19.4339 · Motion · 2019-09-27
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, im Zuge des autonomen Nachvollzugs der EU-Regulierung zu Drohnen den Schutz kritischer Infrastrukturen, insbesondere der Landesflughäfen, sicherzustellen. Konkret wird er beauftragt, Drohnenflüge innerhalb und in unmittelbarer Nähe eines Flughafenperimeters unabhängig vom Gewicht im Grundsatz zu verbieten. Flüge sollen nur mit Bewilligung der zuständigen Stellen möglich sein. Gleichzeitig ist idealerweise im Rahmen von U-Space eine risikobasierte Anpassung der Bewilligungspflicht für Drohnen in den Kontrollzonen der Flughäfen einzuführen.
Begründung
Unkoordiniert betriebene Drohnen können in der Nähe von Flughäfen zur Gefahr werden, besonders innerhalb der An- und Abflugrouten. Zudem können Drohnen als Hilfsmittel für illegale oder gar terroristische Aktivitäten, beispielsweise für den Transport gefährlicher Gegenstände in bekannte sicherheitskontrollierte Infrastrukturbereiche, genutzt werden.
Die jüngst erlassenen EU-Verordnungen ([EU] 2019/945 und 2019/947), welche 2020 auch in der Schweiz in Kraft treten sollen, schaffen einheitliche Grundlagen für die künftigen nationalen Regelungen betreffend Drohnen, überlassen aber wichtige Regulierungsfragen (wie z. B. den Schutz besonders sensibler Zonen) den Staaten (Art. 15, [EU] 2019/947). Mit Übernahme der EU-Regeln allein ist daher ein hinreichender Schutz der Verkehrsflughäfen noch nicht gewährleistet. Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat ersucht sicherzustellen, dass weitergehende Vorgaben oder Einschränkungen zum Schutz kritischer Infrastrukturen erlassen werden. Konkret soll mit einer Anpassung/Ablösung der Verordnung des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien erreicht werden, dass innerhalb und in unmittelbarer Nähe des Flughafenperimeters der Einsatz von Drohnen, unabhängig vom Gewicht, nur noch mit Bewilligung der dafür zuständigen Stellen möglich ist und Widerhandlungen mit Strafandrohung belegt sind, die eine genügende Präventivwirkung entfalten. Eine solch klare und einfach kommunizierbare Regel hilft auch, die heutigen Unsicherheiten hinsichtlich Gewicht und Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der geltenden Vorschriften zu beseitigen und damit Rechtssicherheit zu schaffen. Darüber hinaus sollen ebenfalls die laufenden Anstrengungen im Bereich U-Space unterstützt werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Am 22. August 2019 hat der gemischte Luftverkehrsausschuss Schweiz-EU unter anderem die Übernahme der neuen Rahmenverordnung für die Flugsicherheit, welche auch Drohnen abdeckt, beschlossen. Die per 1. Juli 2019 in Kraft getretenen europäischen Verordnungen (EU) 2019/945 und (EU) 2019/947 sollen einheitliche und sichere Drohnenoperationen in ganz Europa ermöglichen, ohne deren Einsatz unnötig zu beschränken. Auch als Nicht-EU-Mitglied konnte sich die Schweiz aktiv an diesen Arbeiten beteiligen. Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 überlässt es den Mitgliedstaaten, namentlich aus Sicherheitsgründen sogenannte geografische Zonen zu definieren, in denen der Betrieb von Drohnen nur unter bestimmten Bedingungen und für gewisse Drohnenklassen möglich ist oder in denen der Betrieb vollständig untersagt ist.
Bereits jetzt enthält die Schweizer Gesetzgebung eine ähnliche Bestimmung für den Schutz der Zonen rund um Flughäfen und Flugplätze. Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und b in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK, SR 748.941) besagt, dass der Betrieb von Drohnen mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 30 Kilogramm im Umkreis von 5 Kilometern eines zivilen oder militärischen Flugplatzes oder in einer Kontrollzone über 150 Meter über Grund untersagt ist, sofern keine Bewilligung vom Flugplatzleiter oder von der Flugsicherung vorhanden ist. Ausserdem können die Kantone gestützt auf Artikel 19 VLK ebenfalls Vorschriften zum Schutz weiterer kritischer Infrastrukturen oder besonders schützenswerter Gebiete erlassen, sofern sie der Verminderung der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde dienen.
Der Bundesrat anerkennt das Bedürfnis nach dem Schutz solcher Infrastrukturen und strebt eine schweizweit einheitliche Regelung an. Im Rahmen der geplanten Übernahme der neuen EU-Regulierung prüft das zuständige Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) deshalb derzeit zusammen mit den relevanten Ansprechpartnern, ob und inwiefern hinsichtlich dieser bestehenden Bestimmungen in der VLK Anpassungsbedarf besteht. Zusätzlicher Klärungsbedarf besteht bei der Definition der geografischen Zonen und deren öffentlicher Publikation, die innerhalb der europäischen Regelung vorgesehen ist. Gewisse kritische Infrastrukturen sollen aber, in Absprache mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz, welches das nationale Inventar der kritischen Infrastrukturen führt, nicht öffentlich werden, weshalb sie nicht als geografische Zonen definiert werden sollen. Abklärungen über die genaue Umsetzung der EU-Regulierung sind momentan im Gange. Eine Annahme der Motion wäre zum jetzigen Zeitpunkt deshalb verfrüht, weil die genaue Einhaltung des Wortlautes nicht gewährleistet werden könnte. So ist unklar, ob sich die geografischen Zonen rund um Flugplätze an den Flughafenperimeter halten oder ob die Einschränkungen unabhängig vom Gewicht gelten sollen.
In die gleiche Richtung laufen schliesslich die Anstrengungen rund um die Einführung des Swiss U-Space. Dessen Ziel ist die Anbietung von verschiedenen Diensten, damit Drohnen in den bemannten Luftraum integriert und Drohnenoperationen sicherer werden. Einer dieser Dienste ist die oben erwähnte Zur-Verfügung-Stellung von Informationen, wo Drohnen geflogen werden dürfen und wo nicht. Ein weiterer Punkt, welcher die sich schnell entwickelnde Drohnenindustrie berücksichtigt, ist die Ausstellung von automatischen Bewilligungen. Dazu werden spezielle Karten (sogenannte UAS Facility Maps) erstellt, mittels deren für Gebiete rund um Flugplätze bestimmte Maximalflughöhen definiert werden. Bei der Erstellung dieser Karten arbeitet das BAZL eng mit der Flugsicherung Skyguide zusammen, welche wiederum sicherstellt, dass die Bedürfnisse der Flugplätze hinsichtlich Sicherheit von Beginn weg berücksichtigt werden. Auch diesbezüglich sind die Entwicklungen noch nicht abgeschlossen. Darüber hinaus werden die Drohnen und deren Betreiberinnen und Betreiber bald mittels Fernidentifizierung verfolgbar sein und können bei widerrechtlichem Verhalten belangt werden. Dies dürfte ein wirksames Mittel punkto Erhöhung der Sicherheit darstellen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.