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18.455 · Parlamentarische Initiative · 2018-09-27

Parlament

Erledigt

Ausgangslage

Medienmitteilung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 14.02.2025

Mit 13 zu 12 Stimmen hat die Kommission ihren Entwurf zur Umsetzung der pa. Iv. Grossen Jürg «Selbstständigkeit ermöglichen, Parteiwillen berücksichtigen» (18.455) zuhanden des Rates verabschiedet. Mit der Vorlage sollen für die Unterscheidung zwischen Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden neben dem Mass der organisatorischen Unterordnung und dem unternehmerischen Risiko neu auch allfällige schriftliche Parteivereinbarungen berücksichtigt werden (Art. 12 Abs. 3 ATSG). Zudem sollen Dritte wie namentlich Plattformen die Sozialversicherungsbeiträge für Selbständigerwerbende entrichten können (Art. 14 Abs. 4bis AHVG).

Zum Einstieg nahm die Kommission die Ergebnisse der Vernehmlassung zu ihrem Vorentwurf zur Kenntnis. Da sie weiterhin Handlungsbedarf sieht, trat sie mit 13 zu 12 Stimmen erneut auf die Vorlage ein. Ebenfalls mit 13 zu 12 Stimmen beschloss sie aber, beim zentralen Punkt in Artikel 12 Absatz 3 ATSG der Minderheit Silberschmidt aus der Vernehmlassung den Vorzug zu geben. So sollen Parteivereinbarungen neu als gleichwertiges Kriterium berücksichtigt werden müssen. Eine Minderheit der Kommission beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten. Sie befürchtet eine Schwächung des sozialen Schutzes und verweist auf die mehrheitliche Ablehnung in der Vernehmlassung. Eine weitere Minderheit beantragt, bei der Mehrheitsvariante aus der Vernehmlassungsvorlage zu bleiben: Parteivereinbarungen sollen nur bei Grenzfällen als zusätzliches Kriterium für die selbstständige Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden. Die weiteren Anträge der Mehr- und Minderheiten aus der Vernehmlassung werden in den Rat weitergezogen.

Medienmitteilung des Bundesrates vom 21.03.2025

Selbstständigkeitsstatus bestimmen: Der Bundesrat will an der heutigen Regelung festhalten
Die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden ist im Sozialversicherungsrecht sehr wichtig. Sie hat Einfluss auf die Beitragspflicht und den sozialen Schutz der Arbeitnehmenden. Das geltende System zur Bestimmung des Selbstständigkeitsstatus ist klar und flexibel, da es auf objektiven Kriterien basiert. Dies bekräftigte der Bundesrat an seiner Sitzung vom 21. März 2025 und verabschiedete seine Stellungnahme zum Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates.

Der Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK N) befasst sich mit der parlamentarischen Initiative Grossen (18.455) «Selbstständigkeit ermöglichen, Parteiwillen berücksichtigen». Die Initiative fordert, dass zur Bestimmung des Status einer erwerbstätigen Person sowohl das Mass der organisatorischen Unterordnung und des unternehmerischen Risikos als auch allfällige Parteivereinbarungen berücksichtigt werden und das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entsprechend angepasst wird. Mit dieser Massnahme will die Initiative die wirtschaftliche Entwicklung fördern.


Der Bundesrat spricht sich für die aktuelle Regelung aus
Für den Bundesrat bietet die aktuelle Regelung ausreichende Rechtssicherheit. Die sozialversicherungsrechtliche Unterscheidung zwischen Selbstständigen und Angestellten ist flexibel genug. Streitfälle sind selten: 90 Prozent der Anträge auf Selbstständigkeit werden anerkannt. Die freie wirtschaftliche Entwicklung wird weder von den Sozialversicherungsgesetzen im Allgemeinen noch von der Abgrenzung zwischen unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit im Besonderen behindert. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die systematische Berücksichtigung des Parteiwillens den Rechtsrahmen unnötig schwächen würde. Das wäre der Rechtssicherheit abträglich und würde die Position der Arbeitnehmenden, das heisst der schwächeren Vertragspartei, stark beeinträchtigen. Das bestehende System hat sich zudem bewährt und wird laufend optimiert. Der Bundesrat sieht somit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf in diesem Bereich und spricht sich für den Status quo aus.

Wortlaut

Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist in Artikel 12 um folgenden Absatz 3 zu ergänzen:

Art. 12

...

Abs. 3

Für die Unterscheidung zwischen Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitnehmern werden das Mass der organisatorischen Unterordnung und des unternehmerischen Risikos sowie allfällige Parteivereinbarungen berücksichtigt.

