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04.3038 · Motion · 2004-03-04

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten die Landwirtschaft von der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht zu befreien.

Der Absatz 80.4 (Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere) der Verordnung über UVPV (SR 814.011) ist ersatzlos zu streichen.

Begründung

Die Landwirtschaft ist in verschiedenster Hinsicht die Betriebssparte mit der grössten Regelungsdichte. So werden bei Neu- und Umbauten in der Landwirtschaft bereits die verschiedensten Ämter konsultiert.

Fragen des Gewässerschutzes werden von den kantonalen Gewässerschutzämtern und von den Ämtern für Umweltschutz bereits heute minutiös geprüft.

Alle Auflagen des Tierschutzes werden von den zuständigen Veterinärämtern zwingend geklärt, und den sehr restriktiven Vorschriften wird auch nachgelebt.

Zonenkonformität und die Einhaltung der Grenzabstände obliegen den gemeindlichen Behörden.

Die Baugesetzgebungen decken bereits alle relevanten Bereiche der Landwirtschaft ab.

Selbst der Bundesrat schreibt in seinem Bericht über den Vollzug der UVP und die Bewilligungsverfahren, er orte Verbesserungspotenzial: So soll beispielsweise das Verfahren beschleunigt und die Liste der UVP-pflichtigen Anlagen überprüft werden.

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