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AS 2026 302

Kernenergieverordnung (KEV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 54a Ausnahmen von der KonditionierungspflichtNicht konditioniert werden müssen radioaktive Abfälle, bei denen absehbar ist, dass sie:a. nach den Artikeln 111–116 StSV2 an die Umwelt abgegeben werden können;b. einer Abklinglagerung nach Artikel 117 StSV zugeführt werden können; oderc. die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Artikel 106 StSV erfüllen.

Art. 55 Abs. 2Aufgehoben

Art. 55a Ausnahmen von der BewilligungspflichtVon der Bewilligungspflicht nach Artikel 34 Absatz 1 KEG ausgenommen ist der Umgang mit radioaktiven Abfällen, bei denen absehbar ist oder bereits feststeht, dass sie:a. nach den Artikeln 111–116 StSV3 an die Umwelt abgegeben werden können;b. der Abklinglagerung nach Artikel 117 StSV zugeführt werden können; oderc. die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Artikel 106 StSV erfüllen.

II

Die Strahlenschutzverordnung vom 26. April 20174 wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 2 Bst. e und g2 Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) ist Bewilligungsbehörde für: e. die Abgabe von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen an die Umwelt sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Transporte;g. den Umgang mit radioaktiven Abfällen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c KEG, bei denen absehbar ist, dass sie:1. nach den Artikeln 111–116 dieser Verordnung an die Umwelt abgegeben werden können,2. der Abklinglagerung nach Artikel 117 dieser Verordnung zugeführt werden können, oder3. die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Artikel 106 dieser Verordnung erfüllen.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

27. Mai 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi