12.497 · Parlamentarische Initiative · 2012-12-12
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Die Schweizerische Strafprozessordnung sei folgedermassen zu ändern:
Art. 222
Die verhaftete Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
Begründung
Artikel 222 sieht einzig die Beschwerdelegitimation für die verhaftete Person vor. Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt, dass auch die Staatsanwaltschaft - insbesondere bei Haftentlassungsentscheiden - Beschwerdeberechtigung brauche, um einen entsprechenden Entscheid anfechten zu können (siehe z. B. BGE 137 IV 87). Es ist daher sinnvoll, das Gesetz der gelebten Rechtswirklichkeit anzupassen.