzneimittelsektor oder im Bereich Forschung und Entwicklung bestimmt sind.

6 Artikel 10a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 31. August 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 30. September 2023 erfüllt sind.

7 Das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 31. August 2023 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten gemäss Artikel 10a Absätze 1, 4 und 5 bewilligen, falls:

  • a. dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Mitgliedstaates des EWR gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und

  • b. dem belarussischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

II

1 Anhang 32 wird geändert.

2 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 16 gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 30. August 2023 um 18.00 Uhr in Kraft.3

30. August 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

(Art. 10a Abs. 1–3 und 5)

Güter zur Verwendung für die Luft- und Raumfahrt

Zolltarifnummer

Bezeichnung

88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

ex 2710 19 94

Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88

2710 19 99

Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt

4011 30 00

Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

ex 6813 20 00

Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen

6813 81 00

Bremsbeläge und Bremsklötze

841111

Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von <= 25 kN

841112

Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von > 25 kN

841121

Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von <= 1100 kW

841122

Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von > 1100 kW

841191

Teile für Turbo-Strahltriebwerke oder Turbo-Propellertriebwerke

8517 71 00

Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

8517 79 00

Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen

9024 10 00

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen von Metallen

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032