20.3233 · Interpellation · 2020-05-04
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die Corona-Pandemie verdeutlicht und verschärft soziale Ungerechtigkeiten. Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter, die zu den verletzlichsten Gruppen unserer Gesellschaft gehören, trifft die Krise besonders hart. Seit Mitte März können sie aufgrund des vom Bundesrat verhängten Verbots von personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt kein Geld mehr verdienen (vgl. COVID-19-Verordnung 2). Es muss davon ausgegangen werden, dass nur eine Minderheit der Betroffenen die Erstattung des Erwerbsausfalls durch die ALV (Kurzarbeit) oder die EO (Erwerbsersatzentschädigung für Selbständigerwerbende) beantragt. Die Hürden dazu sind für viele Sexarbeitenden zu hoch, weil sie das Schweizer Sozialversicherungssystem nicht kennen, weil ihnen die nötigen Deutschkenntnisse fehlen, weil ihr arbeitsrechtlicher Status nicht geklärt ist (selbständig-erwerbend oder angestellt) und/oder weil sie über keinen sicheren Aufenthaltsstatus verfügen. Viele Sexarbeitenden befinden sich mittlerweile in sehr prekären Situationen. Es fehlt u.a. an Lebensmitteln, Hygieneartikeln, medizinischer Betreuung und teilweise auch einem Dach über dem Kopf.
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie gross ist der Anteil der in der Schweiz tätigen Sexarbeitenden, die Kurzarbeit oder EO beantragt und bewilligt erhalten haben?
2. Was tun Bund, Kantone und Gemeinden, um die gravierenden Folgen der Corona-Pandemie auf Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter abzufedern?
3. Welche weiteren, noch nicht ergriffenen Möglichkeiten gäbe es, um die Not der Sexarbeitenden zu lindern?
4. Wird der Bund dafür sorgen, dass sich ein Sozialhilfebezug, der aufgrund des bundesrätlichen Arbeitsverbots nötig geworden ist, nicht negativ auf das Aufenthaltsrecht von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern auswirkt?
5. Sind Sexarbeitende arbeitsrechtlich als Selbständige oder als Arbeitnehmerinnen zu betrachten?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Gemäss Schätzungen aus dem Jahr 2015 gibt es in der Schweiz rund 6000 Arbeitsplätze für Sexarbeitende. Viele Sexarbeitende halten sich nur für kurze Zeit in der Schweiz auf, man geht von rund 13 000 bis 20 000 Sexarbeitenden pro Jahr aus (Bundesratsbericht "Prostitution und Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung" vom 5. Juni 2015; Lorenz Biberstein / Martin Killias: Erotikbetriebe als Einfallstor für Menschenhandel? Untersuchung im Auftrag des Bundesamtes für Polizei fedpol, 2015). Wie viele Sexarbeitende Erwerbsausfallentschädigung für Selbstständigerwerbende oder Kurzarbeitsentschädigung beantragt und erhalten haben, ist nicht bekannt. Die Daten zur Corona-Erwerbsausfallentschädigung enthalten keine Informationen über den von den Selbstständigerwerbenden ausgeübten Beruf. Die Statistiken der Arbeitslosenversicherung verwenden zur Klassifikation der Betriebe die Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA), die keine zuverlässige Identifikation von Betrieben des Sexgewerbes erlaubt. Zudem werden bei Anträgen auf Kurzarbeit die beruflichen Tätigkeiten der Angestellten (z.B. Sexarbeitende und administratives Personal) nicht erfasst.
2./3. Die zentralen Instrumente des Bundes zur Abfederung der ökonomischen Folgen der Corona-Krise für Einzelpersonen und Haushalte sind die Kurzarbeitsentschädigung (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033; Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] zur Kurzarbeitsentschädigung und zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge; AS 2020 875) und die Corona-Erwerbsausfallentschädigung (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31). Der Bund hat derzeit keinen vollständigen Überblick darüber, inwiefern Kantone und Städte spezifische Massnahmen ergriffen haben. Es liegen aber einzelne Berichte über Aktivitäten vor, die Sexarbeitende bei der Organisation von Rückreisen in die Heimat, Nothilfe oder der Bereitstellung einer Unterkunft unterstützen.
