17.4253 · Interpellation · 2017-12-15
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Im Baugewerbe sind gesetzliche Schwarzarbeitskontrollen vorgesehen. Der Vollzug wird an die Kantone delegiert. Der Kanton Basel-Landschaft führt die Kontrollen im Baugewerbe nicht alle selber durch. Er hat diese bis 2016 an die ZAK ("Zentrale Arbeitsmarktkontrolle"), eine private Organisation, ausgelagert. Ab 2017 werden sie durch die neugegründete AMKB ("Arbeitsmarktkontrolle des Baugewerbes") durchgeführt.
Kontrollen durch das Seco zeigten, dass die vereinbarte Zahl an Kontrollen 2014 weit verfehlt wurde. Damit stehen Rückforderungen an.
1. Das Seco hat nach Angaben der Baselbieter Regierung für 2014 Rückforderungen für unterlassene Schwarzarbeitskontrollen in Höhe von 302 558 Franken geltend gemacht. Ist es richtig, dass dies 93 Prozent des gesamten Betrags entspricht, den das Seco 2014 für Schwarzarbeitskontrollen in Baselland bezahlt hat? Ist dieses Rückforderungsbegehen inzwischen verfügt und rechtskräftig? Stehen auch noch Rückforderungen für Folgejahre an?
2. Wie beurteilt der Bundesrat die Delegation der Kontrollen bis zum Jahr 2016 und ab 2017, ist diese Delegation rechtmässig?
3. Ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen hat die Lohn- und Betriebskosten der ZAK für das Jahr 2014 durchleuchtet. Wem wurde dieser Auftrag durch wen erteilt? Hatte das Seco integrale Einsicht in die Untersuchungsberichte? Wurden Unregelmässigkeiten festgestellt? Wenn ja, für welchen Zeitraum? Wie ist die Qualität der Untersuchungsberichte? Entsprechen sie den professionellen Standards?
4. Medien berichteten von Ungereimtheiten im Bericht, so bei den Abrechnungen der Kontrollstelle ZAK; so sollen für einen Kontrolleur 18,5 Stunden Arbeit pro Tag angegeben oder Arbeitsstunden einer Person, die gar nicht auf den Baustellen, sondern im Militär war, aufgeführt sein. Zudem seien keine Originalbelege vorgelegt worden. Treffen diese Feststellungen zu?
5. Stehen die Untersuchungsberichte der Öffentlichkeit gemäss Öffentlichkeitsgesetz zur integralen Einsicht zur Verfügung? Und wenn nein, warum nicht?
6. Wie beurteilt der Bundesrat die neue Organisation der Kontrollen in Baselland? Wird der Vollzug auch anderer Bundesgesetze, z. B. bezüglich der Einhaltung der flankierenden Massnahmen, ausgelagert? Und wie wird die Einhaltung kontrolliert?
7. Wie stellt das Seco sicher, dass inskünftig korrekt abgerechnet wird?
8. Haben andere Kantone gesetzliche Kontrollen auch ausgelagert? Wie sind die Erfahrungen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Nach erneuter Prüfung der vom Kanton Basel-Landschaft für das Jahr 2014 in Rechnung gestellten Kontrollkosten haben sich das Seco und der Kanton auf eine Rückforderungssumme von mindestens 230 000 Schweizerfranken geeinigt. Dies entspricht zirka 75 Prozent der vom Seco im Jahr 2014 bezahlten Kontrollkosten. Des Weiteren ist ein Schiedsverfahren zwischen dem Kanton und der Zentralen Arbeitsmarktkontrolle (ZAK) hängig. Je nach Ausgang des noch laufenden Verfahrens würde der Rückforderungsbetrag angepasst. Für die Jahre 2015 bis 2016 bestehen keine Rückforderungen.
