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Beteiligung der Schweizer Museen an der Rückgabe von Kulturgütern, die in der Kolonialzeit weggenommen wurden. Einrichtung eines bundesrechtlichen Verfahrens

20.3754 · Motion · 2020-06-18

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Verfahren einzurichten, die es den Schweizer Museen ermöglichen, sich am Vorhaben der Rückgabe und Rückführung von Kulturgütern zu beteiligen, die deren Ursprungsländern während der Kolonialzeit weggenommen wurden.

Die vorgeschlagenen Massnahmen sollen folgende Elemente enthalten:

1. technische und finanzielle Hilfe für öffentliche und private Schweizer Museen, auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene, damit die nötige Provenienzforschung betrieben werden kann;

2. Sammlung und Verbreitung von Informationen über Objekte, die zurückgegeben werden sollten;

3. Einrichtung eines wirksamen Mechanismus, um auf dem Weg der Kulturdiplomatie Streitigkeiten mit den Ländern oder Gemeinschaften zu schlichten, aus denen die Objekte stammen;

4. logistische Unterstützung bei der Durchführung der sich aufdrängenden Rückgaben oder Bereitstellung alternativer Lösungen anstelle einer Rückgabe.

Begründung

Auch wenn die Schweiz keine Kolonialmacht war, hat sie doch von der Dominanz des Westens zur Kolonialzeit profitiert. In Ethnologie, Forschung und dergleichen tätige Personen konnten Sammlungen zusammentragen und haben diese danach Schweizer Museen übertragen.

In vergleichbarer Weise war die Schweiz auch nicht direkt in den Zweiten Weltkrieg involviert. Sehr direkt war sie hingegen in den Kunstraub während des Nationalsozialismus verstrickt. Der Bund hat deshalb spezialisierte Strukturen geschaffen, so etwa 1999 die Anlaufstelle Raubkunst, und er gewährt den Schweizer Museen Finanzhilfen für die Klärung der Provenienz von Raubkunst aus der Nazizeit.

Mehrere europäische Länder haben vertiefte Abklärungen zum Status von Objekten aus früheren Kolonien in die Wege geleitet, so etwa Frankreich, Deutschland, Grossbritannien und die Niederlande. Zudem haben auch in der Schweiz gewisse Institutionen begonnen, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. So hat das Ethnografische Museum in Genf einen Strategieplan 2020-2024 veröffentlicht, der ein Projekt zur Dekolonisierung seiner Sammlungen enthält. Das Zentrum für Kunstrecht an der Universität Genf führt seinerseits eine Untersuchung zu dieser Problematik unter juristischem Blickwinkel durch. Die Schweiz hat eine historische Verantwortung, dieselben Wege zu gehen.

Aus juristischen Gründen, insbesondere mangels einer Rückwirkung der internationalen Übereinkommen, gibt es keine rechtlich bindenden Bestimmungen, mittels welchen die Frage nach dem Eigentum an kolonialen Objekten gelöst werden kann. Diese wurden jedoch den Gemeinschaften, von denen sie stammen, oft durch Gewalt, Täuschung oder ganz einfach ohne deren Einwilligung entzogen. Es ist unannehmbar, dass diesen Objekten eine faktische Immunität zukommt, und es ist wichtig, dass sich unser Land seiner Pflicht zur Aufarbeitung der Vergangenheit in dieser Hinsicht stellt. Ein aktives Vorgehen der Schweiz könnte überdies zur Rekonstruktion des kulturellen Erbes von Staaten beitragen, die früher Kolonien waren und denen die Mittel fehlen, um Rückgaben einzufordern.

Die Schweiz sollte aber auch nicht bloss zuwarten, bis die Unesco interveniert, um die Aktivitäten der Staaten zu koordinieren. Es ist nämlich so, dass die Mitgliedsländer der Unesco sich allen möglichen Initiativen zur Festlegung von Grundsätzen betreffend die Rückgabe kolonialer Objekte widersetzen. Dies zeigt sich in der Tatsache, dass die einstigen Kolonialmächte bei der Rückgabe sehr zurückhaltende Strategien verfolgen.

