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AS 2023 712

Verordnung über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (VIZMB)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. Februar 20221 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (VIZMB) wird wie folgt geändert:

Art. 19a Datenbearbeitung

1 Für die Vergabe der Stipendien kann das SBFI elektronisch auf die betreffenden Bewerbungsdossiers zugreifen.

2 Es bearbeitet dazu die folgenden Personendaten über die Kandidatin oder den Kandidaten:

  • a. Name und Vorname;

  • b. Heimatort;

  • c. Adresse;

  • d. Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

  • e. Geschlecht;

  • f. Geburtsdatum;

  • g. Nationalität;

  • h. Korrespondenzsprache;

  • i. Passnummer;

  • j. Bankverbindung zur Überweisung der Beiträge;

  • k. schulischer und beruflicher Werdegang;

  • l. Bildungsabschlüsse und akademischer Titel;

  • m. Forschungs- und Auslandaufenthalte;

  • n. Motivation und Empfehlungsschreiben;

  • o. Hochschulinstitut mit Fachrichtung und akademischem Jahr.

3 Es bearbeitet betreffend die Empfehlungsschreiben die folgenden Personendaten über die Referenzpersonen:

  • a. Name und Vorname;

  • b. akademischer Titel;

  • c. E-Mail-Adresse;

  • d. Arbeitgeber;

  • e. Bezug der Referenzperson zur Kandidatin oder zum Kandidaten.

Art. 19b Datenaufbewahrung und Löschung

1 Die Daten betreffend das Collège d’Europe werden fünf Jahre und die Daten betreffend das EUI zehn Jahre nach dem Entscheid über die Vergabe eines Stipendiums anonymisiert oder gelöscht.

2 Für die Evaluation der Wirksamkeit der Massnahme können Name, Vorname, Korrespondenzsprache, E-Mail-Adresse sowie Hochschulinstitut mit Fachrichtung und akademischem Jahr bis maximal 20 Jahre aufbewahrt werden.

Art. 22 Sachüberschrift und Abs. 4

Institutsbeiträge und Studiengebühren

4 Der Institutsbeitrag an das EUI wird auf der Grundlage der Anzahl bewilligter Stipendien pro Kohorte und Jahr festgelegt. Er wird mittels einer pauschalen Studiengebühr pro Stipendiaten und Stipendiatin in der Höhe von 12 000 Euro berechnet. Der Beitrag an die Studiengebühren kann jährlich an die Teuerung in Italien angepasst werden.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

22. November 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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