Weil viele Sexarbeitende besonders vulnerabel sind, beteiligt sich das Bundesamt für Gesundheit im Rahmen des Nationalen Programms "HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen" (NPHS; www.bag.admin.ch > Strategie & Politik > Nationale Gesundheitsstrategien > HIV & sexuell übertragbare Infektionen) mit 30 000 Franken an der Finanzierung eines gemeinsamen Projekts mehrerer Fachstellen. Das Projekt hat zum Ziel, ergänzend zu den staatlichen Massnahmen mit kurzfristigen Massnahmen der Sofort- und Nothilfe Sexarbeitende zu unterstützen.
Es ist davon auszugehen, dass sich die Situation entspannen wird, nachdem am 6. Juni 2020 die Lockerungen der Massnahmen für Erotikbetriebe und -dienstleistungen sowie Angebote der Prostitution in Kraft getreten sind.
4. In ausländerrechtlichen Verfahren sind die Gründe, welche zum Bezug von Sozialhilfe führen, im Einzelfall abzuklären. Besteht eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit, kann dies zu Gunsten der betroffenen Personen berücksichtigt werden. Massgebend ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von behördlichen Anordnungen, der sich sowohl aus dem Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 96 AIG; SR 142.20) als auch aus der Bundesverfassung (Art. 5 BV; SR 101) ergibt. Dies gilt auch bei einem Arbeitsverbot zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus. Die Migrationsbehörden des Bundes und der Kantone sind bereit, in ausländerrechtlichen Verfahren der derzeitigen ausserordentlichen Lage umfassend Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Leistungen der Arbeitslosenversicherung und die Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht als Sozialhilfe gelten und deshalb nicht unter die einschlägigen Bestimmungen zum Widerruf von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen fallen (Art. 62 Abs. 1 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG; SR 142.20).
5. Die arbeitsrechtliche Einordnung der Sexarbeit hat der Bundesrat in seinem Bericht "Prostitution und Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung" vom 5. Juni 2015 eingehend analysiert (Ziff. 2.7.2; vgl. auch zwei Rechtsgutachten des Bundesamtes für Justiz in VPB 2/2014 vom 22.10.2014, S. 121-142). Eine eindeutige und einheitliche Einstufung ist nicht möglich, eine Qualifizierung muss in jedem konkreten Fall individuell vorgenommen werden. Fest steht, dass Sexarbeit nicht im Rahmen eines klassischen Arbeitsvertrags (gemäss Art. 319 ff. OR; SR 220) erbracht werden kann, weil dieser ein Unterordnungsverhältnis und ein Weisungsrecht des Arbeitgebers (z. B. Bordellbesitzer) voraussetzt. Aufgrund des Persönlichkeitsschutzes (Art. 27 Abs. 2 ZGB; SR 210) muss es Sexarbeitenden jederzeit möglich sein, ihre Kunden selber auszuwählen und unerwünschte Praktiken abzulehnen. Zudem könnte, je nach konkretem Sachverhalt, der Tatbestand der Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB; SR 311.0) vorliegen. Das heisst aber nicht, dass überhaupt kein gültiger Arbeitsvertrag abgeschlossen werden kann. Denkbar ist die sogenannt unechte Arbeit auf Abruf, welche die Ablehnung oder Annahme eines jeden konkreten Arbeitsangebots erlaubt. Eine andere Möglichkeit ist die Einstufung als Innominatkontrakt, der Elemente des Arbeitsvertrages enthält.
Auch im Sozialversicherungsrecht gibt es keine einheitliche Regelung. Je nach Umständen können Sexarbeitende sozialversicherungsrechtlich selbstständig oder unselbstständig tätig sein. Die Aufgabe, den Erwerbsstatus im Einzelfall zu bestimmen, obliegt den AHV-Ausgleichskassen. Die Behörden der Arbeitslosenversicherung stützen sich auf den von den AHV-Ausgleichskassen festgestellten Status.
Antwort des Bundesrates.