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20.3633 · Interpellation · 2020-06-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist vom Bund beauftragt, die Freizügigkeitskonten aller Personen zu führen, die sich nicht einer "normalen" Pensionskasse anschliessen können. Sie ist ein wichtiger Pfeiler für die Stabilität des Systems der beruflichen Vorsorge.

In dieser Funktion nimmt sie eine Monopolstellung ein, und viele Versicherte haben rechtlich gar keine andere Wahl, als sich bei der Auffangeinrichtung zu versichern.

Leider lässt deren Umgang mit den Kundinnen und Kunden manchmal zu wünschen übrig. Konkret hat sich die Auffangeinrichtung zuweilen als sehr langsam darin erwiesen, auf die Anliegen von Versicherten einzugehen. So brauchen ihre Angestellten aufgrund der Rückstände bei den laufenden Geschäften bis zu zwei Monate, um eine Auszahlung zu tätigen.

Ist der Bundesrat über diese Organisationsprobleme im Bild? Ist die Stiftung Auffangeinrichtung BVG angemessen organisiert? Wäre es nicht angebracht, sie in ihrem Aufgabengebiet einer gewissen Konkurrenz auszusetzen? Was unternimmt die Auffangeinrichtung, um ihre Dienstleistungen zugunsten ihrer Kundinnen und Kunden besser zu organisieren?

Stellungnahme des Bundesrates

Dem Bundesrat sind keine spezifischen Probleme in Bezug auf die Organisation der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (SAE) bekannt. Die Meldungen der Versicherten beim BSV lassen nicht darauf schliessen, dass die Zufriedenheit mit der SAE niedriger ist als bei anderen Einrichtungen. Die konstant starke Zunahme an Freizügigkeitskonten und der entsprechende Anstieg an Kundenanfragen führen bei der SAE hingegen zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand. Zwischen 2015 und 2019 ist die Summe der von der SAE verwalteten Freizügigkeitsguthaben deutlich angestiegen, von 8,4 auf rund 12,7 Milliarden Franken. Im Freizügigkeitsbereich verwaltet die SAE Konten von mehr als einer Million Kundinnen und Kunden (2019: 1 194 107 Konten, verglichen mit 957 810 im Jahr 2015). Hinzu kommt, dass die Verwaltung im Freizügigkeitsbereich neben dieser starken Zunahme durch verschiedene Faktoren erschwert wird: viele Konten mit geringen Guthaben, durchschnittlicher Kontobetrag pro Kundin oder Kunde deutlich unter jenem anderer Einrichtungen, Vielzahl an Konten ohne Kontakt zur Inhaberin oder zum Inhaber.

2019 zählte die SAE in der beruflichen Vorsorge insgesamt 37 900 aktive Versicherte und 31'383 Anschlüsse. Die Anzahl Versicherte pro Versicherungsanschluss ist deutlich niedriger als bei anderen Vorsorgeeinrichtungen, was die Verwaltung für die SAE aufgrund der begrenzten Skaleneffekte ebenfalls erschwert. Ausserdem muss die SAE wegen ihrer subsidiären Rolle eine sehr hohe Anzahl Mutationen (Ein- und Austritte) bearbeiten. Im Zusammenhang mit dem Zwangsanschluss von Arbeitgebern, die der Pflicht nicht nachkommen, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, kann es zu Rechtsstreitigkeiten kommen. Diese hängen aber nicht direkt mit der Organisation der SAE zusammen.

Es ist in erster Linie Sache der Sozialpartner, die die SAE verwalten, für einen reibungslosen und effizienten Ablauf zu sorgen. Der letzte Geschäftsbericht (2019) zeigt, dass die SAE bemüht ist, ihre Verwaltung an den Volumenanstieg anzupassen und dass sie bereits Optimierungsmassnahmen im Bereich Organisation und Kundenkontakt getroffen hat.

Ausserdem hat die SAE keineswegs eine Monopolstellung und verfügt auch nicht über einen Wettbewerbsvorteil im Bereich der 2. Säule. Für Arbeitnehmende, Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbende besteht keine gesetzliche Verpflichtung, sich bei der SAE zu versichern beziehungsweise anzuschliessen. Die Arbeitgeber können ihre Vorsorgeeinrichtung frei wählen, in Absprache mit den Angestellten. Ein Zwangsanschluss an die SAE ist nur gegeben, wenn der Arbeitgeber seiner Anschlusspflicht nicht nachkommt. Auch die Versicherten können entscheiden, bei welcher Einrichtung sie ihr Freizügigkeitsguthaben deponieren möchten, und ein Wechsel ist jederzeit möglich. Hingegen muss die SAE mehr Auflagen erfüllen als andere Einrichtungen: So ist sie die einzige Einrichtung, die gesetzlich verpflichtet ist, Personen aufzunehmen, die sich freiwillig versichern möchten und von keiner anderen Vorsorgeeinrichtung akzeptiert wurden. Im Freizügigkeitsbereich ist die SAE verpflichtet, Guthaben von Personen aufzunehmen, die sie bei keiner anderen Einrichtung deponieren konnten.

Antwort des Bundesrates.