2. Die Kantone bezeichnen in ihrer Gesetzgebung das für ihr Gebiet zuständige Kontrollorgan (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit). Sie können die Kontrollen an Dritte delegieren (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung gegen die Schwarzarbeit). Die Delegation der Kontrollen des Kantons Basel-Landschaft bis und mit 2017 erfüllt die generellen rechtlichen Bedingungen.
3. Das Seco sowie das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Kiga BL) haben ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen beauftragt, eine Plausibilisierung des Mitteleinsatzes (Lohn- und Betriebskosten) bei der ZAK vorzunehmen. Der Schlussbericht zeigt auf, dass die Buchführung der ZAK in den untersuchten Jahren (2010-2014) Mängel aufweist. Es fanden sich jedoch keine Hinweise, dass der Bund in den Jahren 2010 bis 2013 zu einem finanziellen Schaden gekommen ist. Die Qualität des Berichtes wird vom Seco als dem üblichen Standard entsprechend bewertet.
4. Im Schlussbericht wurden einzelne Kostenpositionen des Betriebsaufwandes der ZAK aufgeführt, welche keinen expliziten Bezug zur Schwarzarbeitsbekämpfung aufweisen. Zudem fehlten teilweise Originalbelege, da Pauschalverrechnungen aufgrund von Erfahrungswerten vorgenommen wurden. Beim Personalaufwand wurden Stunden pauschal verbucht, ohne eine erkennbare Arbeitsleistung für die Schwarzarbeitsbekämpfung. Kostenpositionen ohne Bezug zur Schwarzarbeitsbekämpfung wurden vom Bund jedoch nicht berücksichtigt und somit nicht mitfinanziert.
5. Der Schlussbericht bildete die Grundlage für die Rückforderung gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft für das Jahr 2014, weshalb das Seco einem Gesuch auf Veröffentlichung nicht stattgegeben hat (Art. 8 Abs. 2 BGÖ). In einem anschliessenden Schlichtungsverfahren beurteilte der Edöb die Angelegenheit im Sinne des Seco. Des Weiteren stellte der Edöb fest, dass der Bericht Geschäftsgeheimnisse sowie Personendaten enthält, die es zu schützen gelte. Der Edöb empfahl daher, diejenigen Berichtsteile zu publizieren, welche für die Rückforderung nicht relevant waren und keine Geschäftsgeheimnisse sowie schützenswerte Personendaten enthielten. Das Seco teilte diese Einschätzung. Gegen eine solche Teilveröffentlichung wurden Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Diese verlangen die vollumfängliche Einsicht bzw. die generelle Verweigerung der Einsicht in den Schlussbericht. Das Verfahren ist noch hängig und eine Publikation daher aktuell nicht möglich.
6./7. Die Kantone sind innerhalb der gesetzlichen Vorgaben frei, wie sie den Vollzug im Bereich der flankierenden Massnahmen und der Schwarzarbeit organisieren. Massgebend sind für den Bundesrat die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen sowie die durch das WBF mit dem Kanton abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen zum Vollzug des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie des Entsendegesetzes. Die Einhaltung der Leistungsvereinbarungen wird im Rahmen der jährlichen Berichterstattung sowie von Audits kontrolliert. Im Rahmen der jährlichen Vorschuss- und Schlussabrechnungen prüft das Seco alle relevanten Unterlagen (Lohnabrechnungen der Inspektoren, weitere Angabe bei delegierten Kontrollen usw.), bevor eine Zahlung an die Kantone erfolgt. Für die korrekte Abrechnung von delegierten Kontrollen und deren Aufsicht ist der Kanton verantwortlich. Das Seco hat im Rahmen der Oberaufsicht die Anforderungen an die Qualitätssicherung der Überprüfung von delegierten Kontrollen an die Kantone aufgrund der Erkenntnisse des Schlussberichtes erhöht.
8. Rund ein Viertel aller Kantone hat Kontrollen im Bereich der Schwarzarbeit ebenfalls an privatrechtliche Organisationen ausgelagert. Die Vollzugserfahrungen mit diesen Kantonen sind bis dato gut.
Antwort des Bundesrates.