20.1068 · Dringliche Anfrage · 2020-12-03
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
In Anbetracht der jüngsten Terroranschläge von radikal islamistischen Attentätern in der Schweiz und Europa wird der Bundesrat ersucht, folgende Fragen zu beantworten:
1. Von wie vielen Gefährdern in der Schweiz, die sich auf freiem Fuss befinden, geht der Bundesrat derzeit aus? Wie werden diese überwacht? Bei wie vielen handelt es sich um Schweizer Doppelbürger? Weshalb werden die übrigen nicht des Landes verwiesen?
2. Welche Rolle in Zusammenhang mit der Terrorgefährdung fällt nach Ansicht des Bundesrates radikalen muslimischen Glaubensgemeinschaften in der Schweiz zu? Werden diese überwacht, namentlich deren Finanzierung? Weshalb werden diese nicht verboten?
3. Wie viele sogenannte muslimische Hassprediger leben zurzeit in der Schweiz? Wie werden diese überwacht? Bei wie vielen handelt es sich um Schweizer Doppelbürger? Weshalb werden die übrigen nicht des Landes verwiesen?
4. Welche Massnahmen ergreift der Bundesrat, um die Radikalisierung von Muslimen in der Schweiz zu verhindern?
5. Wie verhindert der Bundesrat, dass bereits radikalisierte Personen in die Schweiz einreisen, namentlich als vermeintliche Flüchtlinge?
6. Welche Erkenntnisse und Konsequenzen zieht der Bundesrat aus den Terrorangriffen in der Schweiz und unseren Nachbarländern, die islamistisch motiviert waren?
7. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus ausreichen wird, um dem islamistisch motivierten Terror zu begegnen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. und 3. Im November 2020 verzeichnete der NDB 49 Risikopersonen. Dabei gilt es zu beachten, dass der NDB nicht von "Gefährdern" (Begriff der Strafverfolgungsbehörden) spricht, sondern von Risikopersonen. Der Begriff "Risikoperson" bezeichnet Personen, die ein erhöhtes Risiko für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstellen. Als Risikopersonen erfasst werden sowohl Dschihadisten als auch Personen, die andere Formen des Terrorismus unterstützen und dazu ermutigen. Die genaue Anzahl der Doppelbürgerinnen und -bürger unter den Risikopersonen wird nicht veröffentlicht.
fedpol verfügt konsequent Ausweisungen gegen ausländische terroristische Gefährderinnen und Gefährder. Seit 2016 wurden 24 Ausweisungen mit Terrorbezug verfügt, wovon 15 Ausweisungen vollzogen wurden. Sieben Ausweisungen konnten aufgrund des zwingend einzuhaltenden Non-Refoulement-Prinzips nicht vollzogen werden, andere Personen befinden sich im Straf- oder Massnahmenvollzug.
Wird eine ausländische Person aufgrund ihrer terroristischen Aktivitäten nach Artikel 260ter des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0;) verurteilt, ist dies zwingend mit einer obligatorischen Landesverweisung zu verbinden (Art. 66a StGB); bei einem Verstoss gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (SR 122) kann das Gericht einen Schuldspruch ebenfalls mit einer Landesverweisung (Art. 66abis StGB) verbinden.
Was die sogenannten Hassprediger betrifft, werden, bereits vor der Erteilung einer Arbeitsbewilligung für Imame in der Schweiz, die Voraussetzungen für einen Eintritt in den Arbeitsmarkt und zur Integration genau geprüft. Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, wonach Prediger in der Schweiz zu Hass oder Gewalt aufrufen respektive Gewalttaten verüben, fördern oder befürworten, übergibt der NDB auch diese Fälle an die Strafverfolgungsbehörden und kann parallel dazu Massnahmen ergreifen.
