AS 2023 752
Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 20. Dezember 19821 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. j
1 Nicht obligatorisch versichert sind:
j. Personen, die als Sportlerinnen und Sportler oder Trainerinnen und Trainer bei einem Sportverein oder einer ähnlichen Organisation im Bereich des Sports tätig sind, soweit der Verein oder die Organisation all diesen Personen ausschliesslich ein jährliches Erwerbseinkommen in der Höhe von höchstens zwei Dritteln des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausrichtet.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
22. November 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |