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Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen

19.456 · Parlamentarische Initiative · 2019-06-20

Departement des Innern

Erledigt

Ausgangslage

Medienmitteilung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 01.09.2023

Die Kommission hat Kenntnis genommen von den Ergebnissen der Vernehmlassung zum Vorentwurf, den sie in Umsetzung der Pa. Iv. Schneeberger. Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen (19.456) ausgearbeitet hatte. Sie beantragt ihrem Rat einstimmig, den Entwurf anzunehmen. Dieser sieht vor, das Zivilgesetzbuch so zu ändern, dass die soziale Funktion der Wohlfahrtsfonds gestärkt wird, indem der Katalog der Leistungen, die diese zur Erfüllung ihrer Nebenzwecke erbringen dürfen, erweitert wird. Die Kommission bestätigt den Entwurf, der in die Vernehmlassung geschickt wurde, beantragt aber, in den Übergangsbestimmungen zu präzisieren, dass die bereits bestehenden Wohlfahrtsfonds ihre Stiftungszwecke ändern dürfen, um die neuen Leistungen darin aufzunehmen.

Medienmitteilung des Bundesrates vom 01.11.2023

Leistungen von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen

Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen erbringen Leistungen an Personen in Notlagen, um die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität abzufedern. Anlässlich seiner Sitzung vom 1. November 2023 nahm der Bundesrat zum Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) Stellung, der die Ausrichtung von Leistungen bei Krankheit, Unfall und Arbeitslosigkeit auf Situationen erweitern möchte, in denen keine wirtschaftliche Notlage vorliegt. Der Bundesrat anerkennt die soziale Verantwortung von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen und unterstützt den Entwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches teilweise.

In Erfüllung der parlamentarischen Initiative 19.456 «Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» will die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) erweitern. So soll im ZGB verankert werden, dass Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen zur Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen beitragen können. Die SGK-N fordert, dass Wohlfahrtsfonds Leistungen in Notlagen, bei Krankheit, Unfall, Invalidität und Arbeitslosigkeit ausrichten dürfen, wenn diese Situationen nicht durch die Sozialversicherungen gedeckt sind. Ausserdem sollen Wohlfahrtsfonds Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention finanzieren können.

Der Bundesrat anerkennt die wichtige soziale Rolle, die Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen spielen. Die Vorlage der SGK-N erweitert den Handlungs- und Ermessensspielraum des Stiftungsrats und entspricht einem Bedürfnis der Stiftungen. Der Bundesrat unterstützt diese Erweiterung. Er stellt jedoch fest, dass die Vorlage der SGK-N eine erhebliche Erweiterung der zulässigen Zwecke eines Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen vorsieht und dass die geplanten Leistungen (zu Ausbildungszwecken, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder zur Gesundheitsförderung) deutlich über die Definition der beruflichen Vorsorge hinausgehen. Daher unterstützt der Bundesrat diese Aspekte der Vorlage nicht.

Medienmitteilung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 17.11.2023

Die Kommission hat Kenntnis genommen von der Stellungnahme des Bundesrates zur Vorlage, die zur Umsetzung der Pa. Iv. Schneeberger. Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen (19.456) ausgearbeitet worden war. Sie spricht sich mit 18 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen gegen den Antrag des Bundesrates aus, auf die Aus- und Weiterbildungsmassnahmen, die Massnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die Massnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention zu verzichten, und hält somit an ihrer Vorlage fest.

Wortlaut

National- und Ständerat werden ersucht, Artikel 89a Absatz 8 ZGB unter besonderer Berücksichtigung des Zwecks und der Bedeutung von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen in der Gesellschaft und der beruflichen Vorsorge um folgenden Punkt zu ergänzen: Es ist sicherzustellen, dass Wohlfahrtsfonds im Rahmen ihrer Zwecksetzung auch Leistungen zur Prävention bei Krankheit, Unfall und Arbeitslosigkeit (und nicht nur in Notlagen einzelner Destinatäre) bzw. bei Alter, Tod und Invalidität ausrichten können.

Begründung

Die sozialpolitische Bedeutung von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen ist spätestens seit der Revision von Artikel 89a Absatz 6 ZGB (in Kraft seit dem 1. April 2016) unbestritten. Wohlfahrtsfonds entlasten die staatlichen Sozialversicherungen und helfen auf freiwilliger Ebene, Not- und Härtefälle bei einzelnen Arbeitnehmenden, Rentnerinnen und Rentnern sowie Hinterbliebenen im Falle von Alter, Tod und Invalidität sowie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit zu lindern.

Der sozialen Verantwortung und der Zweckbestimmung der Wohlfahrtsfonds in einer sich wandelnden Gesellschaft wird in der Praxis noch immer zu wenig Rechnung getragen. So führen Leistungen von Wohlfahrtsfonds zur Prävention von Not- oder Härtefällen bzw. zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit immer wieder zu Diskussionen mit den Behörden, obwohl solche Leistungen definitionsgemäss per se eingeschlossen sind. Eine gesetzliche Präzisierung schafft gegenüber den unterschiedlichen Rechtsauffassungen der verschiedenen Behörden Klarheit.

Es geht dabei um Leistungen, zu denen der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die aber einen positiven gesellschaftlichen Nutzen haben. Beispielsweise kann damit ein Beitrag an die Reduktion der Gesundheitskosten geleistet werden. Auch allgemein geforderten Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (Betreuungsressourcen) kann dabei Rechnung getragen werden. Präventive, an soziale Kriterien gekoppelte Leistungen tragen dem Prinzip der Gleichbehandlung und der Angemessenheit Rechnung und sind daher im Sinne der jüngsten Gesetzgebung (Art. 89a Abs. 8 Ziff. 3 ZGB). Unter Leistungen zur Prävention sind soziale Massnahmen im Rahmen der konkreten Zwecksetzung des Wohlfahrtsfonds (Alter, Tod, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit) für die Destinatäre zu verstehen, wie beispielsweise:

1. Mandatierung einer externen Anlaufstelle für Mitarbeiter mit finanziellen oder psychischen Problemen zur Vermeidung oder Abfederung von Härtefällen (niederschwelliges, anonymisiertes Angebot);

2. Unterstützung von Massnahmen zur Integration von kranken oder invaliden Arbeitnehmern (z. B. Lohnfortzahlung über die KTG-Versicherung hinaus zulasten des Wohlfahrtsfonds bei Aussichten auf Reintegration);

3. Finanzierung eines freiwilligen Gesundheitschecks ab einem definierten Alter;

4. Unterstützung bei der Betreuung von Kindern oder der Pflege Angehöriger für Arbeitnehmende (insbesondere bei kleinen Einkommen);

Die beantragte Änderung des ZGB führt nicht zu einer Beeinträchtigung des Steuer- bzw. AHV-Substrats.

Gemäss dem Bundesamt für Statistik hat die Zahl der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen zwischen 2010 und 2015 um rund 20 Prozent abgenommen. Weitere Verbesserungen der Rahmenbedingungen sind wichtig, um diesen Trend zu stoppen. Die Stiftungsräte von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sind darauf angewiesen, dass sie im heutigen gesellschaftlichen Umfeld auch präventiv und ohne bürokratische Hindernisse ihre sozialpolitischen Aufgaben für ihre Belegschaft, ihre Rentnerinnen und Rentner und Hinterbliebenen im Rahmen ihres Stiftungszwecks wahrnehmen können.

Verhandlungen

SDA-Meldung

Debatte im Nationalrat, 07.03.2024

Wohlfahrtsfonds sollen mehr Handlungsspielraum erhalten
Der Nationalrat will Wohlfahrtsfonds von Unternehmen mehr Handlungsspielraum gegeben. Diese Stiftungen richten bisher vor allem Leistungen im Alter, bei Tod und Invalidität aus. Künftig sollen sie Arbeitnehmenden explizit auch in Notlagen helfen können, beispielsweise bei Krankheit und Arbeitslosigkeit.