2. Der NDB darf Informationen über eine Organisation oder Person nur beschaffen und bearbeiten, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte missbrauchen, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen (Art. 5 Abs. 6 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 [NDG; SR 121]). Religiöse Einrichtungen wie Moscheen inklusive deren Finanzierung unterliegen in der Schweiz keiner präventiven nachrichtendienstlichen Beobachtung, selbst wenn sie eine radikale Auslegung und Anwendung des Glaubens praktizieren und propagieren. Einschränkende Massnahmen, die nur an muslimischen Gemeinschaften anknüpfen, wären diskriminierend und damit verfassungswidrig (Art. 8 Abs. 2 BV). Besteht aber aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Vermutung, dass schweizerische Staatsangehörige, in der Schweiz wohnhafte Personen oder in der Schweiz aktive Organisationen und Gruppierungen systematisch Tätigkeiten entfalten, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz bedrohen (Art. 6 Abs. 1 NDG), kann der NDB prüfen, ob diese Personen, Organisationen und Gruppierungen in die Beobachtungsliste des NDB gemäss Artikel 72 NDG aufzunehmen sind.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es bei der Finanzierung religiöser Einrichtungen mehr Transparenz bedarf. Mit einer Revision des Geldwäschereigesetzes (19.044) schlägt der Bundesrat vor, dass sich Vereine, bei denen das Risiko besteht, dass sie zur Terrorismusfinanzierung oder Geldwäscherei missbraucht werden, ins Handelsregister eintragen lassen müssen (BBl 2019 5451, dort 5529 ff.). Alle eintragungspflichtigen Vereine sollen ein Mitgliederverzeichnis führen und durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden. Zudem prüft der NDB in der laufenden Revision des Nachrichtendienstgesetzes in Zusammenarbeit mit fedpol Vorschläge, wie die Finanzierung von religiösen Einrichtungen, welche Gewaltextremismus und Terrorismus Vorschub leisten, besser erkannt und verhindert werden kann.
4. Im Jahr 2017 haben Bund und Kantone den Nationalen Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (NAP) verabschiedet. Er umfasst 26 Massnahmen, die sich auf alle Arten des gewalttätigen Extremismus beziehen. Der erste Monitoringbericht wurde in Juni 2019 durch den Sicherheitsverbund Schweiz (SVS) herausgegeben.
Im Justizvollzug hat die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) am 12. April 2018 Empfehlungen für den Umgang mit Radikalisierung und gewalttägigem Extremismus verabschiedet. Diese Empfehlungen betreffen die Interaktion zwischen Personal und Insassen, die verstärkte Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden sowie die spezifische Schulung von Personal und von Religionsvertretenden.
5. Um eine unkontrollierte Einreise von radikalisierten Personen in die Schweiz zu verhindern, stehen alle involvierten Strafverfolgungs-, Migrations- und Sicherheitsbehörden (auf Bundesebene: fedpol, NDB, BA, SEM, EZV) in engem Kontakt und treffen alle verfügbaren operativen Massnahmen. Erlangen die Bundesbehörden Kenntnis von im Ausland radikalisierten ausländischen Personen und liegt ein Bezug zur Schweiz vor, verfügt fedpol zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz konsequent Einreiseverbote (Art. 67 Abs. 4 AIG) und erfasst diese im Schengener Informationssystem (SIS). Seit 2016 hat fedpol rund 500 Einreiseverbote mit Terrorbezug verfügt. Zusätzlich wird die Schweiz mit der Interoperabilität der EU-Informationssysteme und mit dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Eurodac künftig über weitere Instrumente verfügen, um die Einreise von Terrorverdächtigen zu verhindern. Mit der Einführung des Europäischen Reiseinformations- und genehmigungssystems (ETIAS) werden ferner Gesuche von Drittstaatsangehörigen, die visumsfrei in den Schengen-Raum einreisen können, mit dem SIS, dem Visainformationssystem (VIS) und dem Einreise- und Ausreisesystem (EES) abgeglichen. Sollte ein Sicherheits-, Migrations- oder Gesundheitsrisiko bestehen, kann eine Reisegenehmigung verweigert werden. Im Falle einer Ausschreibung im SIS ist dies sogar verpflichtend.
Ergeben sich in einem Asylverfahren konkrete Hinweise, dass eine asylsuchende Person die innere bzw. äussere Sicherheit gefährdet, wird ihr Asylgesuch abgelehnt und die Person wird aus der Schweiz weggewiesen. Die betroffene Person muss die Schweiz somit verlassen, notfalls unter Zwang. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Non-Refoulement Gebots.
