Standorte für Windenergienutzung in den kantonalen Richtplänen
12.3008 · Motion · 2012-01-23
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bund sorgt zusammen mit den Kantonen dafür, dass geeignete Standorte für die Windenergienutzung in den kantonalen Richtplänen ausgeschieden werden und dass die Bewilligungsverfahren vereinfacht werden. Befinden sich geeignete Zonen im Waldgebiet, so sind Windenergieanlagen als standortgebunden zu betrachten.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Ausscheidung von Gebieten zur Windenergienutzung im kantonalen Richtplan entspricht grundsätzlich bereits der heutigen Praxis, denn in den meisten Fällen sind bei solchen Anlagen gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu erwarten. Der Begriff "Gebiete" impliziert hier, dass es noch nicht um die konkreten Anlagestandorte, sondern vorab um Potenzialgebiete geht, die aufgrund von Vorabklärungen freigehalten werden sollen. Diese Ausscheidung in den Richtplänen ist mitunter auch Gegenstand der laufenden Arbeiten zu den beiden Teilrevisionen des Raumplanungsgesetzes. Durch diese Festlegung von Gebieten im Richtplan werden zudem auch die Planungs- und Investitionssicherheit solcher Anlagen erhöht.
Die Ausscheidung von Gebieten zur Windenergienutzung im Richtplan ist eine hervorragende Grundlage für den Nachweis der Standortgebundenheit gemäss Waldgesetz und somit für die konkrete Standortwahl. Diese Ausscheidung befreit allerdings nicht von einer Prüfung des konkreten Projektes (und somit des Standortes) innerhalb dieser Gebiete im Rahmen eines Rodungsgesuchs auf der nächstfolgenden Stufe (Sondernutzungsplanung bzw. Baubewilligungsverfahren, bei Anlagen mit einer Leistung höher als 5 Megawatt mit Umweltverträglichkeitsprüfung): Neben der Standortgebundenheit muss das konkrete Werk, für das gerodet werden soll, sämtliche Rodungsvoraussetzungen von Artikel 5 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0) erfüllen, d. h., das Interesse an der Walderhaltung überwiegen, die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen und nicht zu einer erheblichen Gefährdung der Umwelt führen sowie dem Natur- und Heimatschutz Rechnung tragen. Auch andere relevante Umweltfragen (z. B. Lärm) können erst auf Stufe Sondernutzungsplanung bzw. Baubewilligungsverfahren geprüft werden, wenn das konkrete Projekt vorliegt. Schliesslich sind auch Fragen der Zuständigkeit sowie des Rechtsschutzes der beteiligten Parteien zu beachten.
Aufgrund von bereits überwiesenen parlamentarischen Vorstössen (Motion UREK-N 09.3726; Postulat Cramer 10.3722) und der Ausarbeitung der Energiestrategie 2050 sind diverse Arbeiten im Gange, welche die auch in dieser Motion geforderte Vereinfachung der Bewilligungsverfahren prüfen. Entsprechende Massnahmenvorschläge werden folgen.
Bei einer allfälligen Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat im Zweitrat eine Änderung des Motionstextes beantragen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.