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19.4625 · Postulat · 2019-12-20

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten in einem Bericht darzulegen, wo und in welcher Form der Bund auf die Taktik des "Schubsens" zurückgreift, welches die jeweils gesetzlichen Grundlagen sind und welche Ressourcen (finanziell und personell) dafür eingesetzt werden.

Wie wird dabei die Grenze gezogen zwischen sachlicher, neutraler, Information einerseits, und bevormundender, irreführender oder politisch motivierter Beeinflussung und Lenkung andererseits? Wie wird das überprüft und kontrolliert?

Zudem soll er Möglichkeiten prüfen, wie das "staatliche" Schubsen generell und im konkreten Fall transparenter gemacht werden kann. Denkbar wären Warnhinweise.

Begründung

Immer mehr greift der Staat auf die Taktik des Schubsens zurück, um gewünschte Verhaltensveränderungen bei der Bevölkerung zu erreichen. Der Fachbegriff dafür lautet "Nudging". Bürger und Konsumenten sollen mit psychologischen Tricks und Druck einen Schubser in die erwünschte Richtung erhalten. Oft wird Konformitätsdrucks erzeugt oder subtil mit dem schlechten Gewissen gespielt. Durch vermeintlich "kleine Hilfestellungen" sollen die Menschen beeinflusst werden, dass sie eher tun, was gemäss aktueller politischer Ausrichtung "richtig" ist. Das Konzept wird in der Wissenschaft kontrovers diskutiert, in der Politik bisher gar nicht. Kritiker bemängeln, dass mit solch subtiler Verhaltenssteuerung die Präferenzen der Bürger verändert werden und es daher als Umerziehung angesehen werden müsse. Aktuelle Beispiele in der Schweiz gibt es viele: Dabei geht es vor allem um Präventions-, Sensibilisierungs-, Bildungs- und PR-Kampagnen, aber auch um Auftragsstudien und Umfragen. Es geht um Warnhinweise, Labels, visuelle Lenkung und Veränderungen der Entscheidungsstruktur, um sogenannte Voreinstellungen und vieles mehr. Prominent betroffen sind etwa die Bereiche Genussmittel, Gesundheit, Energie und Umwelt, aber auch beispielsweise Ernährung und Arbeitssicherheit. Nudges seien, gerade weil sie weder gebieten noch verbieten, sondern unsere Emotionen und irrationale Schichten beeinflussen wollen von ihrem Wesen her manipulativ, hinterhältig und schwer bekämpfbar. So liesse sich gegen Nudges - im Gegensatz zu klaren Verboten und Regulierungen kaum rechtlich oder demokratisch vorgehen. Daher sei es wichtig, diese Verhaltenssteuerung sichtbar und angreifbar zu machen, so dass auch in öffentlichen Prozessen Diskussionen darüber stattfinden können.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationgesetz (RVOG; SR 172.010) regelt die Grundsätze für die Arbeiten des Bundes. Darin ist auch festgehalten, wie die Bundesverwaltung ihre Aufgaben wahrzunehmen hat.

Nudges stellen eine mögliche Form von Regulierungsinstrumenten dar, welche von Bund und Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesetzt werden können. Nudges können wirkungsvolle und effiziente Regulierungsinstrumente darstellen, falls sie ein klar definiertes Regulierungsziel mit verhältnismässig geringen gesamtwirtschaftlichen Kosten erfüllen können. Staatliche Schubser müssen allerdings transparent offengelegt werden. Im Rahmen des Regulierungsprozesses können sich dann alle Departemente und über die öffentliche Vernehmlassung alle interessierte Stellen zu Nudges einbringen.

Der Bundesrat stimmt der Aussage des Postulats zu, dass Nudges sichtbar sein müssen, um eine politische Diskussion führen zu können. Die Information der Öffentlichkeit gehört zu den verfassungsmässigen Aufgaben von Bundesrat und Bundesverwaltung. Die Grundsätze für eine transparente Kommunikation hat der Bund im Leitbild der Konferenz der Informationsdienste "Information und Kommunikation von Bundesrat und Bundesverwaltung" festgelegt.

Mit dem Ansatz von Nudging hat sich bereits die Expertengruppe "Zukunft der Datenbearbeitung und Datensicherheit" in Umsetzung der Motion Rechsteiner 13.3841 befasst. Die Expertengruppe äussert in ihrem Schlussbericht die Empfehlung, dass Nudges nebst demokratischen legitimiert und transparent auch auf ihre Wirkung regelmässig überprüft werden sollen. Erreicht eine Nudging-Massnahme ihre Ziele nicht oder nur ungenügend, soll sie wieder abgebrochen werden. Namentlich mit den (Gesetzes-)Evaluationen, die Prüftätigkeit der Eidg. Finanzkontrolle sowie auch die Regulierungsfolgenabschätzungen verfügt der Bund über die nötigen Instrumente für die Evaluation von Nudges.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit diesen Instrumenten ein wirkungsvoller und transparenter Einsatz von Nudges bereits sichergestellt werden kann. Er sieht in der Erarbeitung eines Berichts keinen Mehrwert, welcher die dafür notwendigen Ressourcen rechtfertigen würde.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.