20.3708 · Interpellation · 2020-06-18
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Im Februar 2018 wurde die Verordnung über die erleichterte Einbürgerung der 3. Generation umgesetzt, die im Februar 2017 von mehr als 60 Prozent der Wählerinnen und Wähler angenommen wurde. Unterdessen zeigt sich, dass paradoxerweise einige Menschen eine ordentliche der erleichterten Einbürgerung vorziehen, weil sie in einigen Punkten weniger restriktiv und weniger schwierig ist. Dies widerspricht der vom Volk beabsichtigten Erleichterung der Einbürgerung der dritten Ausländergeneration.
Wir bitten deshalb den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:
1. Sind ihm besondere Schwierigkeiten bei der Anwendung dieses Verfahrens bekannt?
2. Wie gedenkt er vorzugehen, um beurteilen zu können, ob die Erleichterung wirklich eingetreten ist?
3. Denkt er eher an eine qualitative oder an eine quantitative Bewertung ?
4. Erwägt er eine Überprüfung des Verfahrens und der Kriterien ?
Begründung
Nach einem Jahr der Umsetzung des Gesetzes haben sich von den 25 000 betroffenen Jugendlichen 1000 beworben und 300 sind eingebürgert worden (Stand Februar 2019).
Zur Erinnerung: Jeder, der dieses Verfahren durchlaufen möchte, muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Ein Elternteil muss seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz leben, mindestens fünf Jahre die obligatorische Schulzeit besucht haben und eine Niederlassungsbewilligung haben.
- Ein Grosselternteil muss glaubhaft ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erworben haben oder in der Schweiz geboren sein.
- Das Glaubhaftmachen eines Aufenthaltsrechts muss plausibel nachgewiesen oder durch amtliche Dokumente belegt werden. Diese Voraussetzung stösst nun in der Praxis auf folgende Schwierigkeiten:
- Unter der 2. Generation gibt es die so genannten illegalen Kinder (die Eltern hatten keine Genehmigung zur Familienzusammenführung, und deshalb haben ihre Kinder nicht die erforderliche Schulpflicht erfüllt).
- Manchmal schreckt die Schwierigkeit die Antragsteller ab, die Existenz des Aufenthaltsrechts der Grosseltern nachweisen zu müssen.
- Die Mindestgebühr beträgt 500 Franken Weitere Gebühren können von den Gemeinden oder Kantonen hinzugefügt werden, auch wenn sie tiefer sind als bei einer gewöhnlichen Einbürgerung.
Daraus kann geschlossen werden, dass das erleichterte Verfahren möglicherweise doch nicht so einfach ist, wie es beabsichtigt war. Es stellt sich deshalb die Frage einer Reform.
Stellungnahme des Bundesrates
Nach Auffassung des Bundesrates hat sich die neue Regelung über die erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration grundsätzlich bewährt. Dies belegen die zahlreichen positiven Rückmeldungen von Einbürgerungswilligen. Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation können wählen, ob sie für den Bürgerrechtserwerb ein Verfahren in der Zuständigkeit des Wohnsitzkantons (ordentliches Einbürgerungsverfahren) oder eines in der Zuständigkeit des Bundes (erleichtertes Einbürgerungsverfahren) durchlaufen wollen.
Zu 1: Der Bundesrat ist sich der Anforderungen auf dem Weg zum Schweizer Bürgerrecht bewusst. Allerdings greift die Schlussfolgerung zu kurz, wonach die Bedingung für eine erleichterte Einbürgerung der dritten Ausländergeneration zu anspruchsvoll ausgefallen sei. Wesentliche Vereinfachungen der erleichterten Einbürgerung gegenüber dem ordentlichen Verfahren sind namentlich eine kurze Verfahrensdauer, tiefere Gebühren sowie die Schriftlichkeit des Verfahrens mit den von den Bundesbehörden zur Verfügung gestellten Standardformularen. Zwar kann das Sammeln der notwendigen Unterlagen zum Nachweis des Aufenthaltsrechts eines Grosselternteils aufwändig sein. Bei Grosseltern, die ab den 80er und 90er Jahren in die Schweiz eingereist sind, ist jedoch davon auszugehen, dass der Aufenthaltstitel im Einwohner- oder in den Migrationsregistern erfasst worden ist. Die Fälle, in denen der Nachweis eines Aufenthaltsrechts der Grosseltern nicht gelingt, werden deshalb zahlenmässig abnehmen. Auch bei einer erleichterten Einbürgerung nehmen die zuständigen Behörden aber eine Integrationsprüfung vor. Eine Gebühr von 500 Franken entspricht dem dafür notwendigen Verwaltungsaufwand.
Die erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration geht auf eine parlamentarische Initiative aus dem Jahr 2008 zurück. In den parlamentarischen Beratungen legten die Räte die konkreten Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung für Personen der dritten Ausländergeneration fest. Rund zehn Jahre später trat die Gesetzesänderung in Kraft.
Zu 2. 3. und 4.: Der Bundesrat evaluiert regelmässig Erlasse und deren Anwendung. Für aussagekräftige Evaluationsergebnisse braucht es eine bestimmte Anwendungszeit. Aus seiner Sicht wäre eine Überprüfung bei den Einbürgerungsvoraussetzungen für die dritte Ausländergeneration nach bloss zwei Jahren gemachter Erfahrungen aber verfrüht.
Antwort des Bundesrates.