20.3341 · Interpellation · 2020-05-06
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Dazu stellen sich verschiedene Fragen an den Bundesrat:
1. Wie sieht die Abdeckung der Betriebe mit einer Krankentaggeldversicherung in der Schweiz aus?
2. Mit welchen Leistungen und Kosten können Betriebe und ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer rechnen?
3. Wie ist die Situation in Betrieben gelöst, die keine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen haben?
4. Krankentaggeldversicherer können Betriebe/Arbeitnehmende ausschliessen bzw. langdauernde Versicherungsvorbehalte anbringen. Wann und warum?
5. Wie sind die vorhandenen Prämienabstufungen nach Alter und Geschlecht mit dem Gebot der Gleichstellung und dem Verbot der Diskriminierung vereinbar?
6. Erachtet der Bundesrat die Praxis von verschiedenen Versicherer als ethisch vertretbar, Versicherungsvorbehalte gegenüber Arbeitnehmenden mit Krankheiten oder Behinderungen vorzunehmen?
7. Wie könnte gewährleistet werden, dass Arbeitnehmende bei Stellenverlust die Krankentaggeldversicherung individuell zu gleichen Konditionen bzw. Kosten weiterführen könnten?
8. Arbeitgebende sind heute nicht verpflichtet, ihre Arbeitnehmenden über eine Auflösung oder Sistierung der Krankentaggeldversicherung zu informieren. Ist diese Praxis vereinbar mit der Informationspflicht?
9. Wurden die Prämien der Krankentaggeldversicherung aufgrund der Corona-Virus-Krise erhöht? Wenn ja, wann, bei welchen Versicherungen und in welcher Höhe? Wurde eine unterschiedliche Handhabung oder weitere Veränderungen festgestellt?
10. Welche Vor- und Nachteile hätte ein Obligatorium einer Krankentaggeldversicherung für alle Arbeitnehmenden? Mit welchen gesetzlichen Rahmenbedingungen müsste sie ausgestattet sein?
Begründung
Zurzeit gibt es in der Schweiz keine obligatorische Krankentaggeldversicherung. Es ist den einzelnen Unternehmen überlassen, bei welcher Versicherung sie sich versichern. Die privaten Versicherer setzen ihre eigenen Bedingungen, wen sie in die Versicherung aufnehmen. So können sie vorbelastete Versicherungsantragsteller*innen ohne Grund ablehnen oder beliebige Versicherungsvorbehalte anbringen. Rechtlich ist dieses Vorgehen zulässig. Leidtragende sind ältere oder chronisch kranke Personen. Die Corona-Krise lässt ahnen, dass sich die Situation verschärfen, die Risikoselektion bzw. die Ungleichbehandlung und die Prämienlast für KMU zunehmen wird. Eine obligatorische Krankentaggeldversicherung mit klaren Regeln könnte Abhilfe schaffen.
Stellungnahme des Bundesrates
Krankentaggeldversicherungen existieren nach dem Versicherungsvertragsgesetz VVG (häufig) und dem Krankenversicherungsgesetz KVG (selten).
1, 2. Im Unterschied zum öffentlichen Sektor ist die Abdeckung im Privatsektor hoch, u.a. wo Gesamtarbeitsverträge eine solche Versicherung fordern. Die Leistung der Krankentaggeldversicherung besteht aus 80 Prozent (z.T. 90 %) des AHV-Lohnes nach einer vereinbarten Wartefrist und während 730 Tagen (KVG mindestens 720 Tage). Die Versicherungsprämien bei VVG-Deckungen richten sich u.a. nach der versicherten Lohnsumme, der Wartefrist, der Branche oder des individuellen Schadengeschehens. Bei KVG-Deckungen hängen sie von der Region und dem Eintrittsalter ab und bei Kollektivdeckungen vom Risiko des einzelnen Betriebes.
3. Ohne Krankentaggeldversicherung ist der/die Arbeitgebende (AG) zur Lohnfortzahlung verpflichtet (Art. 324a und 324b OR). Er muss den Arbeitnehmenden (AN) im Krankheitsfall den vollen Lohn ab dem ersten Krankheitstag für eine bestimmte Dauer entrichten, sofern das Arbeitsverhältnis bereits mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Im ersten Dienstjahr beträgt diese Dauer mindestens 3 Wochen, danach während einer angemessenen Zeit. Bei Letzterem wenden die Gerichte die Basler-, Berner- oder Zürcher-Skala an.
4, 5 und 6. Ein Versicherer untersteht in der Krankentaggeldversicherung nach VVG keinem Kontrahierungszwang. Folglich hat er das Recht, nur Versicherungsverträge einzugehen, mit denen er als Vertragspartner einverstanden ist. Die Risikoprüfung vor Abschluss kann für einzelne Personen zu Einschränkungen führen. Wegen des Freizügigkeitsabkommens der Krankentaggeldversicherer kann ein Betrieb mit bestehender Deckung ohne erschwerte Bedingungen wechseln. Bei der KVG-Deckungen besteht ein Aufnahmezwang gekoppelt mit einer Vorbehaltsmöglichkeit von 5 Jahren. Versicherungsmathematisch bestehen Risikounterschiede zwischen den Alterskategorien und zwischen den Geschlechtern. Unterschiedliche Versicherungsprämien für unterschiedliche Risiken sind in der VVG-Versicherung zulässig. Die Krankentaggeldversicherung ist vom Gesetzgeber nicht als Sozialversicherung vorgesehen, sondern als Möglichkeit des AG, seine Lohnfortzahlungspflicht zu erfüllen. Eine KVG-Prämie ist alters-, aber nicht geschlechtsabhängig.
7. Dies könnte durch eine Regulierung des Produktes der Krankentaggeldversicherung erreicht werden. Der Bundesrat empfiehlt allerdings, davon abzusehen, da die Risiken in der Kollektiv- und der Einzeltaggeldversicherung unterschiedlich sind. Bei einer KVG-Deckung können beim Übertritt in die Einzeltagegeldversicherung keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden, soweit die versicherte Person nicht höhere Leistungen versichert. Die Prämien können aber steigen.
8. Eine solche Pflicht könnte aus Art. 331 Abs. 4 des OR abgeleitet werden.
9. Laut Auskunft der Versicherer ist dies nicht geschehen. Die Prämien werden anhand der jeweils letzten drei Jahren ermittelt und nicht unterjährig angepasst.
10. Die Vor- und Nachteile einer obligatorischen Krankentaggeldversicherung hängen sehr von einer allfällig vorgeschriebenen Deckung ab, z.B. Bezugsdauer, für wen besteht das Obligatorium, wie ist die Prämienlast auf AN und AG verteilt? (Vergleiche auch den Bundesratsbericht "Evaluation und Reformvorschläge zur Taggeldversicherung bei Krankheit" von 2009 in Erfüllung des Postulates 04.3000.) Im Obligatorium brächte eine Bezugsdauer, die der vom Gesetzgeber vorgesehenen Lohnfortzahlungspflicht entspricht, den AN keinerlei Vorteile. Vorteilhaft für AN wäre hingegen eine Versicherung mit einer zweijährigen Bezugsdauer, allerdings mit höheren Lohnabzügen und Lohnnebenkosten.
Antwort des Bundesrates.