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AS 2023 583

Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. Dezember 19991 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung wird wie folgt geändert:

Art. 6

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 11a Meldepflicht für Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse

1 Der Inhaber einer Sendeanlage für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse muss dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden:

  • a. die vom BAKOM in Absprache mit den zuständigen Umweltschutzfachstellen bezeichneten Daten aus dem Standortdatenblatt in der genehmigten oder gemeldeten Fassung: bis 14 Tage nach Abschluss des Bewilligungs- oder Meldeverfahrens, spätestens jedoch bis zur Inbetriebnahme;

  • b. das Datum, an dem die Anlage basierend auf dem Standortdatenblatt in Betrieb genommen wird: bis zur Inbetriebnahme;

  • c. die aktuellen Betriebsdaten: in einem vom BAKOM festgelegten Intervall, mindestens jedoch alle 14 Tage.

2 Bei Anlagen, die Sendeantennen mehrerer Betreiberinnen umfassen, werden die Daten nach Absatz 1 Buchstabe c von den jeweiligen Betreiberinnen gemeldet.

Art. 11b Informationssystem

1 Das BAKOM betreibt ein elektronisches Informationssystem zur Erfassung der Daten nach Artikel 11a Absatz 1.

2 Die mit dem Vollzug dieser Verordnung und die mit der Aufsicht betrauten Behörden, die Inhaber einer Sendeanlage für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse sowie die Betreiberinnen in den Fällen nach Artikel 11a Absatz 2 sind zur Bearbeitung der im Informationssystem enthaltenen Daten berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und Pflichten erforderlich ist.

3 Das BAKOM gewährt den Berechtigten nach Absatz 2 einen Online-Zugriff.

Art. 19b Abs. 1, erster Satz (betrifft nur den italienischen Text) und Abs. 1bis

1bis Das BAKOM veröffentlicht die Daten über Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse nach Artikel 11a Absatz 1. Vorbehalten bleiben überwiegende private und öffentliche Geheimhaltungsinteressen; das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.

II

Diese Verordnung tritt am 1. November 2023 in Kraft.

29. September 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr