19.4456 · Interpellation · 2019-12-17
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die kürzlich erschienene STS-Recherche "Tierschutzprobleme in der Schweizer Zierfischhaltung"(1) zeigt verschiedene Problemfelder in der privaten Aquaristik auf. Hunderttausende von Fischen werden unter mangelhaften, teilweise tierquälerischen Bedingungen gehalten und/oder dienen als pure Dekorationsgegenstände. Häufig werden auf Schweizer Internet-Portalen Fische ohne Artbezeichnung zum Kauf angeboten. Offensichtlich ist es so purer Zufall, ob die artspezifischen Bedürfnisse der gehaltenen Tiere erfüllt sind oder nicht. Tangiert sind dabei hunderte verschiedene Fischarten. Ebenfalls auffällig ist, dass Fische oft in sehr kleinen Becken gehalten werden. Die Wasserparameter in kleinen Becken mit wenigen Litern Volumen sind jedoch sehr instabil, was zu einer grossen (oftmals zu grossen) Belastung für die Insassen führen kann. Auch im Bereich der Extremzuchten sind immer wieder Fischformen anzutreffen, welche ihrer angezüchteten Veränderungen wegen als Qualzuchten angesehen werden müssen.
Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
1. Mit welchen Massnahmen lässt sich verhindern, dass Fische ohne Artbezeichnung in der Schweiz gehandelt und verkauft werden können? Wäre ein Verbot von Fischen ohne Artbezeichnung eine zielführende Massnahme?
2. Wäre es zielführend, eine Mindestaquariengrösse für die permanente Haltung von Fischen festzulegen (z.B. 54 Liter)? In Deutschland existieren diesbezügliche Empfehlungen (Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Zierfischen, im Auftrag vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, BMVEL).
3. Wäre es sinnvoll, im Rahmen einer Überarbeitung der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten, weitere Extremzuchtformen aufzulisten und damit wenigstens die Zucht mit ihnen zu verbieten?
4. Welche Massnahmen sieht der Bundesrat vor, um zukünftig zu verhindern, dass hunderttausende von Fischen in Privataquarien unter tierquälerischen Bedingungen gehalten werden?
(1): http://www.tierschutz.com/wildtiere/zierfische/recherche_aquaristik.html
Stellungnahme des Bundesrates
1. Wer mit Tieren umgeht, hat gemäss dem Grundsatz des Tierschutzgesetzes ihren Bedürfnissen Rechnung zu tragen und für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 Tierschutzgesetz TSchG; SR 455). Für das Wohlergehen der Tiere sind in erster Linie die Halterinnen und Halter zuständig. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Schwerpunkt auf die Information und Ausbildung der Personen gelegt, die mit Tieren umgehen (Art. 111 Abs. 1 der Tierschutzverordnung TSchV; SR 455.1). Verkäuferinnen und Verkäufer von Aquarien müssen demnach schriftlich über die tiergerechte Haltung der Fische sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen informieren (Art. 11 Abs. 2 TSchV; SR 455.1). So ist es beispielsweise nicht erlaubt, gewerbsmässig Fische zu verkaufen, ohne deren Art und Bedürfnisse zu spezifizieren.
Ferner hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die Schweizer Unternehmen, die Internetportale zum Verkauf von Tieren betreiben, informiert, dass diese gesetzlichen Bestimmungen auch für ihre Tätigkeit gelten. Die Kantone führen entsprechende Stichprobenkontrollen durch. In der Praxis verlangen die kantonalen Veterinärämter auch eine obligatorische Deklaration der Tierart, wenn Sie Bewilligungen für den privaten Verkauf von Tieren an Tierbörsen ausstellen. Anders als für den gewerbsmässigen Verkauf verfügt der Bund über keine rechtliche Grundlage zur Reglementierung des privaten Verkaufs von Fischen oder des Kaufs über Internetseiten mit Sitz im Ausland.
2. Die wichtigsten Parameter für die Haltungsqualität sind die Dichte an Fischen pro Kubikmeter Wasser, die im gleichen Aquarium gehaltenen Arten, die Wasserqualität (z. B. Sauerstoffgehalt, Ammoniakgehalt, pH-Wert, Temperatur usw.), die Ausstattung des Aquariums usw. Die blosse Reglementierung der Grösse des Aquariums würde den gewünschten Zweck nicht erfüllen. Die Qualität der Haltung hängt auch von den Kenntnissen der Halterinnen und Halter und von der Information durch die Verkäuferinnen und Verkäufer ab.
Dazu stellt das BLV auf seiner Internetseite Informationen zur Haltung und Pflege von Fischen, zur Ausstattung des Aquariums usw. zur Verfügung (www.blv.admin.ch > Tiere > Heim- und Wildtierhaltung > Fische). Ferner arbeitet es eng mit Fachverbänden zusammen, um die Öffentlichkeit zu informieren (Art. 5 Abs. 2 TSchG), insbesondere anhand von Broschüren.
3. Die Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten (SR 455.102.4) legt bereits die genauen Kriterien zur Definition von Extremzuchten fest, die verboten sind, da sie nicht dem Tierschutz entsprechen. Ausführlichere Rechtsgrundlagen sind daher nicht erforderlich.
4. Die bereits getroffenen Massnahmen sind in den Antworten auf die Fragen 1 bis 3 aufgeführt. Die Schweiz verfügt im Bereich des Tierschutzes über eine der strengsten und spezifischsten Gesetzgebungen weltweit. Bei Zuwiderhandlungen können administrative oder strafrechtliche Massnahmen getroffen werden und durch Information und Ausbildung kann Zuwiderhandlungen vorgebeugt werden. Der Bundesrat prüft regelmässig ob auch im Fall der Zierfische das Tierschutzrecht an neue Erkenntnisse angepasst werden muss.
Antwort des Bundesrates.