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Umsetzung der Waldpolitik 2020. Erleichterung bei der Rundholzlagerung

18.3715 · Motion · 2018-08-30

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, in der Waldverordnung die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Realisierung von Rundholzlagern in folgenden Fällen (für Waldeigentümer und Sägereien) im Wald möglich wird:

  • Beschränkung auf Anlagen zur Lagerung von Schweizer Rundholz.
  • Die Anlagen dienen der regionalen Bewirtschaftung des Waldes.
  • Für diese Anlagen ist der Bedarf ausgewiesen, ihr Standort zweckmässig und ihre Dimensionierung den regionalen Verhältnissen angepasst.
  • Es stehen den Anlagen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat verfolgt mit der Waldpolitik 2020 die Hauptziele der Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung sowie der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine effiziente und innovative Wald- und Holzwirtschaft. Die Waldbewirtschaftung kann auch den Entscheid über eine Nichtbewirtschaftung des Waldes beinhalten.

Gemäss dem Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) und der Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV; SR 921.01) bedürfen forstliche Bauten und Anlagen im Wald keiner Rodungsbewilligung und dürfen mit einer Baubewilligung nach Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) realisiert werden; dies, sofern die Anlagen der regionalen Bewirtschaftung des Waldes dienen, der Bedarf ausgewiesen, ihr Standort zweckmässig und ihre Dimensionierung den regionalen Verhältnissen angepasst ist sowie dem Vorhaben keine überwiegenden öffentlichen Interessen wie zum Beispiel Waldbiodiversität und Schutzwald entgegenstehen (Art. 13a WaV). Neben Forstwerkhöfen und Waldstrassen wurde mit der entsprechenden Änderung der Waldverordnung vom 14. Juni 2013 die Regelung auf gedeckte Energieholzlager bereits erweitert.

Unter Berücksichtigung der in der Motion genannten Voraussetzungen ist der Bundesrat bereit, in der Waldverordnung die rechtlichen Grundlagen für die Realisierung von Rundholzlagern im Wald zu schaffen.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.