17.4166 · Motion · 2017-12-14
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen Grundsätze und Rahmenbedingungen für die Sozialhilfe zu definieren. Den Kantonen ist dabei eine Frist für eine eigenständige Regelung über ein Konkordat einzuräumen. Falls das nicht klappt, soll der Bundesrat dem Parlament ein Rahmengesetz für die Sozialhilfe und - falls nötig - eine entsprechende Verfassungsänderung vorlegen.
Begründung
Verschiedene Kantone waren und sind dabei, die Sozialhilfe zu reformieren. Die Diskussionen zeigen, dass unter anderem die mangelnde demokratische Legitimation der Skos-Richtlinien Anstoss dazu ist. Der Kanton Bern hat bspw. jüngst beschlossen, den Grundbedarf für alle Personen 8 Prozent unterhalb der Skos-Richtlinien anzulegen. Auch andere Kantone haben für einzelne Personengruppen signifikante Anpassungen beschlossen.
Es ist verständlich, dass eine demokratischere Definition und Legitimation der Sozialhilfe verlangt wird. Es scheint aber nicht zielführend, wenn jeder Kanton diese Diskussion losgelöst von den anderen führt. So sind Fehlanreize vorprogrammiert - sowohl für die Gemeinden wie auch für die Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezüger.
Der Nationalrat hatte sich bereits am 20. September 2012 mit 107 zu 53 Stimmen für ein schlankes Rahmengesetz für Sozialhilfe ausgesprochen (Motion SGK-N 12.3013).
Der Kommissionssprecher fasste die Ziele zusammen: "die Zuständigkeiten regeln ...; das Harmonisieren der Standards für die Existenzsicherung; das Festlegen der sozialen und beruflichen Integration ..., dies sowohl für die Sozialhilfebezüger wie auch für die Leistungsträger; organisatorische Standards und Verfahrensvorschriften; die Koordination der Sozialhilfe mit anderen Systemen der sozialen Sicherheit; das Harmonisieren der Sozialhilfe mit weiteren bedarfsabhängigen Leistungen wie Alimentenbevorschussung, Ausbildungsbeiträgen oder Ergänzungsleistungen für Familien; ... Angaben über den Datenschutz machen."
Der Ständerat lehnte die Motion ab, auch mit dem Verweis auf die hohe Akzeptanz der Skos-Richtlinien in den Kantonen. Diese Ausgangslage hat sich seit 2012 verändert.
Die Grundsätze und Rahmenbedingungen der Sozialhilfe sollten interkantonal beschlossen und legitimiert werden: idealerweise über ein Konkordat, alternativ über ein nationales Rahmengesetz. Analog zum Steuerharmonisierungsgesetz soll den Kantonen darüber hinaus weiterhin ein wesentlicher Gestaltungsspielraum verbleiben.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
In seinem Bericht "Ausgestaltung der Sozialhilfe und der kantonalen Bedarfsleistungen: Handlungsbedarf und -möglichkeiten" vom 25. Februar 2015 in Erfüllung des Postulates der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates 13.4010 (www.admin.ch > EDI > BSV > Sozialpolitische Themen > Soziale Absicherung & Integration > Ausgestaltung der Sozialhilfe) anerkannte der Bundesrat die Notwendigkeit, die Sozialhilfe in einem verbindlicheren Rahmen zu verankern. Er führte an, dass die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos) erheblich zur Harmonisierung der kantonalen Sozialhilfesysteme beitragen, dass es sich dabei allerdings nach wie vor um einen fakultativen Orientierungsrahmen handle.
Gemäss Bundesratsbericht und Stellungnahmen der wichtigsten Sozialhilfeakteure (Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK), Schweizerischer Gemeindeverband, Städteinitiative Sozialpolitik und die Skos) ist ein Sozialhilfe-Rahmengesetz auf Bundesebene ohne die Schaffung einer verfassungsmässigen Grundlage nicht umsetzbar und von den Kantonen überdies nicht gewünscht, jedenfalls nicht ohne finanzielle Beteiligung des Bundes und nicht ohne umfassende Reform der sozialen Sicherheit. Geprüft wurde auch die Möglichkeit eines interkantonalen Konkordats, dessen praktische Umsetzbarkeit jedoch auf grosse Vorbehalte stiess.
Mit der damals laufenden Revision der Skos-Richtlinien erwies sich die Perspektive, über dieses Instrument einen stärkeren Konsens zu erreichen, als Schritt in die gewünschte Richtung. Der Bundesrat begrüsste dabei insbesondere, dass die Skos-Richtlinien nun von der SODK genehmigt werden.
Heute stellt der Bundesrat fest, dass die Skos-Richtlinien in den meisten Kantonen als Referenzgrösse gelten, dass einige Kantone durch ihre jüngsten Reformen jedoch grundlegend davon abweichen. Daraus schliesst der Bundesrat, dass sich die Kantone zu keiner weiteren Harmonisierung verpflichten wollen. Der Bund kann das nicht an ihrer Stelle tun.
Dass heute die Voraussetzungen für Grundlagenarbeiten mit den Kantonen, die über die Überlegungen aus dem Jahr 2015 hinausgehen, besser sind als damals, bezweifelt der Bundesrat. Er will jedoch die Entwicklung beobachten und die Diskussionen mit den Kantonen weiterführen, insbesondere im Rahmen des Nationalen Dialogs Sozialpolitik Schweiz.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.