6. Der Bundesrat hat 2015 eine Strategie zur Terrorismusbekämpfung verabschiedet, in welche insbesondere die Erkenntnisse aus den Terroranschlägen in Paris eingeflossen sind. Die Strategie befindet sich gegenwärtig in Überarbeitung und wird dabei den jüngsten Ereignissen Rechnung tragen. Bereits im Jahr 2014 wurde die Task Force TETRA (Terrorist Tracking) gegründet, in welcher die in der Terrorismusbekämpfung engagierten Behörden von Bund und Kantonen ihre Arbeit koordinieren. Der Bundesrat hat dem Parlament in jüngster Vergangenheit zwei Vorlagen zur Stärkung des strafrechtlichen (Revision des StGB und weiterer Bundesgesetze) bzw. des polizeilichen Abwehrdispositivs (Bundesgesetz PMT) unterbreitet, welche am 25. September 2020 verabschiedet worden sind. Die jüngsten Anschläge bestätigen den von der Schweiz eingeschlagenen Weg, das Dispositiv zur Terrorismusabwehr zu stärken. Dieses beruht auf der Notwendigkeit, wonach die Terrorismusbekämpfung schon im Vorfeld der Tatbegehung ansetzen muss (vgl. dazu auch die Antwort auf Frage 7).
7. Mit dem am 25. September 2020 vom Parlament verabschiedeten Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) wird das polizeiliche Instrumentarium für den Umgang mit terroristischen Gefährderinnen und Gefährdern bedeutend gestärkt. Die Bevölkerung wird damit besser vor terroristischen Gefahren geschützt. Das Gesetz sieht folgende polizeilichen Massnahmen vor: Melde- und Gesprächsteilnahmepflichten, Kontaktverbote, Ein- und Ausgrenzungen sowie Ausreiseverbote zur Verhinderung von Dschihad-Reisen. Bei schweren Gefährdungen ist die Anordnung eines Hausarrests möglich. Die Einhaltung der Massnahmen kann mittels einer elektronischen Fussfessel oder einer Mobilfunklokalisierung kontrolliert werden. Diese Instrumente geben der Polizei mehr Möglichkeiten im Umgang mit terroristischen Gefährdern, insbesondere dann, wenn noch kein Strafverfahren eröffnet wurde oder nach dem Straf- und Massnahmenvollzug, wenn von einer Person immer noch eine Gefährdung ausgeht.
Terroristinnen und Terroristen sind meistens international vernetzt. Deshalb ist die umfassende und reibungslose Kooperation zwischen den Behörden des Bundes, der Kantone und Behörden anderer Länder entscheidend. Die richtigen Informationen müssen schweizweit und international zur richtigen Zeit am richtigen Ort zur Verfügung stehen. Der Bundesrat möchte den nationalen Informationsaustausch mit einer nationalen Abfrageplattform (Motion 18.3592 Corina Eichenberger-Walther) stärken. International wird der Informationsaustausch mit der Modernisierung des Schengener Informationssystem (SIS), der Schaffung neuer EU-Systeme (darunter die Interoperabilität aller Schengen-Informationssysteme) und der Prümer Zusammenarbeit (europäisches Kooperationsabkommen für Austausch von DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeughalterdaten) gestärkt. Die Schweiz soll künftig auch vom Austausch von Flugpassagierdaten, der PNR-Daten, profitieren und so Reisebewegungen von terroristischen Gefährderinnen und Gefährdern besser nachverfolgen können (siehe auch die Antwort auf Frage 5).
Terrorismus kann auch aus gewalttätig-extremistischen Aktivitäten entstehen. Wichtig ist, dass diese frühzeitig erkannt werden. Der Bundesrat wird im Rahmen der Revision des Nachrichtendienstgesetzes prüfen, ob das Instrument der genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen auf gewalttätig-extremistische Aktivitäten ausgeweitet werden soll, wenn diese die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz schwer bedrohen.
Antwort des Bundesrates.