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17.3947 · Interpellation · 2017-09-29

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Vor einigen Monaten wurde Monsanto im Rahmen einer symbolischen Gerichtsverhandlung, die von Umwelt- und Menschenrechtsorganisationen organisiert worden war, verurteilt. Fünf internationale Richterinnen und Richter kamen zum Schluss, dass die Geschäftspraktiken des multinationalen Unternehmens die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte verletzen und somit als Verbrechen des Ökozids zu qualifizieren sind, wobei Ökozid als schwerwiegende Verletzung oder Zerstörung der Umwelt verstanden wird, die geeignet ist, ganze Bevölkerungsgruppen zu bedrohen. Monsanto werden dennoch keine Sanktionen auferlegt. Denn das Verbrechen des Ökozids ist nicht als solches anerkannt, und die schwerwiegende Verletzung oder Zerstörung der Umwelt wird nicht bestraft, da auf internationaler Ebene die rechtlichen Grundlagen fehlen.

Der Internationale Strafgerichtshof hat jedoch kürzlich festgehalten, dass Verbrechen gegen die Natur geahndet werden müssen. Dies zeigt die Notwendigkeit, die nationale und die internationale Gesetzgebung anzupassen, damit die schwerwiegende Verletzung oder Zerstörung der Umwelt künftig geahndet werden kann und die multinationalen Unternehmen und jeder andere Akteur, der sich etwas zuschulden kommen lässt, zur Verantwortung gezogen werden. Weltweit engagieren sich Nichtregierungsorganisationen und Bürgervertretungen in Gerichtsverfahren auf nationaler und internationaler Ebene, um ihr Recht auf eine gesunde Umwelt zu verteidigen. Der Globale Pakt der Vereinten Nationen für die Umwelt ist auch ein Projekt der Hoffnung, indem er das Recht auf eine gesunde Umwelt und die Pflicht, die Umwelt zu schützen, unterstreicht. Der französische Präsident Macron will daraus ein verbindliches internationales Abkommen machen, auf das man sich vor Gericht berufen kann.

1. Ist der Bundesrat der Meinung, dass die nationale und die internationale Gesetzgebung angepasst werden müssen, damit die schwerwiegende Verletzung oder Zerstörung der Umwelt - zum Beispiel des Klimas oder von Ökosystemen - geahndet werden kann?

2. Wo im Schweizer Recht bestehen diesbezüglich Verbesserungsmöglichkeiten? Wäre es denkbar, einen mit "Ökozid" vergleichbaren Begriff zu verwenden? Wäre der Bundesrat bereit, eine solche Möglichkeit zu prüfen?

3. Welche Haltung hat der Bundesrat gegenüber dem Globalen Pakt für die Umwelt? Ist er bereit, dieses Projekt auf internationaler Ebene zu unterstützen?

4. Würde es der Bundesrat befürworten, wenn der Internationale Strafgerichtshof "Ökozid" oder einen vergleichbaren Begriff zum Beispiel als fünftes internationales Verbrechen gegen den Frieden anerkennen würde? Falls ja: Wäre er bereit, einen solchen Schritt zu unterstützen?

Stellungnahme des Bundesrates

1./2. Das internationale Umweltrecht beruht im Wesentlichen auf dem Grundsatz, wonach die Parteien bei der Umsetzung unterstützt werden. Sanktionen gegen Verstösse stehen nicht im Vordergrund. Die im Rahmen einiger Umweltabkommen ausgearbeiteten Konformitätsmechanismen ("compliance mechanisms") sind in erster Linie zur Unterstützung konzipiert und nicht zur Bestrafung. Würden Übereinkommen strenge Strafbestimmungen enthalten, wären die Staaten weniger geneigt, sie zu ratifizieren. Im Rahmen multilateraler Umweltabkommen will sich der Bundesrat daher auch weiterhin für die Ausarbeitung und die erfolgreiche Umsetzung wirksamer Konformitätsmechanismen einsetzen, wie dies beispielsweise beim Klimaübereinkommen von Paris der Fall ist.

Nebst der Einhaltung der nationalen Vorschriften im In- und Ausland erwartet der Bundesrat von Unternehmen, die in der Schweiz ansässig oder tätig sind, dass sie internationale Standards der verantwortungsvollen Unternehmensführung wie die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen überall umsetzen. Diese beinhalten auch Vorgaben zum Umweltschutz. Diese Leitsätze sind zwar für die Unternehmen rechtlich nicht bindend, aber die Staaten, die sich ihnen angeschlossen haben, sind verpflichtet, nationale Kontaktpunkte einzurichten, die Schlichtungsverfahren durchführen, wenn sie Kenntnis von angeblichen Verstössen gegen diese Leitsätze erhalten.

Überdies misst die Schweiz der wirksamen Umsetzung der Verpflichtungen auf dem Gebiet der Menschenrechte im Allgemeinen grosses Gewicht bei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte legt Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention relativ breit aus und leitet daraus die Möglichkeit ab, auch ein Recht auf Verteidigung gegen Tatsachen geltend zu machen, die die Lebensqualität einer Person an ihrem Wohnort nachhaltig beeinträchtigen.

Das schweizerische Umweltstrafrecht operiert fast ausschliesslich mit Vergehens- und Übertretungstatbeständen. Verbrechenstatbestände hingegen fehlen weitgehend. Die anwendbaren Strafrahmen sind deshalb auch bei schweren Umweltdelikten sehr beschränkt. Die Strafbarkeitslücke erschwert zudem die Verfolgung von internationaler Umweltkriminalität, da beispielsweise Artikel 305bis des Strafgesetzbuches (Geldwäscherei) nicht anwendbar ist.

In seiner Stellungnahme vom 25. November 2015 zur Motion Barazzone 15.3958 hat der Bundesrat bereits dargelegt, dass Verbesserungen der Bestimmungen des Umweltstrafrechts geprüft werden, darunter namentlich die Frage, wie genau die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten verschärft werden sollten.

3. Ein erster Draft des "Global Pact for the Environment" wurde im Juni 2017 von Frankreich präsentiert, mit voraussichtlichem Start der internationalen Verhandlungen im September 2018 und Abschluss im Jahr 2020. Es liegt im Interesse der Schweiz, die internationale Umweltpolitik weiter zu stärken. Die Schweizer Delegation wird sich daher in den Verhandlungen zum Pakt engagieren. Der Pakt soll geltendes Gewohnheitsrecht und geltende allgemeine umweltrechtliche Grundprinzipien kodifizieren. Es gilt zu prüfen, was der Mehrwert des Pakts ist, und sicherzustellen, dass der Pakt mit den anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz in Übereinstimmung ist und die neu verhandelten Prinzipien die bestehenden nicht abschwächen.

4. Nach Ansicht des Bundesrates ist zurzeit keine Erweiterung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (SR 0.312.1) angezeigt. Bestimmte Handlungen, die weitreichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen, gelten gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer IV des Römer Statuts bereits ausdrücklich als Kriegsverbrechen. Auch andere Formen von Kriegsverbrechen gemäss Artikel 8 können vorliegen, da die Umwelt als ziviles Objekt grundsätzlich geschützt ist. Darüber hinaus kann der Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Artikel 7 des Römer Statuts unter Umständen erfüllt sein. Die Anklägerin des Strafgerichtshofs will Verbrechen, welche die Umwelt betreffen, innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens verstärkt Beachtung schenken.

Antwort des Bundesrates.

Ökozide oder schwerwiegende Verletzung oder Zerstörung der Umwelt. Mit der Straflosigkeit muss endlich Schluss sein | Lexipedia | Lexipedia