Lexipedia

AS 2024 462

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 7 Bst. m und nZu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere:m. Leistungen des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund von Unfall oder Krankheit;n. Leistungen des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund von Dienstleistung im Sinne von Artikel 1a des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19522 (EOG) oder Elternschaft;

Art. 16 Abs. 22 Für die Festsetzung und Ermittlung der Beiträge nach Erreichen des Referenzalters gilt zusätzlich Artikel 6quater Absätze 4–6 sinngemäss. Richten sich die Beiträge nach Artikel 6 Absatz 2 AHVG, so kommt Artikel 6quater Absätze 1–3 zur Anwendung.

Art. 19 Geringfügiger Nebenerwerb aus selbstständiger ErwerbstätigkeitVom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit, das 2500 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.

Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende1 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 10 100 Franken, aber weniger als 60 500 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet: Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragssatz in Prozent des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als 10 100 17 600 4,35 17 600 23 000 4,45 23 000 25 500 4,55 25 500 28 000 4,65 28 000 30 500 4,75 30 500 33 000 4,85 33 000 35 500 5,05 35 500 38 000 5,25 38 000 40 500 5,45 40 500 43 000 5,65 43 000 45 500 5,85 45 500 48 000 6,05 48 000 50 500 6,35 50 500 53 000 6,65 53 000 55 500 6,95 55 500 58 000 7,25 58 000 60 500 7,55 2 Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 10 100 Franken, so hat die versicherte Person einen Beitrag von 4,35 Prozent zu entrichten, höchstens aber den Mindestbeitrag.

Art. 28 Abs. 11 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG3. Die Beiträge werden wie folgt berechnet: Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Jahresbeitrag Zuschlag für jede weitere Stufe von 50 000 Franken Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken bis 350 000 435 – ab 350 000 522 87 ab 1 750 000 2958 130.50 ab 8 950 000 21 750 –

Art. 34d Abs. 11 Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2500 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.

Art. 55bisAufgehoben

Art. 55ter Abs. 1 Einleitungssatz1 Beim Aufschub der Rente nach Artikel 39 AHVG gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente:

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

28. August 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi