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18.4191 · Interpellation · 2018-12-12

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Jährlich werden in der Schweiz rund 15 000 Ehebeziehungen geschieden. Davon betroffen sind über 11 000 Kinder (Zahlen 2017). Hinzu kommt eine unbekannte Zahl von Kindern von nichtverheirateten sich trennenden Eltern, welche das Bundesamt für Statistik nicht erhebt. Hauptleidtragende sind bei Trennungen die Kinder. Die psychologischen und sozialen Folgekosten von langjährigen, konfliktreichen Scheidungs- und Trennungsverfahren sind bedeutend. Das Risiko, dass Kinder ohne ein stabiles familiäres Umfeld leichter in grössere persönliche und berufliche Krisen geraten, ist erwiesenermassen hoch. Der zunehmende Leistungsdruck auf erwerbstätige Eltern, insbesondere auch auf zugewanderte Familien, durch Globalisierung, Digitalisierung und verlangte Effizienzsteigerung am Arbeitsplatz, erhöht die Wahrscheinlichkeit von familiären Konflikten zusätzlich.

Eine Optimierung der aktuell in der Schweiz gültigen Verfahren zur Bewältigung von konflikthaften Trennungen mit Kinderbeteiligung scheint möglich: Die angeordnete Beratung in Familienkonflikten und die Mediation sind in der gerichtlichen Praxis nur schwach integriert (Cottier M. et al., S. 63). Der Bundesrat erkennt das Potenzial und erwähnt in seinem Bericht "Alternierende Obhut" bereits, dass Kinder getrennter Eltern sich in einem kinderfreundlich gestalteten Gesprächsumfeld zu erlebten Situationen äussern können sollten. Ebenfalls geht aus dem erwähnten Bericht hervor, dass die engere interdisziplinäre Zusammenarbeit der verschiedenen fachlichen Akteure im Thema Familienkonflikte (Gerichte, Kindesschutzbehörden, Anwälte, Mediationspersonen, Beistände) sinnvoll sein könnte.

Durch ein leicht nutzbares, frühzeitiges Beratungsangebot für Familien in Konfliktsituationen kann Betroffenen rasch und unkompliziert geholfen werden. Der Staat spart durch ein proaktives, auch prophylaktisches Wirken sogar Mittel ein.

Ein mediatives und beratendes Vorgehen erlaubt bei einer konflikthaften Trennung ein vertieftes, gesichtswahrendes Ansprechen und Aufarbeiten von emotionalen Verletzungen. Ausgebildete Mediations- und Beratungspersonen sind in der Lage, erlittenes Leid personen- und situationsgerecht anzusprechen und mit den Betroffenen zukunftsorientierte Lösungen zu suchen und zu finden (vgl. Cottier M. et al., S. 54). In der Schweiz nehmen sich bei problematischen Scheidungs-, Trennungs- und Obhutsfragen in erster Linie gegenwärtig vor allem die Kesb, soziale Dienste und die Gerichte der Menschen an. Andere Staaten wie Australien, Grossbritannien, USA (Texas), Deutschland beschreiten andere Wege und geben der Mediation einen höheren Stellenwert. Exemplarisch geht dies aus dem Beispiel Australien hervor:

Seit 1975 sieht Australien alternative Methoden zur Konfliktbewältigung vor, seit 2006 sind diese landesweit obligatorisch und im Familienrecht gesetzlich verankert. Bei einer Scheidung und Trennung vor einer Anrufung des Gerichtes hat obligatorisch eine "family dispute resolution" in einem der landesweit vorhandenen Family Relationship Centres (FRC) oder bei einer anderen Mediationsstelle zu erfolgen. FRC sind über staatliche Leistungsaufträge finanzierte, privat betriebene Zentren, wo ausgebildete und staatlich anerkannte Mediatorinnen und Mediatoren und andere Fachpersonen arbeiten. Auswertungsstudien zeigen auf, dass die Kosten eines durchschnittlichen Verfahrens bei einem FRC gegenüber einem Gerichtsverfahren sechsmal günstiger ausfallen. Zudem resultiert im Vergleich mit herkömmlichen Gerichtsverfahren ein höheres Kindswohl und ein verbesserter Eltern-Kind-Kontakt nach der Trennung. Auch finanziell ist das System für den Staat ein Erfolg: In zehn Jahren sind die Gerichtsfälle um 20 bis 30 Prozent gesunken, was der öffentlichen Hand erhebliche Einsparungen gebracht und die Investition in die FRC mehr als wettgemacht hat.

In Deutschland antwortet das "Berliner Modell" erfolgreich auf die besonderen Bedürfnisse bei der Bearbeitung von Familienkonflikten.

1. Inwieweit erachtet der Bundesrat den Einbezug von mediativen Verfahren in Familienstreitigkeiten als grundsätzlich relevant und der Sache dienlich?

2. Sind ihm die Studien über die erwähnten Verfahren insbesondere in Australien sowie die zugehörigen wissenschaftlichen Auswertungsberichte bekannt?

3. Könnte er sich vorstellen, eine analoge Einführung des vorerwähnten australischen Systems der Family Relationship Centres in der Schweiz zu prüfen?

4. Welches finanzielle Sparpotenzial für die öffentliche Hand würde der Bundesrat bei einer analogen Einführung des australischen Systems in der Schweiz in Aussicht stellen können?

