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AS 2026 121

Übereinkommen über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Präambel

Übersetzung

Der Gouverneursrat,

in Anbetracht der Tatsache, dass die Asiatische Entwicklungsbank dem Gouverneursrat in ihrem Bericht des Direktoriums den Vorschlag zur Streichung von Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank (Satzung der ADB)1 wie unten beschrieben zur Annahme empfohlen hat;

in Anbetracht, dass der Vorsitzende des Gouverneursrats, gemäss dem in Abschnitt 3 der Satzung der ADB festgelegten Sonderverfahren den Präsidenten gebeten hat, den Vorschlag des Verwaltungsrats zur Änderung der Satzung der ADB an alle Gouverneure weiterzuleiten, damit ohne Einberufung einer Versammlung über diese Resolution abgestimmt werden kann,

beschliesst hiermit:

Artikel 12 des Übereinkommens wie folgt zu ändern:

Art. 12 Grenzen der ordentlichen Geschäftstätigkeit1.Gestrichen . 2.Werden Darlehen aus Mitteln gewährt, welche die Bank durch Kreditaufnahme beschafft hat und auf welche die Verpflichtung gemäss Artikel 6 Absatz 5 über den Abruf anwendbar ist, so darf der Gesamtbetrag der ausstehenden und in einer bestimmten Währung an die Bank zahlbaren Darlehen den Gesamtkapitalbetrag der von der Bank aufgenommenen ausstehenden Kredite, die in derselben Währung zahlbar sind, zu keiner Zeit übersteigen.3.Werden Mittel aus den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank in Grundkapital angelegt, so darf der gesamte angelegte Betrag zehn (10) Prozent des Gesamtbetrags des unverminderten einbezahlten Stammkapitals der Bank, welches jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich einbezahlt ist, sowie die zu ihren ordentlichen Kapitalmitteln gehörenden Reserven und Überschüsse, aber ausschliesslich der in Artikel 17 vorgesehenen Sonderreserve, nicht übersteigen.4.Der in Grundkapital angelegte Betrag darf einen von Fall zu Fall vom Direktorium als angemessen festgesetzten Prozentsatz des Grundkapitals der betreffenden Körperschaft oder Unternehmung nicht übersteigen. Die Bank wird nicht versuchen, durch eine derartige Anlage einen beherrschenden Einfluss auf die Körperschaft oder die Unternehmung zu erlangen, es sei denn, dies wäre zur Sicherung der Anlage der Bank erforderlich.