Lexipedia

19.4060 · Interpellation · 2019-09-18

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Die Schweiz hat sich verschiedentlich dazu verpflichtet, der Ungleichheit der Geschlechter und Gewalt an Frauen sowohl innenpolitisch als auch aussenpolitisch entgegenzuwirken und die Menschenrechte zu achten, z. B. mit der Ratifizierung von internationalen Menschenrechtsstandards wie des UNO-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Cedaw) und als Mitgliedstaat der UNO mit der Umsetzung der "Frauen, Frieden und Sicherheit"-Agenda des Sicherheitsrates. Zudem hat die Schweiz den Vertrag über Waffenhandel (ATT, Arms Trade Treaty) ratifiziert.

Der ATT setzt erstmals verbindliche völkerrechtliche Standards zum internationalen Waffenhandel. Zudem anerkennt er den Zusammenhang zwischen geschlechtsspezifischer Gewalt und dem internationalen Handel mit Waffen. Artikel 7 ATT hält fest, dass der Export von Waffen, Kriegsmaterialien, Munition sowie Einzelteilen illegal ist, wenn er zu schweren Menschenrechtsverletzungen, zu schwerwiegender geschlechtsspezifischer Gewalt oder schwerwiegender Gewalt gegen Frauen und Kinder (Art. 7 Paragraf 4) beitragen könnte.

Artikel 7 Paragraf 4 verlangt denn auch vor Bewilligung eines Exports nach einer Prüfung der Risiken, dass die Waffen, Kriegsmaterialien, Munition oder Einzelteile zur Begehung oder Ermöglichung schwerwiegender geschlechtsspezifischer Gewalt oder Gewalt gegen Frauen und Kinder benutzt werden könnten, und gegebenenfalls danach, den Export nicht zu bewilligen. Diese Prüfung betrifft nicht nur Länder, die sich in einem bewaffneten Konflikt befinden, sondern alle Staaten.

Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie stellt die Schweiz sicher, Artikel 7 Paragraf 4 ATT einzuhalten?

2. Wie konkret führt die Schweiz eine gendersensitive Risikoanalyse durch? Auf welche Evidenz stützt sich die Schweiz dabei?

3. Wie stellt die Schweiz sicher, dass die Analyse objektiv und unabhängig durchgeführt wird, wenn man bedenkt, dass es sich bei den zu bewilligenden Exporten teilweise um Gesuche von bundesnahen Unternehmen handelt?

4. Stellt die Schweiz im Rahmen der Überprüfung von Kriegsmaterialexporten (Post-Shipment Verification) sicher, dass ausgeführte Kleinwaffen und leichte Waffen die Sicherheitssituation von Frauen, auch im privaten Umfeld, nicht verschlechtern?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Mit Waffen verursachte oder erleichterte geschlechterspezifische Gewalt ist oft in bewaffneten Konflikten anzutreffen oder in Ländern, in denen Menschenrechte schwerwiegend und systematisch verletzt werden.

Schwerwiegende Handlungen geschlechterspezifischer Gewalt und schwerwiegende gewalttätige Handlungen gegen Frauen und Kinder nach Artikel 7 Paragraf 4 des Vertrags über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty, ATT, SR 0.518.61) werden bei Bewilligungen von Kriegsmaterialexporten in erster Linie im Rahmen möglicher Verletzungen der Menschenrechte berücksichtigt. Die Bewilligungskriterien der Kriegsmaterialverordnung (KMV, SR 514.511) verlangen, insbesondere die Situation im Innern des Bestimmungslandes zu berücksichtigen, namentlich die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten (Art. 5 Abs. 1 Bst. b KMV). Zudem werden Ausfuhrgesuche nicht bewilligt, wenn das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt (Art. 5 Abs. 2 Bst. b KMV) oder ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird (Art. 5 Abs. 2 Bst. d KMV). Geschlechterspezifische und sexuelle Gewalt ist somit insbesondere ein Teilaspekt der Menschenrechtskriterien in der Schweizer Kriegsmaterialgesetzgebung und folglich Bestandteil der Risikobeurteilung. Da die Verübung geschlechterspezifischer Gewalt durch die Beschaffung von Waffen auf dem Schwarzmarkt erleichtert wird, trägt die Vermeidung der Weitergabe der Waffen an unerwünschte Endempfänger, wie sie durch das Ausschlusskriterium in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e KMV vorgesehen ist, ebenfalls zur indirekten Verhinderung von geschlechterspezifischer Gewalt bei.

In diesen Fällen tragen die Bewilligungskriterien und Ausschlussgründe für Kriegsmaterialexporte bereits dazu bei, dass Waffenlieferungen aus der Schweiz nicht für geschlechterspezifische Gewalt verwendet werden.

2./3. Ausfuhrbewilligungen werden einzelfallweise durch das SECO im Einvernehmen mit den zuständigen Dienststellen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) erteilt. Bei der Risikobeurteilung im Zusammenhang mit der Einhaltung der Menschenrechte sind verschiedene Dienststellen involviert. Seitens EDA handelt es sich insbesondere um die Abteilung Sicherheitspolitik, die Abteilung Menschliche Sicherheit, die Direktion für Völkerrecht, die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit sowie die Botschaft des jeweiligen Bestimmungslandes. Dadurch werden die relevanten Kompetenzbereiche in den Bewilligungsprozess mit eingebunden - namentlich auch die Expertise zu geschlechterspezifischer Gewalt.

Als Hilfsmittel für die Risikoanalyse dienen überdies externe Quellen, wie beispielsweise Berichte des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) oder Berichterstattungen zivilgesellschaftlicher Gruppen wie z. B. Amnesty International oder Human Rights Watch. Im Rahmen der Einzelfallprüfung werden alle Gesuchsteller gleichbehandelt.

4. Mit der Post-Shipment Verification (PSV) wird gemäss Artikel 5a Absatz 3 KMV die Einhaltung der Nichtwiederausfuhr-Erklärung eines staatlichen Endempfängers vor Ort überprüft. Damit trägt die PSV präventiv auch dazu bei, dass die aus der Schweiz ausgeführten Waffen nicht an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben und so z. B. in Konfliktregionen gelangen und dort für die Ausübung geschlechterspezifischer Gewalt missbraucht werden. Dies vermindert indirekt das Risiko der Ausübung geschlechterspezifischer Gewalt durch Schweizer Kriegsmaterial.

Der Schweizer Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Resolution 1325 zielt auf eine gendersensible Sicherheitspolitik und erwähnt u. a. Massnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils und zur stärkeren Berücksichtigung von Gender-Aspekten in der Abrüstung, Rüstungs- und Waffenkontrolle.

Antwort des Bundesrates.