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20.3454 · Motion · 2020-05-14

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Arbeitslosenversicherungsgesetz - namentlich dessen Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b - so zu ändern, dass in einem Familienunternehmen (KMU) der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers bei Kurzarbeit, die nicht auf vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, Anspruch auf eine plafonierte Entschädigung hat (Härtefall im Sinne von Art. 32 Abs. 3).

Eine Minderheit der Kommission (Aeschi Thomas, Amaudruz, de Courten, Dobler, Glarner, Herzog Verena, Riniker, Rösti, Sauter, Schläpfer) beantragt, die Motion abzulehnen.

Begründung

Die Covid-19-Krise hat gezeigt, in welcher prekären Lage sich die kleinen Familienunternehmen befinden - namentlich jene, in denen der mitarbeitende Ehegatte sowie Personen, die im Familienunternehmen Einfluss haben (Art. 31 Ziff. 3 Abs. b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes [AVIG]) keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) haben. Diese Lücke im AVIG wurde mit der COVID-19-Verordnung 2 für die Dauer der Krise beseitigt, indem diesen Personen KAE gewährt wird. Es gilt nun, diese Massnahme durch eine Gesetzesänderung zu verlängern, damit der Bundesrat nicht neue Vorschriften erlassen muss für Situationen, in denen der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers aufgrund von Umständen, die nicht auf den Arbeitgeber zurückzuführen sind, seinen Arbeitsplatz verliert. So soll verhindert werden, dass ein Familienunternehmen schliessen muss und die Betroffenen auf Sozialhilfe angewiesen sind. Diese Bestimmung hat sich auf Härtefälle im Sinne von Artikel 32 Ziffer 3 AVIG und Artikel 51 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) zu beschränken, hat gemäss Rechtsprechung Umstände, die zum normalen Betriebsrisiko gehören, auszuschliessen (BGE 119 V 500 E. 1; SVR, 2003 ALV Nr. 9 S.27) und ist zu plafonieren (z. B. auf 196 Franken pro Tag). Diese Massnahme ist durch eine Gesetzesänderung zu verlängern.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) soll die Ganzarbeitslosigkeit der Arbeitnehmenden, deren Arbeit vorübergehend reduziert oder suspendiert ist, verhindert werden, damit ihre Arbeitsverträge bestehen bleiben. Dieses Instrument ist für Arbeitnehmende konzipiert, die keinen Einfluss auf den Geschäftsgang des Betriebs haben.

Der Ausschluss des Arbeitgebers sowie der im Betrieb mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partner vom Anspruch auf KAE ist keine Lücke im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG; SR 837.0). Dieser Leistungsausschluss ist vom Gesetzgeber explizit gewollt und wurde vom Bundesgericht mehrfach bestätigt.

Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG schliessen diese Personen aus, da der Arbeitgeber die Einführung und den Umfang der Kurzarbeit und den Verdienstausfall (Entschädigung) für sich und die mitarbeitende Ehegattin / eingetragene Partnerin bzw. den mitarbeitenden Ehegatten / eingetragenen Partner selbst bestimmen kann. Das Missbrauchsrisiko bei einer Leistungsausweitung wäre gross und die Umsetzung mit zahlreichen Schwierigkeiten verbunden, insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für KAE. Angesichts dieser Missbrauchsrisiken und Kontrollschwierigkeiten darf die Deckung durch die Arbeitslosenversicherung (ALV) nicht dauerhaft auf die oben erwähnten Personen ausgeweitet werden.

Auch eine Begrenzung des Anspruchs auf Härtefälle rechtfertigt keine solche Ausweitung, da das Missbrauchsrisiko bestehen bleibt.

Der Bundesrat hat zahlreiche befristete Massnahmen verabschiedet, um die Arbeitgeber zusätzlich zu unterstützen. So hat er insbesondere die Kurzarbeit auf weitere Kategorien von Arbeitnehmenden ausgeweitet, die Voranmeldefrist und die Karenzzeit gestrichen und das SECO hat das Verfahren für die Beantragung und die Auszahlung von KAE vereinfacht. Zur Unterstützung der Unternehmen hat der Bundesrat aufgrund der ausserordentlichen Situation auch zahlreiche Massnahmen ausserhalb der Arbeitslosenversicherung getroffen.

Damit konnten viele Schweizer Unternehmen Entlassungen vermeiden. Das Instrument der KAE wurde stark genutzt, was für den ALV-Fonds bereits sehr hohe Kosten verursacht hat. Die Erhöhung der Beteiligung des Bundes um 6 Milliarden Franken gemäss Artikel 8 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (SR 837.033) im März 2020 wird nicht ausreichen, um die gesamten Zusatzkosten der ALV zu decken. Der Bundesrat hat den beiden Räten deshalb eine Revision des AVIG unterbreitet, die eine Zusatzfinanzierung der ALV vorsieht. Die entsprechende Botschaft wird in der Herbstsession 2020 im dringlichen Verfahren behandelt. Damit sollten sich die durch die hohe Nachfrage nach KAE und deren Ausweitung auf weitere Anspruchsgruppen im Jahr 2020 entstandenen Kosten decken lassen.

Zusätzliche und dauerhafte Ausweitungen der Anspruchsberechtigung sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.