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Rahmengesetz für eine schweizweite familienergänzende Kinderbetreuung zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zur Gleichstellung von Mann und Frau und zur Chancengerechtigkeit der Kinder

19.3190 · Motion · 2019-03-20

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden ein flächendeckendes, kohärentes und von den Eltern bezahlbares, qualitativ gutes familienergänzendes Kinderbetreuungsangebot für Kinder ab Alter drei Monate bis Ende der obligatorischen Schulzeit zu schaffen. Er beantragt dem Parlament, ein unbefristetes Gesetz ab 1. Februar 2023 einzuführen.

Begründung

Unsere Gesellschaft und Wirtschaft brauchen optimale Rahmenbedingungen durch universell finanzierte und qualitativ gute familienergänzende Kinderbetreuungsangebote (institutionelle Kindertagesstätten, Tagesfamilien und schulergänzende Angebote). Die entsprechenden Rahmenbedingungen fehlen nach wie vor vielerorts in der Schweiz. Sowohl die demografischen Entwicklungen (Alterung der Bevölkerung und anhaltend niedrige Geburtenraten) als auch die noch ungenügenden Betreuungsangebote zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf stellen unsere Gesellschaft vor grosse Herausforderungen. Um einerseits genug Fachkräfte und somit eine produktive Wirtschaft zu gewährleisten und andererseits die Gleichstellung von Mann und Frau sowie die Chancengerechtigkeit für die Kinder zu fördern, soll der Bund die Bereitstellung von Angeboten der familienergänzenden Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern ab drei Monaten sicherstellen.

Das Angebot an familienergänzender Betreuung ist in den vergangenen 16 Jahren auch dank des Impulsprogramms des Bundes mit befristeten Finanzhilfen von rund 360 Millionen Franken deutlich erhöht worden. Trotzdem besteht nach wie vor ein grosser Bedarf an zusätzlichen und vor allem von den Eltern bezahlbaren Betreuungsangeboten in Kindertagesstätten, Tagesfamilien und Tagesschulen.

Das Impulsprogramm läuft am 31. Januar 2023 aus. Der Bundesrat soll deshalb auf unbefristeter gesetzlicher Ebene die Bereitstellung eines flächendeckenden Angebots zusammen mit den Kantonen und Gemeinden frühzeitig angehen. Wie der öffentliche Verkehr minutiös geplant wird, soll auch die familienergänzende Kinderbetreuung schweizweit koordiniert und zu einem für die Eltern verlässlichen öffentlichen Angebot werden. Der Bund soll die Eltern bei den Tarifen für familienergänzende Betreuungsangebote auch finanziell unterstützen, damit die Kosten für sie bezahlbar sind.

Er soll sich an den durchschnittlichen Ausgaben der OECD-Länder orientieren und 0,3 Prozent des BIP dafür investieren.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Für die familienergänzende Kinderbetreuung sind in erster Linie die Kantone und Gemeinden zuständig. Die Rolle des Bundes ist subsidiär. Gemäss Artikel 116 der Bundesverfassung kommt dem Bund in diesem Bereich lediglich eine Unterstützungskompetenz zu, wobei er ausschliesslich das Engagement von Dritten unterstützt. Somit kann der Bund den Kantonen nicht vorschreiben, auf ihrem Kantonsgebiet flächendeckende, bedarfsgerechte familienergänzende Kinderbetreuungsangebote zu schaffen.

Vor diesem Hintergrund und im Rahmen seiner Kompetenzen hat der Bund 2003 das Impulsprogramm lanciert, das die Schaffung neuer Betreuungsplätze für Kinder im Vorschul- und im Schulalter fördern soll. Ursprünglich war das Impulsprogramm für eine Dauer von acht Jahren vorgesehen, allerdings wurde es dreimal verlängert und läuft aktuell bis zum 31. Januar 2023. Bisher hat der Bund die Schaffung von 60 100 neuen Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten (für kleinere Kinder) und in schulergänzenden Betreuungsstrukturen unterstützt und dafür über 370 Millionen Franken eingesetzt.

Bereits 2014 hat der Bundesrat die Kantone und Gemeinden aufgefordert, ihren Handlungsspielraum voll auszuschöpfen, um schweizweit ein bedarfsgerechtes Angebot aufzubauen (Stellungnahme des Bundesrates vom 3. September 2014, BBl 2014 6643). Nach Ansicht des Bundesrates ist es nun Sache der Kantone und Gemeinden, eigenständig für den Aufbau eines solchen Angebots zu sorgen (Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Mai 2018, BBl 2018 3366).

Auf Initiative des Bundesrates hin wurde per 1. Juli 2018 das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG, SR 861) geändert und wurden zwei neue Formen von Finanzhilfen darin aufgenommen. Damit unterstützt der Bund Kantone und Gemeinden, die ihre Subventionierung der familienergänzenden Kinderbetreuung ausbauen, um die Betreuungskosten der Eltern zu senken. Zudem beteiligt sich der Bund an der Finanzierung der Planungskosten von Projekten, die auf eine bessere Anpassung der Betreuungsangebote an die Bedürfnisse der Eltern abzielen. Die Geltungsdauer dieser neuen Finanzhilfen ist ebenfalls begrenzt; die Finanzierung endet am 30. Juni 2023.

In seiner Botschaft zu einer Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 9. Mai 2018 (BBl 2018 3019) hat der Bundesrat vorgeschlagen, die steuerlichen Abzüge für die Kosten der Drittbetreuung von Kindern zu erhöhen. So sollen Eltern bei der direkten Bundessteuer bis zu 25 000 Franken pro Kind und Jahr vom Einkommen abziehen können (aktuell sind es 10 100 Franken). Damit fördert der Bund auch die Gleichstellung von Frau und Mann, da sie Eltern und insbesondere Frauen bessere Bedingungen für eine stärkere Beteiligung am Erwerbsleben bietet. Dieses Geschäft wird derzeit im Parlament beraten.

Nach Ansicht des Bundesrates trägt der Bund bereits heute mit all diesen Massnahmen in erheblichem Masse zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung und dadurch zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei. Er wird dies auch weiterhin tun. Ein Rahmengesetz wie vom Motionär vorgeschlagen würde über die subsidiäre Rolle des Bundes in diesem Bereich hinausgehen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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