5. Wieweit wäre es aus Sicht des Bundesrates zweckmässig und sinnvoll, das obligatorische mediative Vorgehen in Familienstreitigkeiten in Form eines Pilotversuchs in einem geografisch begrenzten Gebiet zeitlich befristet zu testen?

1. Vgl. Medienmitteilungen Konferenz für Erwachsenenschutz (Kokes), Luzern, 16. Januar 2018: https://www.kokes.ch/application/files/6315/1609/1116/Medienmitteilung_KOKES_16.01.2018.pdf, abgerufen 5. Dezember 2018, und Anlaufstelle Kinder- und Erwachsenenschutz (Kescha), Zürich und Universität Freiburg, 16. Januar 2018: https://kescha.ch/wAssets/docs/KESCHA_MM_2018_DE.pdf, abgerufen 5. Dezember 2018.

2. Cottier M., Widmer E.D., Tornare S, Girardin M. (2017): Interdisziplinäre Studie zur alternierenden Obhut, Pt. 3, S. 63.

3. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates der Rechtskommission des Nationalrates 15.3003, "Alternierende Obhut. Klärung der Rechtsgrundlagen und Lösungsvorschläge", vom 8. Dezember 2017, Pt. 3.2., S. 17ff., Fussnote 60, S. 18, Pt. 5, S. 25ff.

4. Cottier M., Widmer E.D., Tornare S, Girardin M. (2017): Interdiszplinäre Studie zur alternierenden Obhut, Pt. 3, S. 54.

5. Vgl. Artikel "Das beschleunigte Familienverfahren im Lichte des FamFG" von Cornelia Müller-Magdeburg: https://familienanwaelte-dav.de/files/media/familienanwaelte/herbsttagung/2012/Holldorf2.pdf, abgerufen 29. Oktober 2018.

6. Mit dem australischen System der Family Relationship Centres (FRC) konnte ein markanter Rückgang der Fallzahlen bei den Gerichten festgestellt werden. Ebenfalls liegen die Fallkosten bei einer FRC-Beratung wesentlich tiefer als bei einem Gerichtsverfahren.

7. Vgl. Bigfam Berlin: https://www.big-familienmediation.de/, abgerufen 29. Oktober 2018.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass bei Konflikten, welche auch die Kinder betreffen, eine Mediation in vielen Fällen sinnvoll sein kann. Artikel 297 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) und Artikel 314 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sehen bereits heute vor, dass die zur Regelung von Kinderbelangen zuständige Behörde - Gericht oder Kindesschutzbehörde - die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern kann. Bei grenzüberschreitenden Kindesentführungen sieht das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE; SR 211.222.32) in Artikel 8 sogar eine Pflicht zu einem Vermittlungsverfahren oder einer Mediation vor.

2. Das in der Interpellation erwähnte australische System der Family Relationship Centres (FRC) und die diesbezüglichen Studien sind dem Bundesrat bekannt. Weiter hat der Bundesrat Kenntnis davon, dass vor einigen Jahren auch verschiedene Kantone die angeordnete Beratung für Eltern eingeführt haben. Die in der Interpellation zitierte interdisziplinäre Studie, die im Auftrag des Bundesamtes für Justiz erstellt wurde, erwähnt insbesondere die Kantone Basel-Stadt und St. Gallen.

In der Schweiz liegt die Bereitstellung von Beratungsangeboten für Familien in der Zuständigkeit der Kantone und Gemeinden. Der Bundesrat ist daran interessiert, sich eine Übersicht über die in der Schweiz bereits bestehenden Begleit- und Beratungsangebote für Familien in Konfliktsituationen zu verschaffen. In diesem Zusammenhang ist die vom Bundesamt für Sozialversicherungen in Auftrag gegebene Untersuchung "Nichtmonetäre Begleit-, Beratungs- und Bildungsangebote für Familien" zu erwähnen. Die Resultate werden voraussichtlich Ende 2019 vorliegen.

3. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung solcher Systeme im Ausland und insbesondere in der Schweiz mit grossem Interesse. Eine mögliche künftige Evaluation der verschiedenen kantonal eingeführten Systeme in Bezug auf die Nachhaltigkeit der gefundenen Lösungen, ihre Wirkung auf den Elternkonflikt und das Wohlergehen des Kindes sowie auf die Partizipation des Kindes am Entscheidungsprozess könnte als Grundlage für umfassendere Überlegungen zum Funktionieren der Familiengerichtsbarkeit insgesamt dienen (s. Bericht des Bundesrates "Alternierende Obhut" vom 8. Dezember 2017, S. 26-27).

4. Das finanzielle Sparpotenzial für die öffentliche Hand ist jedenfalls im Moment nicht abschätzbar. Es könnte einen Teil der erwähnten Evaluation darstellen.

5. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Organisation eines solchen Pilotversuchs nicht notwendig ist, da einige Kantone die interdisziplinäre Zusammenarbeit der verschiedenen fachlichen Akteure im Bereich Familie (Gerichte, Kindesschutzbehörden, Anwältinnen und Anwälte, Mediatorinnen und Mediatoren, Beiständinnen und Beistände usw.) und damit auch die angeordnete Beratung bereits testen (s. Antwort zu Frage 2).

Antwort des Bundesrates.