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die Gesundheitsförderung und Prävention sollen diese Fonds nach dem Willen des Nationalrats künftig ebenfalls unterstützen können. Auch sollen sie zur Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen beitragen dürfen.

Einstimmig nahm der Rat am Donnerstag eine entsprechende Vorlage an, welche auf eine parlamentarische Initiative von Nationalrätin Daniela Schneeberger (FDP/BL) zurückgeht. Sie wurde von der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) ausgearbeitet. Der Entwurf zur Anpassung des Zivilgesetzbuchs geht nun in den Ständerat.

Präzisierung nötig

Laut Parlamentsunterlagen anerkennen die Aufsichts- und Steuerbehörden bereits heute, dass diese Fonds Leistungen erbringen, die nicht unter die enge Definition der beruflichen Vorsorge fallen. Dies etwa für Personen, welche sich wegen Krankheit in einer Notlage befinden.

Doch habe diesbezüglich ein Präzisionsbedarf bestanden, hiess es im Nationalrat. Und wenn die Fonds ein breiteres Wirkungsfeld erhielten, würden die Schweizer Vorsorgeeinrichtungen entlastet.

Der Bundesrat unterstützt das Gesetzesprojekt teilweise. Es sei richtig, den Handlungs- und Ermessensspielraum der Stiftungsräte zu erweitern, schrieb er. Die geplante Leistungsausweitung, etwa für Gesundheitsförderung, gehe aber "deutlich über die Definition der beruflichen Vorsorge hinaus." Diese Erweiterungen unterstütze er nicht.

Klar lehnte aber der Nationalrat den Antrag des Bundesrats ab, die Zahl der zulässigen Leistungen zu begrenzen. Auch ein Antrag von Links-Grün, diese neu zulässigen Leistungen dank einer Formulierung im Gesetz einzuschränken, scheiterte.

Zahl der Fonds stark gesunken

In der Schweiz ist die Zahl der Wohlfahrtsfonds stark gesunken. 1992 gab es noch mehr als 8000; im Jahr 2022 waren es nur noch 1310. Die SGK-N nennt als mögliche Gründe die Vervielfachung der rechtlichen Vorgaben, den zunehmenden Verwaltungsaufwand und das mangelnde Verständnis des Gesetzgebers für die Besonderheit dieser Fonds.

SDA-Meldung

Debatte im Ständerat, 29.05.2024

Wohlfahrtsfonds erhalten mehr Handlungsspielraum
Wohlfahrtsfonds von Unternehmen erhalten mehr Handlungsspielraum. Derartige Stiftungen können neu auch in Notlagen wie Krankheit oder Arbeitslosigkeit Leistungen ausrichten. Nach dem Nationalrat stimmte am Mittwoch auch der Ständerat einer entsprechenden Gesetzesänderung zu.

Die kleine Kammer fällte ihren Entscheid mit 42 zu 0 Stimmen ohne Enthaltungen. Das Geschäft ist damit bereit für die Schlussabstimmung.

Historisch gesehen waren die Wohlfahrtsfonds vor allem im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig. Vor der Schaffung des Pensionskassen-Obligatoriums waren sie dafür ein wichtiges Instrument, wie Kommissionssprecher Erich Ettlin (Mitte/OW) erklärte. Dabei leisteten sie auch Unterstützung im Alter, bei Tod und Invalidität.

Die Vorlage geht auf eine parlamentarische Initiative der Baselbieter FDP-Nationalrätin Daniela Schneeberger zurück. Erarbeitet hatte sie die Sozialkommission des Nationalrats.

Justizministerin Elisabeth Baume-Schneider machte nur in einem Punkt Vorbehalte. Dass die Fonds auch Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung oder zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie finanzieren könnten, entspreche ihrem Zweck nicht. Denn damit flössen de facto Mittel an die Arbeitgeber zurück. Dabei geht es unter anderem um den Betrieb von Krippen.

Der Einwand des Bundesrats fand in der kleinen Kammer jedoch kein Gehör.

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