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17.4171 · Motion · 2017-12-14

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Tierschutzverordnung (TSchV) so anzupassen, dass das dauernde Anbinden von Hunden verboten und die Zwingerhaltung bewilligungspflichtig ist.

Begründung

Im Bereich der Ketten- und Zwingerhaltung von Hunden besteht grosser Handlungsbedarf. Die gesetzlichen Grundlagen sind nicht ausreichend, um Hunden ein weitgehend artgerechtes Leben zu ermöglichen. Die Vorschriften der TSchV sind minimal und zudem schlecht kontrollierbar. Hunde sind soziale Wesen mit einem grossen Bewegungs-, Sozial- und Beschäftigungsbedürfnis.

Artikel 71 Absatz 3 TSchV sieht vor, dass sich angebunden gehaltene Hunde während des Tages mindestens fünf Stunden frei bewegen können. Das bedeutet, dass Hunde die meiste ihrer Lebenszeit an einer kurzen Laufkette fixiert sind mit einem Lebensraum von 20 Quadratmetern, was nicht artgemäss ist. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist zudem für die Vollzugsbehörde in der Regel nicht gerichtsverwertbar zu kontrollieren. Der Nachweis eines Verstosses gegen den täglichen, fünfstündigen Auslauf wäre nur mit tagelangen, ununterbrochenen Beobachtungen korrekt zu erbringen. Grundsätzlich soll nur noch das kurzzeitige Anbinden erlaubt sein.

Vollzugsbehörden und Tierschutz verorten aber auch in der Zwingerhaltung tierschutzrelevante Probleme, etwa hinsichtlich des geforderten täglichen Auslaufes oder des vorgeschriebenen Sozialkontaktes.

Mit einem Verbot der Kettenhaltung sowie einer Bewilligungspflicht für Zwingerhaltung kann der korrekte Vollzug der TSchV vereinfacht und besser gewährleistet werden. Die dadurch erzielte artgemässere Haltung reduziert zudem das Konflikt- und Aggressionspotenzial von Hunden und stellt damit eine wirkungsvolle Präventionsmassnahme etwa gegen Beissunfälle dar.

Der Bundesrat ist zudem angehalten, die Minimalvorschriften für die Hundehaltung in der TSchV zu überprüfen und Anpassungen im Sinne einer artgerechten Hundehaltung vorzunehmen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Vorschriften zur Anbinde- und Zwingerhaltung von Hunden sind letztmals im Jahr 2008 verschärft worden. Hunde dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden. Zudem haben die Anbinde- und die Zwingerhaltung von Hunden verschiedene räumliche und qualitative Bedingungen zu erfüllen, zum Beispiel Vorgaben betreffend Mindestfläche, Sozialkontakt, Pflege und Umgang mit dem Tier, Qualität und Menge des Futters und freie Bewegung (vgl. insbesondere Art. 70-72 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008; SR 455.1). So müssen sich angebunden gehaltene Hunde während des Tages mindestens fünf Stunden frei bewegen können. An diese Zeit angerechnet werden dürfen nicht nur Spaziergänge, sondern zum Beispiel auch das Begleiten bei den Arbeiten auf dem Feld oder im Stall. Um sicherzustellen, dass einem angebunden gehaltenen Hund tatsächlich 20 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen, ist überdies eine Laufkette vorgeschrieben, zudem darf die Fläche nicht durch Gerätschaften verstellt sein. Unabhängig von der Haltungsart müssen Hunde täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie während des Spaziergangs auch von der Leine gelassen werden. Kann ein Hund nicht ausgeführt werden, muss er in einem Aussengehege oder im Garten Auslauf erhalten. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette gilt nicht als Auslauf. Zwar ist die Erfüllung qualitativer Vorschriften weitaus schwieriger zu kontrollieren als die Einhaltung der Mindestflächen. Es muss dabei hauptsächlich auf die Angaben der Hundehalterinnen und Hundehalter abgestellt und diese müssen auf ihre Plausibilität hin geprüft werden. Da qualitative Vorgaben für das Wohlergehen von Hunden jedoch von zentraler Bedeutung sind, ist dennoch an ihnen festzuhalten.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die geltenden, bereits strengen Vorschriften zur Anbinde- und Zwingerhaltung dem Tierwohl genügend Rechnung tragen und damit ausreichen. Es erwiese sich als unverhältnismässig, die Anbindehaltung von Hunden zu verbieten, nur weil sich der Nachweis von Verstössen schwierig gestaltet. Ebenso wenig erachtet der Bundesrat eine Bewilligungspflicht für die Zwingerhaltung als sinnvoll. Die Erfahrung zeigt, dass Bewilligungspflichten nicht automatisch eine Verbesserung des Tierschutzes bringen, aber mit einem grossen administrativen Mehraufwand für Tierhalterinnen, Tierhalter und Behörden verbunden sind. Der Bundesrat unterstützt die Strategie, Hundehalterinnen und Hundehalter durch Information zu befähigen, ihre Verantwortung für ihre Tiere wahrzunehmen. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat zu diesem Zweck zuhanden der Bevölkerung verschiedene Informationen und Merkblätter ausgearbeitet, so unter anderem zur Anbinde- und Zwingerhaltung (vgl. Fachinformationen "Hunde richtig angebunden halten" und "Zwinger und Boxen zur Haltung von Hunden", beide einsehbar unter www.blv.admin.ch > Tiere > Tierschutz > Heim- und Wildtierhaltung > Hunde).

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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