Lexipedia

618.170

Gebührentarif für arbeitsmarktliche Überprüfung von Ausländergesuchen

Vom 27.11.2012 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Gestützt auf Art. 9 der bundesrätlichen Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 24. Oktober 2007 (GebV-AuG)[1]

von der Regierung erlassen am 27. November 2012

Art. 1 Gesuche um erstmalige Erteilung von Bewilligungen

Für die Überprüfung von Gesuchen werden je Gesuch folgende Gebühren erhoben:

  1. Aufenthaltsbewilligungen

    Fr. 200.–

  2. Kurzaufenthaltsbewilligungen

    Fr. 100.–

  3. Kurzaufenthaltsbewilligungen für die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung
  4. 1.

    betreffend die erste Person

    Fr. 80.–

  5. 2.

    für jede weitere Person

    Fr. 30.–

Art. 2 Gesuche um Verlängerung von Bewilligungen

Für Gesuche um Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sowie um Verlängerung oder Erneuerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung wird eine Gebühr von 80 Franken je Gesuch erhoben.

Art. 3 Besonders aufwendige Fälle

Bei besonders aufwendigen Fällen im Zusammenhang mit der erstmaligen Erteilung oder mit der Verlängerung oder Erneuerung von Aufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligung erfolgt ein Zuschlag von 50 Prozent.

Art. 4 Weitere Verfügungen

Die Gebühren für weitere Verfügungen werden nach Zeitaufwand bemessen.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Gebührentarif für die arbeitsmarktliche Überprüfung von Ausländergesuchen vom 20. Dezember 1994 wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

AGS Fundstelle

27.11.2012

01.01.2013

Erlass

Erstfassung

-

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

AGS Fundstelle

Erlass

27.11.2012

01.01.2013

Erstfassung

-