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Vergabe von Mobilfunkkonzessionen für 5G ohne entsprechende Grundlagen für die Bewilligungsbehörden

19.3505 · Interpellation · 2019-05-09

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Anfang Februar 2019 hat die Eidgenössische Kommunikationskommission neue Mobilfunkfrequenzen versteigert, die der Einführung von 5G dienen. Der Bund hat es aber versäumt, auf den Zeitpunkt der Versteigerung dieser Frequenzen auch die notwendigen Arbeitshilfen für die Bewilligungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Eine messtechnische Überprüfung des Grenzwertes vor Ort ist zurzeit nicht möglich, da die erprobten Abnahmemessverfahren mit der neuen 5G-Technologie nicht mehr funktionieren. Erst im April 2019 hat der Bundesrat mit einer Verordnungsänderung Lücken geschlossen und Grenzwerte für jenen Bereich festgelegt, der bereits zwei Monate zuvor versteigert wurde. Gleichzeitig hat er Mobilfunkantennen, die weniger als 800 Stunden pro Jahr im Einsatz sind, von der Einhaltung der Anlagegrenzwerte ausgenommen. Weiterhin fehlt eine Vollzugshilfe des Bafu wie auch eine Überarbeitung der veralteten Messempfehlungen.

In einigen Kantonen werden neue Antennen oder Ergänzungen bestehender Antennen für 5G als Bagatelländerungen in einem vereinfachten Verfahren bewilligt. So wird die Bevölkerung von ihren erprobten Rechten ausgeschlossen, was Missmut und Ängste schürt.

Ich danke dem Bundesrat für die Beantwortung folgender Fragen:

1. Weshalb wurden die neuen Funkkonzessionen, die für 5G genutzt werden, vor einer Anpassung der gesetzlichen Grundlagen zur Kontrolle der Strahlenschutzgrenzwerte erteilt?

2. Können die Kantone die Einhaltung der Grenzwerte gemäss NIS-Verordnung ohne entsprechende Vollzugshilfen garantieren?

3. Bis wann können die Kantone mit den nötigen Vollzugshilfen rechnen?

4. Bewilligungsfreie mobile Antennen können für Grossanlässe sinnvoll sein. Diese dauern aber selten länger als 100 Stunden. Weshalb hat er Antennen bis zum Einsatz von 800 Stunden von den Anlagegrenzwerten ausgenommen?

5. Erachtet er es angesichts der öffentlichen Diskussion als richtig, dass 5G-Antennen als Bagatelländerungen in einem vereinfachten Verfahren ohne Interventionsmöglichkeiten der Bevölkerung bewilligt werden?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) ist technologieneutral und gilt damit unabhängig davon, ob es sich bei der Mobilfunktechnologie um 3G (Universal Mobile Telecommunications System, UMTS), 4G (Long Term Evolution, LTE) oder 5G (New Radio) handelt. Die NISV begrenzt die Intensität der Strahlung mit Grenzwerten, die sich nach der verwendeten Frequenz unterscheiden. Im Rahmen der Vergabe der neuen Mobilfunkfrequenzen Anfang 2019 wurden neu auch Frequenzen um 1400 Megahertz für den Mobilfunk freigegeben. Da für die Frequenzen zwischen 900 und 1800 Megaherz in der NISV nur ein Immissionsgrenzwert, aber noch kein vorsorglicher Anlagegrenzwert festgelegt war, hat der Bundesrat mit Entscheid vom 17. April 2019 die NISV mit einem solchen ergänzt. Bereits ein Jahr vorher hatten die Kantone eine gleichlautende Empfehlung für einen Anlagegrenzwert in diesem Frequenzbereich publiziert (Empfehlung Nr. 33 der Schweizerischen Gesellschaft der Lufthygiene-Fachleute Cercl'Air vom 16. April 2018). Der vorsorgliche Schutz der NISV war und ist damit jederzeit sichergestellt.

2. Ja. Da die Prognose der Strahlung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens technologieneutral erfolgt, ist sie auch für 5G anwendbar. Adaptive Antennen, die zukünftig zum Einsatz kommen (insbesondere mit 5G, sie können aber auch für bisherige Technologien wie 4G eingesetzt werden), können bis zum Vorliegen der Vollzugshilfen in einem "Worst-Case-Szenario" behandelt werden. Die Strahlung wird - wie bei konventionellen Antennen - nach der maximalen Leistung beurteilt. Damit wird ihre tatsächliche Strahlung überschätzt, und die Beurteilung ist auf der sicheren Seite. Für Messungen der 5G-Signale bestehen derzeit noch keine technischen Grundlagen basierend auf einer Messempfehlung des Bundesamtes für Umwelt (Bafu) und des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (Metas). Eine Akkreditierung von Prüfstellen durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) anhand schweizerischer Vorgaben ist somit vorderhand nicht möglich. Bis eine Empfehlung vorliegt, sollen Messungen gemäss dem aktuellen Stand der Technik vorgenommen werden.

3. Gemäss derzeitigem Zeitplan sind die Vollzugshilfe zur NISV zur Beurteilung adaptiver Antennen im Laufe der zweiten Hälfte 2019 und diejenige zur Messmethode bis Ende 2019 zu erwarten.

4. Ob mobile Mobilfunkantennen für Grossanlässe eine Bewilligung benötigen oder nicht, ist kantonal geregelt (vgl. hierzu auch Antwort auf die Frage 5).

Zur Frage bezüglich der 800 Stunden: Die Anlagegrenzwerte der NISV dienen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung und zielen darauf ab, die Langzeitbelastung der Bevölkerung tief zu halten. Im Sinne einer Vereinheitlichung der Bestimmungen in der NISV wurden Mobilfunksendeanlagen, die weniger als 800 Stunden pro Jahr senden, von den Bestimmungen der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der NISV ausgenommen. Diese Regelung ist kongruent zu den Regelungen für Sendeanlagen für Rundfunk und übrige Funkanwendungen sowie für Radaranlagen. Damit wurde eine Regelungslücke geschlossen. Bei der Erarbeitung der NISV wurde noch nicht vorausgesehen, dass es dereinst Mobilfunksendeanlagen mit einer Sendedauer von weniger als 800 Stunden geben wird. Dies ist inzwischen aber eingetreten (z. B. sogenannte Repeateranlagen in Truppenunterkünften, Zivilschutzanlagen oder Turnhallen, die nicht dauernd benutzt werden).

5. Für die Bewilligung und Kontrolle von Mobilfunkanlagen sind die Kantone und Gemeinden zuständig. Da sich das Baurecht je nach Kanton und Gemeinde unterscheidet, können auch die Verfahren leicht unterschiedlich ablaufen. Aufgrund der föderalistischen Kompetenzverteilung kann der Bund den Kantonen diesbezüglich keine Vorgaben machen. Die Grenzwerte der NISV müssen aber in jedem Fall, unabhängig vom Verfahren, eingehalten werden.

Antwort des Bundesrates.

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