Die Kulturdiplomatie kann ideal dafür eingesetzt werden, um angemessene Lösungen zu finden, die durchaus unterschiedlicher Natur sein können: Im Vordergrund steht sicher die Rückgabe, aber es sind auch andere Lösungen vorstellbar, so etwa eine langfristige Ausleihe, ein Austausch, ein gemeinsames oder geteiltes Eigentum, die Herstellung von Kopien und dergleichen mehr.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahme zur Motion Wermuth 18.4236 und seine Antworten auf die Anfrage Sommaruga Carlo 18.1092 und auf die Interpellation Sommaruga Carlo 18.4067. Der Bund misst der Aufarbeitung der Raubkunstthematik eine grosse Bedeutung zu und setzt sich aktiv dafür ein. Der Begriff der Raubkunst umfasst neben Kulturgütern aus der Zeit des Nationalsozialismus von 1933 bis 1945 in Deutschland unter anderem auch ethnologische und ethnographische Kulturgüter aus dem kolonialen Kontext sowie geplünderte archäologische Kulturgüter.

1. Der Bund unterstützt bereits seit 2016 öffentliche und private Museen bei der Erforschung der Herkunft ihrer Werke (Provenienzforschung). In technischer Hinsicht erfolgt die Unterstützung durch die Anlaufstelle Raubkunst des Bundesamtes für Kultur (BAK), die auf ihrem Internetportal zahlreiche Informationen und Hilfsmittel zum Thema Raubkunst anbietet. Weiter führt die Anlaufstelle Raubkunst regelmässige Gespräche mit Museen zum Thema Raubkunst und Provenienzforschung. In finanzieller Hinsicht erfolgt die Unterstützung mit der Subvention der Provenienzforschung. In diesem Rahmen werden auch Projekte betreffend ethnologische und ethnographische Kulturgüter im kolonialen Kontext unterstützt. Im Zeitraum von 2016 bis 2020 betrugen die Subventionen der Provenienzforschung rund 2 Mio. Franken. Die Schweiz gehört damit zu den ersten Staaten weltweit, welche nicht nur öffentliche, sondern auch private Museen bei der Provenienzforschung von ethnologischen und ethnographischen Kulturgütern aus dem kolonialen Kontext unterstützt.

Gemäss der vom Bundesrat verabschiedeten und ans Parlament überwiesenen Kulturbotschaft ist für die kommende Förderperiode von 2021 bis 2024 geplant, diese Unterstützung der Provenienzforschung fortzuführen. Gerade im digitalen Zeitalter ist die Provenienzforschung zu einem wichtigen Bestandteil der musealen Arbeit geworden.

2. Der Sammlung und Publikation der Resultate der Provenienzforschung kommt eine grosse Bedeutung zu. Die vom Bund unterstützten Museen müssen die Resultate zwingend auf dem Internet publizieren. Sie sind im Sinne der Transparenz und der Vernetzung mit dem Internetportal der Anlaufstelle Raubkunst des BAK verlinkt.

3. Der Bund steht bereits heute bei Kulturgüterstreitigkeiten auf Wunsch der Parteien vermittelnd zur Verfügung. Durch die Zusammenarbeit zwischen dem BAK und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) wird dabei auch der kulturellen Diplomatie Rechnung getragen. Der Bund begleitet ferner die Arbeiten der UNESCO sowie des ICOM und der World Intellectual Property Organization im Bereich der alternativen Streitbeilegung.

4. Schon heute bestehen in der Schweiz allgemeine Rechtsgrundlagen betreffend gestohlene oder geplünderte Kulturgüter (Kulturgütertransfergesetz, KGTG, SR 444.1). Demnach ist es verboten, gestohlene oder gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einzuführen, zu verkaufen, vertreiben, vermitteln erwerben oder auszuführen (Art. 24 Abs. 1 Bst. a KGTG). Sodann kann der Bund in Ausnahmefällen Finanzhilfen gewähren, um die Wiedererlangung des kulturellen Erbes von UNESCO-Vertragsstaaten zu erleichtern. Die Finanzhilfen betragen maximal 50'000 Franken und sind zur Deckung von Gerichts-, Anwalts-, Versicherungs-, Restaurierungs- und Transportkosten vorgesehen. Im Weitern begleitet das BAK freiwillige Rückgaben von Kulturgütern und behördliche Restitutionen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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