18.4083 · Interpellation · 2018-09-28
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Kürzlich erklärte das Bundesamt für Energie (BFE), dass die Dächer der Schweizer Gebäudeinhaber jährlich 50 Terawattstunden Strom von Fotovoltaikanlagen erzeugen könnten (BFE, 26. September 2018). Das ist eine erhebliche Energiepotenzialsteigerung gegenüber der Botschaft des Bundesrates zur Revision des Energiegesetzes (EnG) vom 4. September 2013. In der damaligen Botschaft schätzte der Bundesrat das Energiepotenzial auf 11,1 Terawattstunden pro Jahr (vgl. Botschaft, S. 31). Das einheimische Energiepotenzial ist somit 400 Prozent höher als 2013 angenommen. Hinzu kommt, dass die Solarstrompreise zu Beginn der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) bei rund 90 Rappen pro Kilowattstunde lagen. Heute liegen sie etwa 80 Prozent tiefer oder bei rund 10 Rappen pro Kilowattstunde. Das revidierte EnG mit der Eigenverbrauchsregelung in Artikel 35 EnG basiert grösstenteils noch auf alten Grundlagen. Diese Regelung zeigt bereits ihre Kehrseite: Anstelle einheitlicher Dachflächen, wie bei praktisch allen Ziegel- und Eternitdächern, entstehen oft verschiedene "Flickwerke" auf unseren Dächern, die eher an Dachlandschaften unseres nördlichen Nachbarlandes erinnern. Sie beeinträchtigen die mehrheitlich einheitlichen Dachlandschaften und oft auch das Ortsbild. Ausserdem erscheint eine solche Eigenverbrauchsregelung kaum geeignet für Gebäudeinhaber, welche mit den Solarstromüberschüssen ihre emissionsarmen Elektrofahrzeuge betreiben möchten.
1. Ist der Bundesrat aufgrund der nun massiv veränderten Grundlagen bereit, die Eigenverbrauchsregelung im Gebäudebereich den heutigen Umständen anzupassen?
2. Wie beurteilt er die zunehmende Ausstattung der Gebäude mit ganzflächigen Anlagen zu Plus-Energie-Bauten, welche ihre Solarstromüberschüsse auch für ihre CO2-armen Elektrofahrzeuge benutzen?
3. Mit den bisher beschlossenen Energiemassnahmen wird angenommen, dass die Ziele der Energiestrategie 2050 kaum erreichbar seien. Wäre eine "ganzflächige Dachnutzung" nicht auch ein sinnvoller Beitrag zur Stärkung der Eigenverantwortung aller Gebäudeeigentümer und einer fossil/nuklear unabhängigeren Landesversorgung?
4. Sofern eine solche "Gebäudestrategieanpassung" - trotz 80 Prozent tieferen Solarstrompreisen - zu Mehrkosten zulasten der KEV führen würde, wäre der Bundesrat bereit:
a. die aktuelle Regelung den heute realen Umständen anzupassen?
b. alle KEV-Bezüger gleich zu behandeln (Art. 8 BV) und KEV-Förderbeiträge für alle auf 30 Prozent der Bauinvestitionen zu beschränken für Geothermie-, Windanlagen und Kleinwasserkraftwerke bis 10 Gigawattstunden sowie Plus-Energie-Bauten, welche (zur Stromproduktion) in der Regel noch 80 Prozent Energieverluste und CO2-Emissionen reduzieren?
5. Wie sehen
a. die finanziellen,
b. die energetischen und
c. die ökologischen Auswirkungen einer Umsetzung von Ziffer 4b aus?
Stellungnahme des Bundesrates
Einleitend ist zu vermerken, dass es sich beim neupublizierten Potenzial zur Energieproduktion von Fotovoltaikanlagen auf Dächern in der Schweiz von jährlich 50 Terawattstunden um ein technisches Potenzial ohne Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit handelt. In der Botschaft vom 4. September 2013 zum neuen Energiegesetz (BBl 2013 7561) wurde das nachhaltig nutzbare Potenzial angegeben, wobei die Wirtschaftlichkeit mit einberechnet wurde.
1. Nein. Basierend auf den Ergebnissen des Monitorings zur Energiestrategie 2050 wird der Bundesrat aber in Zukunft prüfen, ob allfällige weitere Massnahmen nötig sein sollten.
2. Es muss im Einzelfall vom Investor anhand wirtschaftlicher und technischer Kriterien evaluiert werden, welche Anlagengrösse optimal ist. Bei dieser Berechnung kann der Investor auch seine künftige Verbrauchsentwicklung betrachten, wie z. B. durch Elektromobilität. Ob von Anfang an die Belegung ganzer Dachflächen oder ein gestaffelter Ausbau sinnvoll ist, muss durch solche Analysen aufgezeigt werden.
3. Der Ausbau der Stromproduktion aus neuen erneuerbaren Energien ist im Hinblick auf die Richtwerte 2020 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) auf Kurs. 2017 lag die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien (ohne Wasserkraft) bei 3653 Gigawattstunden oder bei 6,4 Prozent der gesamten Netto-Elektrizitätsproduktion. Der Richtwert 2020 beträgt 4400 Gigawattstunden. Vom angestrebten Zubau von 3000 Gigawattstunden zwischen dem Basisjahr 2010 und 2020 waren 2017 bereits 75 Prozent erreicht. Insbesondere die Fotovoltaik hat seit 2010 absolut gesehen stark zugelegt. Somit sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit, die Förderpolitik zu ändern.
4./5. Gemäss Artikel 22 Absatz 1 EnG müssen sich die KEV-Vergütungssätze "an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen" orientieren. Somit ist eine pauschale Kürzung der Vergütungssätze auf 30 Prozent der Investitionskosten vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, weder für bestehende noch für neue KEV-Anlagen. Zudem läuft das Einspeisevergütungssystem (KEV) Ende 2022 aus. So ist für neue Anlagen im Bereich Windenergie und Kleinwasserkraft bis 10 Megawatt, für die nur die KEV vorgesehen war, keine Förderung mehr vorgesehen; für neue Anlagen im Bereich Geothermie beschränkt sich die Förderung auf Erkundungsbeiträge und Garantien gemäss Artikel 33 EnG.
Antwort des Bundesrates.