AS 2025 624
Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung (VWLV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 10. Mai 20171 über die wirtschaftliche Landesversorgung wird wie folgt geändert:
Art. 1 Hierarchische UnterstellungDie Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) unterstellt.
Art. 2 Organisation1 Die oder der Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung (Delegierte/-r) leitet:a. das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL); b. die Fachbereiche (Art. 7 Abs. 3). 2 Das BWL stellt den Fachbereichen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Geschäftsstellen zur Verfügung.3 Die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter organisieren und führen ihre Fachbereiche.
Art. 5 Aufgaben der oder des Delegierten 1 Die oder der Delegierte legt die Ziele und Prioritäten der WL fest; sie oder er koordiniert die Tätigkeit der Vollzugsorgane und erteilt ihnen Weisungen.2 Sie oder er stellt die Verbindung zwischen der WL, den Organisationen der Wirtschaft und den Unternehmen sicher.3 Sie oder er legt die Organisation der WL fest; sie oder er hört vorgängig die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter an.4 Bei der Beobachtung der Versorgungslage stützt sie oder er sich auf das Fachwissen und die Erfahrung der Fachbereiche sowie auf die Daten und Erkenntnisse anderer Behörden, der Wirtschaft und der Wissenschaft.
Art. 6 Abs. 1 Bst. a–g und i1 Das BWL ist zuständig für:a. die Vorbereitung von Vorschriften und Massnahmen der WL, gemeinsam mit den Fachbereichen;b. Bisheriger Bst. ac. Bisheriger Bst. bd. Bisheriger Bst. ce. Bisheriger Bst. df. alle finanziellen und administrativen Angelegenheiten der WL;g. Bisheriger Bst. fi. die Koordination der Zusammenarbeit innerhalb der WL sowie mit anderen Stellen des Bundes, namentlich der Armee, dem Bevölkerungsschutz und anderen Organen der Sicherheitspolitik;
Art. 7 Abs. 1 Bst. d und e1 Die Fachbereiche sind zuständig für:d. die Vorbereitung von Vorschriften und Massnahmen der WL, gemeinsam mit dem BWL;e. den Vollzug von Vorschriften und Massnahmen der WL, sofern ihnen dieser übertragen wurde.
Art. 26 Abs. 11 Freiwillig angelegte Vorräte unterstehen keiner vertraglichen Regelung mit der WL.
II
Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.
15. Oktober 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |