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AS 2025 232

Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)

Präambel

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDA vom 20. September 20021 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. cDie Angestellten des EDA gehören den allgemeinen Diensten, dem Fachpersonal oder einer der drei folgenden Karrieren an:c. konsularische Karriere, bestehend aus dem konsularischen Managementpersonal und dem konsularischen Fachpersonal.

Art. 14 Abs. 33 Für eine Anstellung in der konsularischen Karriere gilt keine Altersgrenze.

Art. 15 Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung (Art. 24 BPV)1 Kandidaten und Kandidatinnen dürfen sich im gleichen Jahr nur für die Zulassung zu einer der Karrieren nach Artikel 2 bewerben.2 Wer sich für die Zulassung zur Karriere Diplomatie oder zur Karriere IZA bewirbt:a. muss die Anstellungsvoraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b–d und 2 erfüllen;b. darf das Höchstalter nach Artikel 14 Absatz 2 nicht überschritten haben; und c. muss einen Hochschulabschluss auf Stufe Master oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen.3 Wer sich für die Zulassung zur konsularischen Karriere bewirbt, muss: a. die Anstellungsvoraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b−d erfüllen; und b. eine der folgenden Qualifikationen vorweisen: 1. bei einer Bewerbung als Angehöriger oder Angehörige des konsularischen Managementpersonals: einen Hochschulabschluss auf Stufe Bachelor oder eine gleichwertige Ausbildung,2. bei einer Bewerbung als Angehöriger oder Angehörige des konsularischen Fachpersonals: eine kaufmännische Grundausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung.

Art. 15a Zulassung zur Ausbildung (Art. 24 BPV)1 Die DR scheidet im Rahmen einer administrativen Vorauswahl Bewerbungen von Kandidaten und Kandidatinnen aus, die bis zum Ende der Bewerbungsfrist nicht sämtliche Voraussetzungen nach Artikel 15 und Artikel 15a Absatz 4 erfüllen.2 Über die Zulassung zu den Prüfungen des Eintrittsverfahrens I entscheidet im Rahmen einer qualitativen Vorselektion:a. die zuständige Zulassungskommission für die Karriere Diplomatie, die Karriere IZA und das konsularische Managementpersonal der konsularischen Karriere;b. die DR für das konsularische Fachpersonal der konsularischen Karriere.3 Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet aufgrund der Ergebnisse der Prüfungen:a. der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin für die Karriere Diplomatie, die Karriere IZA und das konsularische Managementpersonal der konsularischen Karriere; er oder sie berücksichtigt dabei die Empfehlung der zuständigen Zulassungskommission;b. der Direktor oder die Direktorin der DR für das konsularische Fachpersonal der konsularischen Karriere.4 Wer nicht zur Ausbildung zugelassen wird, kann das Eintrittsverfahren I einmal wiederholen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 15 weiterhin erfüllt sind und der Kandidat oder die Kandidatin im Rahmen der qualitativen Vorselektion nochmals zu den Prüfungen zugelassen wird.

Art. 17 Unbefristete Anstellung (Art. 24 BPV)1 Über eine unbefristete Anstellung entscheidet:a. bei den Kandidaten und Kandidatinnen für die Karriere Diplomatie, die Karriere IZA und das konsularische Managementpersonal der konsularischen Karriere: der Direktor oder die Direktorin der DR, nach Absprache mit dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin, aufgrund der Ergebnisse der Ausbildung und der Schlussevaluation sowie unter Berücksichtigung der Empfehlung der zuständigen Zulassungskommission;b. bei den Kandidaten und Kandidatinnen für das konsularische Fachpersonal der konsularischen Karriere: der Personalchef oder die Personalchefin des EDA aufgrund der Ergebnisse der während der Ausbildung durchgeführten Evaluation.2 Bei der Festsetzung des Lohnes wird die Dauer der Ausbildung (Art. 16 Abs. 2) als Berufserfahrung angerechnet.

Gliederungstitel nach Art. 193a. Abschnitt:
Übertrittsverfahren innerhalb der konsularischen Karriere

Art. 19a1 Angestellte, die zum konsularischen Fachpersonal der konsularischen Karriere gehören, können sich für den Übertritt zum konsularischen Managementpersonal bewerben, wenn sie zusätzlich zu den Anstellungsvoraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b−d eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:a. Sie weisen einen Hochschulabschluss auf Stufe Bachelor oder eine gleichwertige Ausbildung vor.b. Sie verfügen über die folgenden Leistungsnachweise:1. Sie sind seit mindestens fünf Jahren als Angehörige des konsularischen Fachpersonals der konsularischen Karriere tätig.2. Sie haben bereits einen Einsatz auf einer Stelle des konsularischen Managementpersonals geleistet und können für diesen Einsatz mindestens eine Leistungsbeurteilung vorweisen.2 Geprüft werden die allgemeine Eignung sowie die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für einen Übertritt vom konsularischen Fachpersonal zum konsularischen Managementpersonal.3 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin entscheidet aufgrund der Ergebnisse der Prüfung und unter Berücksichtigung der Empfehlung der zuständigen Zulassungskommission über den Übertritt vom konsularischen Fachpersonal zum konsularischen Managementpersonal.

Art. 21 Empfehlungen der zuständigen Zulassungskommission1 Die zuständige Zulassungskommission gibt im Rahmen des Eintrittsverfahrens I für die Karriere Diplomatie, die Karriere IZA und das konsularische Managementpersonal der konsularischen Karriere eine Empfehlung ab:a. zuhanden des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin im Hinblick auf die Zulassung zur Ausbildung (Art. 15a Abs. 3 Bst. a);b. zuhanden des Direktors oder der Direktorin der DR im Hinblick auf eine unbefristete Anstellung (Art. 17 Abs. 1 Bst. a).2 Sie gibt im Rahmen des Übertrittsverfahrens im Hinblick auf den Übertritt vom konsularischen Fachpersonal zum konsularischen Managementpersonal eine Empfehlung zuhanden des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin ab (Art. 19a Abs. 3).

5. Abschnitt (Art. 21a)Aufgehoben

Art. 161f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. März 2025: DienstzugehörigkeitAb dem 1. April 2025 gilt folgende Dienstzugehörigkeit: a. Die Angestellten der Karriere Konsularisches, Betriebsführung und Finanzen nach Artikel 2 Buchstabe c des bisherigen Rechts gehören als konsularisches Managementpersonal der konsularischen Karriere nach Artikel 2 Buchstabe c des neuen Rechts an.b. Die Angestellten des Fachpersonals nach Artikel 2 des bisherigen Rechts, die konsularische Aufgaben erfüllen, gehören als konsularisches Fachpersonal der konsularischen Karriere nach Artikel 2 Buchstabe c des neuen Rechts an.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025in Kraft.

31. März 2025

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten:

Ignazio Cassis