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Verlängerung der befristeten Entbindung von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige bis 31. Dezember 2021

20.3418 · Motion · 2020-05-06

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der COVID-19-Botschaft sicherzustellen, dass die in der COVID-19-Verordnung zum Insolvenzrecht für 6 Monate befristete Entbindung von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige bis 31. Dezember 2021 ausgedehnt wird, sofern die Aussicht besteht, dass die Überschuldung bis zu diesem Zeitpunkt behoben werden kann.

Begründung

Die Frist von sechs Monaten nach Beendigung der Massnahmen zu COVID-19 ist zu kurz für eine Beseitigung der Überschuldung und müsste daher bis 31. Dezember 2021 ausgedehnt werden. Die kurzfristigen Massnahmen des Bundes haben vor allem die Liquidität gestützt, und dank der Möglichkeit der Kurzarbeit, konnten auch die Personalkosten reduziert werden. Die weiteren Möglichkeiten der kurzfristigen Kostensenkungen sind jedoch gering. Aufgrund der weitgehenden Umsatzausfälle durch die vom Bund verordneten Massnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie, werden die Verluste im Geschäftsjahr 2020 erheblich ausfallen. Betriebsgesellschaften mit einer in der Regel tiefen Eigenkapitalbasis geraten dadurch in die Überschuldungsfalle.

Die Chancen einer Gesundung von Unternehmen hängt sehr stark von der Entwicklung der Pandemie weltweit ab und nicht nur von jener in der Schweiz. Dauert die Krise zu lange, so entsteht eine ernsthafte und langandauernde Weltwirtschaftskrise, die eine rasche Erholung und damit auch eine rasche Beseitigung der Bilanzverluste verunmöglicht. Bereits jetzt ist damit zu rechnen, dass die Rückkehr zum Normalbetrieb schrittweise erfolgen muss und dass eine Erholung der Gesamtwirtschaft nur langsam wird erfolgen können. Entscheidend für eine Vermeidung von Gläubigerschäden ist nicht das Eigenkapital, sondern die Liquidität. Solange diese für die Unternehmen vorhanden ist, kommen keine Gläubiger zu Schaden. Für die Krisenbewältigung ist entscheidend, dass die Unternehmen möglichst lange am Wirtschaftskreislauf teilnehmen und gleichzeitig ihre Verpflichtungen erfüllen können. Damit werden Mittel im wirtschaftlichen Kreislauf gehalten. Arbeitsplätze bleiben erhalten und Vermögenswerte vor der Zerschlagung geschützt. Massgebend für eine Krisenbewältigung bis zur Konjunkturerholung sind ausreichenden Cash-Flows und nicht zwingend ein handelsrechtlich ausgewiesenes Eigenkapital. Ein Verzicht auf eine Deponierung der Bilanz beim Gericht rechtfertigt sich aus diesem Krisenblickwinkel für eine längere Zeitdauer. Die Nachwehen der Krise werden ebenso getragen werden müssen, wie die direkten Folgen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Mit der vorübergehenden Sistierung von Artikel 725 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) will der Bundesrat Schweizer Unternehmen vor einem coronabedingten Konkurs bewahren. Allerdings wird damit der Gläubigerschutz eingeschränkt, weil überschuldete Gesellschaften ihre Bilanz nicht deponieren müssen. Entsprechend haben in der öffentlichen Konsultation zur COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht (SR 281.242) gewichtige Teilnehmer wie Kantone und Wirtschaftsverbände Bedenken geäussert. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Schutz der Gläubiger wichtig ist und solche Einschränkungen deshalb gerade auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig bleiben müssen.

Die Sistierung von Artikel 725 Absatz 2 OR durch Notrecht ist als Sofortmassnahme konzipiert, die den Gesellschaften in erster Linie etwas Zeit verschaffen soll, um die wirtschaftliche Lage neu zu beurteilen. Gleichzeitig ist zu bedenken: wenn das Kapital der Gesellschaft bereits aufgebraucht ist, vergrössert sich die Überschuldung der Gesellschaft zu Lasten der Gläubiger weiter. Daher wird der Verwaltungsrat nur von seiner Anzeigepflicht entbunden, wenn er eine günstige Prognose für die Gesellschaft erstellen kann. Den Horizont für diese Prognose hat der Bundesrat auf den 31. Dezember 2020 festgelegt. Die meisten Gesellschaften werden per Ende Jahr ihren Jahresabschluss erstellen und dadurch Gewissheit über die Auswirkungen der Corona-Krise auf das Geschäftsjahr 2020 haben. Gesellschaften, die am 31. Dezember 2020 überschuldet sind, können aufgrund der Unwägbarkeiten des Geschäftsverlaufs erfahrungsgemäss kaum eine günstige Prognose auf Ende des Jahres 2021 abgeben. Eine Verlängerung der Frist um ein ganzes Jahr steht unter diesen Umständen in keinem angemessenen Verhältnis zu den damit beeinträchtigten Gläubigerinteressen, weshalb der Bundesrat dieses Anliegen ablehnt. Die parlamentarischen Debatten über das künftige Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie werden zudem eine Neubeurteilung des Handlungsbedarfs in diesem Bereich im Lichte der weiteren Entwicklung der Wirtschaftslage ermöglichen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.