17.424 · Parlamentarische Initiative · 2017-03-17
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 64 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) sei um folgenden Buchstaben f zu ergänzen:
Art. 64
Abs. 1
...
Bst. f
Flüchtlinge freiwillig in den Staat reisen, in welchem sie Verfolgung geltend gemacht haben.
...
Begründung
Asylbewerber oder Flüchtlinge, welche in ihr Heimatland zurückkehren, um dort beispielsweise Ferien zu machen, Personen zu treffen oder einen Anlass zu besuchen, sollen keinen Anspruch mehr auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz haben. Das Asylrecht in der Schweiz soll denjenigen Personen zur Verfügung stehen, welche an Leib und Leben bedroht sind. Dies war immer Sinn und Kern unserer humanitären Tradition.
Wer in der Schweiz um Asyl nachsucht, muss sich den Ausreiserestriktionen unterziehen. Wer jedoch in der Schweiz um Asyl nachsucht und just in jenes Land, in welchem er Verfolgung geltend macht, in die Ferien fährt, erbringt faktisch den Nachweis, dass er auf den Schutz unseres Landes nicht bzw. nicht mehr angewiesen ist. Weiter dokumentiert er damit, dass die Bedrohung im Herkunftsland offensichtlich nicht (mehr) besteht.