Begründung

Der Gesetzgeber hat auf Gesetzesstufe die Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit nur knapp geordnet. Dies erfolgte so, um die unternehmerische Tätigkeit und damit die wirtschaftliche Entwicklung nicht unnötig zu hemmen.

In der Praxis wirken die Vollzugsbehörden und teilweise auch die Gerichte jedoch vermehrt hinderlich. So werden Erwerbstätige grundsätzlich oder im Zweifelsfall als Angestellte klassifiziert, auch wenn sich die Beteiligten einig sind, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt. Will ein Erwerbstätiger als selbstständig klassifiziert werden, ist dies oft nur sehr schwer möglich. Dies entspricht nicht dem Willen der Betroffenen und gefährdet die Unternehmensmodelle von internationalen Firmen genauso wie jene zahlreicher Schweizer Start-ups.

Betroffen sind nicht nur "neue" Geschäftsmodelle, sondern auch die "traditionelle" Wirtschaft - seien dies Psychologen, Ärzte, Hotellerie (Wellnessangebote), Kuriere oder Taxifahrer. Auch dort werden Dienstleistungserbringer immer häufiger entgegen ihrem Willen und entgegen den vertraglichen Vereinbarungen unter den Beteiligten in ein rechtliches Korsett gesteckt und in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit unnötig eingeschränkt.

Der Bundesrat hat in dieser Sache bereits selber Handlungsbedarf erkannt und das Bundesamt für Sozialversicherungen mit Abklärungen bis Ende 2019 beauftragt. Dies ist zu begrüssen. Es werden jedoch bereits vorher Massnahmen notwendig, um die wirtschaftliche Entwicklung nicht zu gefährden.

Verhandlungen

SDA-Meldung

Debatte im Nationalrat, 03.06.2025

Nationalrat will Selbstständigkeitsstatus nicht anpassen
Der Nationalrat will den Selbstständigkeitsstatus im Arbeitsrecht nicht ändern. Er trat am Dienstag nicht ein auf eine Vorlage zur stärkeren Berücksichtigung des Willens der Parteien für die Feststellung des arbeitsrechtlichen Status. Konkret ging es vor allem um Arbeitende in der wachsenden Plattform-Wirtschaft.

Das Geschäft ist damit vom Tisch. Angestossen hatte die Vorlage Jürg Grossen (GLP/BE) mit einer parlamentarische Initiative. Er hatte gefordert, dass der Parteiwillen zur Feststellung, ob eine betroffene Person als Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende gilt, berücksichtigt werden solle.

Wolle ein Erwerbstätiger heute als selbstständig klassifiziert werden, sei dies oft nur schwer möglich. Der gesellschaftliche Wandel und die Digitalisierung hätten aber zu neuen Arbeitsformen geführt.

Die heutige Rechtspraxis entspreche daher nicht dem Willen der Betroffenen und gefährde die Unternehmensmodelle von internationalen Firmen genauso wie jene von zahlreichen Schweizer Start-ups. Betroffen seien neben Arbeitenden in der Plattform-Wirtschaft auch "traditionelle" Arbeitsformen - wie zum Beispiel Physiotherapeutinnen, Ärzte oder Taxifahrer.

Vollzugsbehörden und Gerichte hätten einen grossen Handlungsspielraum, was den arbeitsrechtlichen Status betrifft. "Im Zweifelsfall werden Erwerbstätige als Angestellte klassifiziert", sagte Patrick Hässig (GLP/ZH) für die Mehrheit der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N) am Dienstag im Rat.

Grüne, SP und Mitte stellten sich aber erfolgreich gegen die Initiative und warnten vor einer "fundamentalen Änderung im Arbeitsrecht" sowie vor einer wachsenden Zahl an Scheinselbstständigen. "Nur internationale Plattformkonzerne profitieren, ansonsten niemand", sagte Mattea Meyer (SP/ZH). Am Ende müssten die Steuerzahlenden für die in die Selbstständigkeit gezwungenen und dadurch prekarisierten Arbeitskräfte aufkommen.

Die gegenwärtige Unterscheidung des arbeitsrechtlichen Status sei genügend flexibel und können an Veränderungen im Arbeitsmarkt angepasst werden, sagte Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider. Die Vorlage könne zu grosser Rechtsunsicherheit führen, da Menschen in die Selbstständigkeit gezwungen werden könnten. Auch der Bundesrat hatte im Vorfeld Nichteintreten beantragt.