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AS 2023 564

Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Schaf- und Ziegenpocken aus Bulgarien und aus Spanien
vom 4. Oktober 2023

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes
vom 1. Juli 19661
und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20152 über
die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit
den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,

verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Diese Verordnung soll die Einschleppung der Schaf- und Ziegenpocken in die Schweiz verhindern.

Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Bulgarien und aus Spanien:

  • a. von Schafen und Ziegen;

  • b. der folgenden Tierprodukte von Schafen und Ziegen:

    1. Sperma, Eizellen und Embryonen,

    2. Fleisch und Fleischzubereitungen,

    3. Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr,

    4. Kolostrum, Milch und Milcherzeugnisse,

    5. Erzeugnisse, die Produkte nach den Ziffern 2–4 enthalten,

    6. tierische Nebenprodukte nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung vom 25. Mai 20113 über tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häute, Felle und Wolle.

Art. 2 Einfuhr von lebenden Schafen und Ziegen

Die Einfuhr von lebenden Schafen und Ziegen aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.

Art. 3 Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen

Die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.

Art. 4 Einfuhr von Erzeugnissen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern 2 und 3

Die Einfuhr von Erzeugnissen von Schafen und Ziegen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern 2 und 3 aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.

Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von solchen Erzeugnissen erlaubt, wenn:

  • a. sie aus Schlachttierkörpern gewonnen wurden, von denen die Nebenprodukte der Schlachtung im Sinn von Artikel 2 Ziffer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6874 entfernt worden sind; und

  • b. die zuständige Behörde in Bulgarien oder in Spanien das Verbringen aus den Sperrzonen genehmigt hat.

Art. 5 Einfuhr von Kolostrum, Milch und Milcherzeugnissen

Die Einfuhr von Kolostrum, Milch und Milcherzeugnissen von Schafen und Ziegen aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.

Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Kolostrum, Milch und Milcherzeug-nissen erlaubt, wenn:

  • a. sie nicht zur Verwendung als Tierfutter eingesetzt werden;

  • b. sie nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6875 pasteurisiert worden sind; und

  • c. die zuständige Behörde in Bulgarien oder in Spanien das Verbringen aus den Sperrzonen genehmigt hat.

Art. 6 Einfuhr von Erzeugnissen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 5

Die Einfuhr von Erzeugnissen von Schafen und Ziegen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 5 aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.

Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von solchen Erzeugnissen unter den folgenden Voraussetzungen erlaubt:

  • a. bei Erzeugnissen, die Produkte nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern 2 und 3 enthalten: wenn die Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 erfüllt sind;

  • b. bei Erzeugnissen, die Produkte nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4 enthalten: wenn die Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 erfüllt sind.

Art. 7 Einfuhr von tierischen Nebenprodukten

Die Einfuhr von unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten von Schafen und Ziegen aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.

Die Einfuhr von verarbeiteten tierischen Nebenprodukten von Schafen und Ziegen aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist erlaubt, wenn:

  • a. die Anforderungen nach den folgenden Verordnungen erfüllt sind:

    1. Verordnung (EG) Nr. 1069/20096,

    2. Verordnung (EU) Nr. 142/20117; und

  • b. die zuständige Behörde in Bulgarien oder Spanien das Verbringen aus den Sperrzonen genehmigt hat.

Art. 8 Gesundheitsbescheinigung

Die Genehmigung zum Verbringen aus den Sperrzonen der zuständigen Behörde in Bulgarien oder in Spanien nach den Artikeln 4 Absatz 2 Buchstabe b, 5 Absatz 2 Buchstabe c und 7 Absatz 2 Buchstabe b gilt als erteilt, wenn eine Gesundheitsbescheinigung für die Sendung vorliegt.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 6. Oktober 2023 in Kraft.8

4. Oktober 2023

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:

i.V. Thomas Jemmi

Anhang

(Art. 2, 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 2)

Sperrzonen

1 Sperrzonen in Bulgarien

Die Sperrzonen in Bulgarien sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass

Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2067

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2067 der Kommission vom 26. September 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmassnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien, Fassung gemäss ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 143.

2 Sperrzonen in Spanien

Die Sperrzonen in Spanien sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass

Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 der Kommission vom 23. November 2022 betreffend bestimmte Sofortmassnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1913, ABl. L 308 vom 29.11.2022, S. 22; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1624, ABl. L 200 vom 10.8.2023, S. 36.

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