20.3205 · Motion · 2020-05-04
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Lösung vorzulegen, damit die Kosten, welche einer Person durch einen Coronavirus-Test entstanden sind, nicht nur ab dem 29. April 2020, sondern auch rückwirkend von der öffentlichen Hand übernommen werden. Sobald die Behörden auch die Durchführung von serologischen Tests empfehlen, sollen diese in die franchisefreie Kostenüberahme durch die Wohnkantone übernommen werden.
Begründung
Damit uns ein Umgang mit dem Corona-Virus gelingt, liegt es im Interesse der Allgemeinheit, dass sich möglichst viele Menschen testen lassen. Das ist die Voraussetzung, damit eine Tracing-Strategie gelingen kann sowie Kenntnisse über den Immunisierungsgrad in der Bevölkerung erhöht werden. Bisher mussten diese Kosten von den einzelnen Personen, resp. von ihrer Krankenversicherung übernommen, je nach Franchise. Die Kosten variieren stark und konnten in Einzelfällen für Untersuchung, Beurteilung und Beratung mehrere Hundert Franken betragen. Mittlerweile sind sie stark gesunken.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Seit Beginn des Auftretens des SARS-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) basiert die Kostenübernahme der diagnostischen Analyse auf bestehenden rechtlichen Grundlagen. Bis zum 24. Juni 2020 wurde ein Teil der Analysen über die Kantone gemäss Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101), ein Teil über das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und ein Teil über das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vergütet. Der Bundesrat hat am 29. April 2020 die Aufteilung der Testkosten auf die Kantone und die Sozialversicherungen bestätigt und konkretisiert.
Bis zum 24. Juni 2020 trugen die Kantone die Kosten von Analysen, welche zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie erfolgten. Und diejenigen Kosten, die über das UVG zu vergüten waren, trug die Unfallversicherung, jeweils ohne Kostenbeteiligung durch die getesteten Personen. Für die Fälle, bei denen die Kostenübernahme über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) erfolgte, war die Kostenbeteiligung der Versicherten (Franchise und Selbstbehalt) geschuldet. Um die Kostenbeteiligung rückwirkend zu übernehmen, bedürfte es eine formell-gesetzliche Grundlage (Art. 64 Abs. 7 KVG). Eine solche rückwirkende Übernahme der Kostenbeteiligung ist allerdings nicht opportun. Der Bundesrat lehnt deshalb die Motion ab.
Der Bundesrat teilt jedoch die Auffassung, dass finanzielle Aspekte die Testung auf das neue Coronavirus nicht verhindern sollen. Er hat deshalb am 24. Juni 2020 die COVID-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.24) mit den Artikeln 26 und 26a zur Übernahme der Kosten für molekularbiologische und serologische Analysen ergänzt. Der Bund trägt ab dem 25. Juni 2020 die entstehenden Kosten für die Analyse auf SARS-CoV-2 und der damit verbundenen medizinischen Leistungen bei Personen, welche die Kriterien der Beprobungsstrategie des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vom 24. Juni 2020 erfüllen, ohne Kostenbeteiligung durch die getesteten Personen. Obwohl zurzeit noch keine Empfehlung zur Durchführung der serologischen Analysen auf das neue Coronavirus besteht, sind die Kosten dieser Analysen bereits Bestandteil der vom Bundesrat beschlossenen Finanzierung.
Basierend auf dem Entscheid des Bundesrates hat das BAG zur Regelung der Kostenübernahme der Analyse auf SARS-CoV-2 und den damit direkt verbundenen medizinischen Leistungen ein Faktenblatt erstellt (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/regelung-krankenversicherung.html).
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.