06.475 · Parlamentarische Initiative · 2006-11-20
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates folgende parlamentarische Initiative ein:
Raumplanungsgesetz
Art. 34
Abs. 1
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5), über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie über Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d und 37a.
Abs. 2
Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt.
Abs. 3
Andere Entscheide letzter kantonaler Instanzen sind endgültig; vorbehalten bleibt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.