Von Fahrenden "offiziell" besetzte Schweizer Autobahnrastplätze. Wer entscheidet, und wer zahlt?
20.3890 · Interpellation · 2020-06-19
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Seit mehreren Monaten wird der Autobahnrastplatz zwischen Kerzers und Bern regelmässig und offiziell von Fahrenden besetzt. Anderen Automobilistinnen und Automobilisten ist die Zufahrt gar untersagt.
Da es sich um Nationalstrassen handelt, stellen sich mir Fragen zur Rechtmässigkeit und zu den Kosten einer solchen Besetzung.
Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:
1. Ist dieser Zustand schon vor der Besetzung bewilligt worden?
2. Falls die Besetzung bewilligt worden ist: Wer hat eine solche Besetzung bewilligt, in Anwendung welchen Verfahrens und gestützt auf welche Rechtsgrundlage?
3. Seit wann und wie lange wird diese Raststätte besetzt?
4. Auf dem Rastplatz wurden sanitäre Anlagen eingerichtet und Zufahrtshindernisse aufgestellt: Was kostet das? Und wie ist die Finanzierung gesichert?
5. Der Rastplatz wird rund um die Uhr von Sicherheitspersonal überwacht: Was kostet diese permanente Überwachung insgesamt? Und wer übernimmt diese Kosten?
6. Wie viele Autobahnrastplätze in der Schweiz werden auf dieselbe Weise - unter welchen gesetzlichen und finanziellen Bedingungen - besetzt?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Fahrenden bilden eine Gemeinschaft, deren Mitglieder teils schweizerischer, teils ausländischer Herkunft sind. Das Recht der Fahrenden auf eine nomadische Lebensweise ist gemäss dem von der Schweiz ratifizierten Rahmenübereinkommen vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten (SR 0.441.1) anerkannt. Aus diesem Übereinkommen ergibt sich die Verpflichtung für die schweizerischen Behörden, den Fahrenden Halteplätze zur Verfügung zu stellen. Auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) müssen solche Halteplätze von den mit der Raumplanung betrauten Behörden, das heisst den Kantonen, geplant und organisiert werden.
Die Fahrenden bilden eine wenig homogene oder organisierte Gemeinschaft. Zahlreiche Gruppen schweizerischer oder ausländischer Herkunft leben in Europa und ziehen je nach Lebens- und Arbeitsmöglichkeiten herum. Aktuell erarbeitet das Bundesamt für Kultur (BAK) ein Konzept zu den Transitplätzen in der Schweiz.
Vor diesem Hintergrund nimmt der Bundesrat zu den Fragen wie folgt Stellung:
1./2. In Anbetracht der Lebens- und Organisationsform der Fahrenden beantragen die Gruppen dieser Gemeinschaft in der Regel keine Bewilligung für das Belegen einer Parzelle der Nationalstrassen.
Die Belegung des Rastplatzes Wileroltigen (Kanton Bern) wurde nicht im Voraus bewilligt.
3. Im 2020 wurde der Rastplatz Wileroltigen seit dem 3. März ununterbrochen von verschiedenen Gruppen, welche aus verschiedenen Familien stammen, belegt. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) bemüht sich, den Rastplatz dauernd offen zu halten, sah sich jedoch gezwungen, ihn vom 15. Mai bis zum 26. Juni zu schliessen. Der Grund war, dass mittlerweile derart viele Fahrende auf den Platz gekommen waren, dass die Sicherheit nicht mehr gewährleistet werden konnte. Die Gespanne standen an ungeeigneten Stellen und es bestand die Gefahr von Unfällen. Vor der Wiedereröffnung musste die Anzahl der Gespanne so weit reduziert werden, dass die Sicherheit sowohl der Fahrenden als auch der übrigen Benutzerinnen und Benutzer wieder gewährleistet werden konnte.
4./5. Die Kosten für sämtliche Massnahmen belaufen sich auf rund Fr. 250'000.- (Stand Juli 2020). Ein Teil dieser Kosten entfiel auf eine Sicherheitsfirma, die damit beauftragt wurde, die reibungslose Nutzung des Rastplatzes durch die Fahrenden einerseits und durch die übrigen Benutzerinnen und Benutzer andererseits zu gewährleisten. Weitere Kosten entfielen auf sanitäre Vorkehrungen und Reinigungen. Die Kosten gehen zu Lasten des Nationalstrassenbudgets, das vom ASTRA verwaltet wird.
6. Die Fahrenden belegen im Wesentlichen den Rastplatz Wileroltigen, da in der Region Arbeitsmöglichkeiten für Fahrende vorhanden sind. Dies war bereits 2017 und 2019 der Fall. Ein weiterer Rastplatz, der zeitweise von Fahrenden belegt wird, ist derjenige von Reconvilier (Kanton Bern).
Die Belegung eines Rastplatzes kann auf der Grundlage des Nationalstrassenrechts bewilligt werden (Art. 29 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV; SR 725.111]). Dies wird vom Bund auch praktiziert, und zwar gegen Gebühren. So wird von den Fahrenden eine - wenn auch nicht kostendeckende - Gebühr von 20 Franken pro Tag und Wohnwagen erhoben.
Antwort des Bundesrates.